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Das Recht auf Widerstand gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes

Published On: 22. September 2023 10:16

Ein Meinungsbeitrag von Karolin Ahrens

Ab wann kann und muss sich der Bürger auf sein Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz berufen? Diese Frage wird mir seit Beginn der staatlich veranlassten Coronakrise und der mangelnden Aufklärung immer wieder gestellt. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, gegen jeden, der versucht, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Es ist wichtig zu untersuchen, ob die Staatsgewalten Handlungen unternehmen, die darauf abzielen, die grundgesetzliche Ordnung zu zerstören.

Im Bereich der Exekutive lassen sich zwei grundlegende und menschenrechtswidrige Zustände feststellen: das Handeln ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage und die fehlende Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Mit dem staatlichen Ausruf einer angeblich bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden alle deutschen Bürger kurzerhand zu potenziellen Störern im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erklärt. Dies geschah ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Die Bürger mussten daraufhin die Maßnahmen und Gewaltexzesse der Exekutive ertragen. Es ist wichtig festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes für die meisten Menschen, insbesondere den überwiegenden Teil der Gesunden, nicht eröffnet war. Daher gab es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um flächendeckend solch einschneidende Corona-Maßnahmen zu ergreifen.

Auch im Bereich der Justiz gibt es erhebliche Probleme. Die Gerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, haben mit dem staatlichen Ausruf einer epidemischen Lage ein fiktives Paralleluniversum geschaffen, in dem das Ziel war und ist, das Virus als unsichtbaren Feind zu bekämpfen und das Infektionsgeschehen mit allen Mitteln zu kontrollieren. Dabei wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Verfassungsrang ignoriert. Die Grundrechte wurden vom höchsten Verfassungsgericht zu einem kollektiven Schutzrecht uminterpretiert. Dies hat dazu geführt, dass unschuldige und gesunde Menschen mit wirkungslosen Maßnahmen tyrannisiert wurden und Existenzen zerstört wurden. Es ist wichtig, die Verantwortung der Gerichte für die Einsamkeit, Isolation und den Tod von Menschen anzuerkennen. Die Wahrheit kann nicht ewig geleugnet werden.

H2: Exekutive ohne Ermächtigungsgrundlage
Im Bereich der Exekutive lassen sich insbesondere zwei grund- und menschenrechtswidrige Zustände feststellen: Das Handeln ohne (ausreichende) Ermächtigungsgrundlage und die fehlende Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Mit staatlichem Ausruf einer angeblich bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde kurzerhand die gesamte deutsche Bevölkerung zu Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern und Ansteckungsverdächtigen – sprich zu Störern im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne erklärt. Mit diesem – wohl groben Rechtsanwendungsfehler – war das Kind auch schon in den Brunnen gefallen und die Bürger mussten die Maßnahmen – und Gewaltexzesse der Exekutive über sich ergehen lassen. Festzuhalten und zu verteidigen gilt aber die rechtliche Bewertung: Der (persönliche) Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetz war für die allermeisten Menschen – insbesondere dem weit überwiegenden Anteil an Gesunden – überhaupt nicht eröffnet. Dies bedeutet, dass es keine Ermächtigungsgrundlage gab, flächendeckend diese eingriffsintensiven Corona-Maßnahmen zu ergreifen. Seit 2012 handeln ebenfalls die mittlerweile freiberuflich tätigen Gerichtsvollzieher ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage und greifen sogar auf das Gewaltmon

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Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz

Ein Meinungsbeitrag von Karolin Ahrens. Nicht selten werde ich seit der staatlich veranlassten Coronakrise und mangelnden Aufklärung dergleichen als unabhängiges Organ der Rechtspflege gefragt: Ab wann kann und muss sich der Bürger auf sein Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz berufen? Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz formuliert wiederum das Widerstandsrecht des Bürgers als Souverän: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben

Details zu Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz

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