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Abgelehnte Entschädigungen

Published On: 21. September 2023 16:39

Natürlich kann man die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht mit einem Tötungsinstrument gleichsetzen. Mich persönlich stören die Formulierungen, die nun bei der halbherzigen „Aufarbeitung“ immer wieder zum Tragen kommen. „Unwirksam“ ist eine davon. Das ist nicht nur ein Euphemismus, auch keine Verharmlosung rechtswidrigen Verhaltens, es ist eine Verhöhnung derjenigen, die sich den Maßnahmen beugen mussten.

Keine Entschädigung

Am 3. August 2023 fiel die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers. Geklagt hatte ein Berufsmusiker, dem es im Lockdown verboten worden war, live aufzutreten. Er sah sich in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Der Musiker wollte einen Schadensersatz von 8326,48 Euro. Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht blieb ebenso erfolglos. Der Musiker war der Meinung gewesen, es hätte durch den Staat ein Eingreifen gegeben, was für ihn mit einer Art der Enteignung gleichzusetzen gewesen wäre. Tatsächlich kann eine Entschädigung nur gezahlt werden, wenn seitens hoher Hand rechtswidrig gehandelt wurde und einigen Personen/Personengruppen Opfer abverlangt werden, die von der Allgemeinheit nicht abverlangt werden.

Nun mag man sich denken, dass dies der Fall war, durften doch Personen in Fabriken, Personen im Einzelhandel und viele andere als systemrelevant eingestufte Personen nach wie vor ihre Tätigkeit ausüben, während dies einigen Personen, Gewerken und Dienstleistern — Fitness, Wellness, Kosmetik, Friseur, Kino, Gastronomie et cetera — verboten worden war. Die Regierung unterteilte also nach Klassenzugehörigkeit: „wird gebraucht“ und „kann weg“. De facto wurden nicht alle Menschen und Personengruppen gleichbehandelt. Es zeigt sich allerdings, dass der Mensch, der meint, nachdenken zu können, sich täuscht.

Opfer müssen gebracht werden

Denn das Gericht sah bei der Klage des Musikers die Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Musiker musste nach Meinung der Rechtsprechung also kein Opfer bringen, welches nicht in gleichem Maße von anderen verlangt worden war. Sollte man der Begründung immer noch nicht folgen können, hilft unter Umständen die nachfolgende Argumentation des Gerichts: „Die Maßnahmen waren nicht rechtswidrig. Sie waren mit dem Grundgesetz vereinbar.“ Zwar räumte das Gericht ein, dass Art. 14 GG nicht mehr galt — Einschub: Die Personen, die heute immer noch behaupten, es hätte überhaupt keine Grundrechtseinschränkungen gegeben, mögen diesen Satz bitte mehrfach lesen —, aber das hätte so sein müssen. Da die Maßnahmen einem legitimen Zweck dienten, waren sie verhältnismäßig, weil man vorher beschlossen hatte, dass sie wirksam sein könnten. Auch ist sich die Rechtsprechung dahingehend einig, dass es keine milderen Mittel gegeben hätte, als einigen Personengruppen das Grundrecht der Berufsfreiheit zu nehmen und sie dann im Regen stehen zu lassen; Stichwort: versprochene Hilfen, Versprechen, dass diese nicht zurückzuzahlen sind, gebrochene Versprechen. Der der Regierung und der Rechtsprechung zugestandene Beurteilungsspielraum ermöglichte es den Verantwortlichen, von dieser Annahme ausgehen zu dürfen.

Richterlicher Whataboutism

Und selbst wenn man es in irgendeiner Form erlaubt hätte, dann hätte das Risiko bestanden, dass die Personen, die dann unter Auflagen zu Konzerten, ins Kino, zum Essen oder sonst wohin gegangen wären, sich nicht an die Auflagen gehalten hätten. Dieses Risiko hatte man nicht eingehen können. Leuchtet ein: Schließlich haben im Supermarkt, bei der Fußpflege und am Fließband in der Fabrik sich immer alle Personen ausnahmslos und akribisch permanent und ohne den Hauch einer Abweichung stets und zu jeder Zeit an alle Regeln gehalten.

Opferbereitschaft, die verhöhnt wird

Tatsächlich erwähnt das Gericht selbst die zur Verfügung gestellten Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige und bezeichnet diese als Abmilderung. Es verg

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Verweigerte Entschädigungen

Natürlich kann man die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht mit einem Tötungsinstrument gleichsetzen. Mich persönlich stören die Formulierungen, die nun bei der halbherzigen „Aufarbeitung“ immer wieder zum Tragen kommen. „Unwirksam“ ist eine davon. Das ist nicht nur ein Euphemismus, auch keine Verharmlosung rechtswidrigen Verhaltens, es ist eine Verhöhnung derjenigen, die sich den Maßnahmen beugen mussten. Keine Entschädigung Am 3. August 2023 fiel die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers. Geklagt hatte ein Berufsmusiker, dem es im Lockdown verboten worden war, live aufzutreten. Er sah sich in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Der Musiker wollte einen Schadensersatz von 8326,48 Euro. Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht blieb ebenso erfolglos. Der Musiker war

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