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Schnelle Entscheidung bezüglich der Ausweisung

Published On: 17. Dezember 2023 15:45

Die Entscheidung, jemanden abzuschieben, kann schnell getroffen werden, solange es sich nicht um eine Abschiebung aus Deutschland, sondern um eine Abschiebung nach Deutschland handelt. Vor zwei Wochen stürmte ein 25-jähriger Algerier unter „Allahu Akbar“-Rufen in eine Schule im schweizerischen Ort Cortaillod und löste einen Amokalarm aus. Die Staatsanwaltschaft in Neuenburg leitete eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Schreckung der Bevölkerung gegen ihn ein. Eine Woche später konnte berichtet werden, dass der Algerier nach dem Amokalarm in der Schule abgeschoben wurde. Er hatte seinen ersten Asylantrag in Deutschland gestellt und war danach unter verschiedenen Identitäten durch mehrere europäische Länder gereist. Es wurde bisher keine Verbindung zum Terrorismus hergestellt und der Mann war in der Europäischen Union nicht zur Fahndung ausgeschrieben, so die Mitteilung der Polizei und Staatsanwaltschaft in Neuenburg. Die Vorstrafen des Beschuldigten fallen in den Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität. Die Polizei und Staatsanwaltschaft bestätigten, dass der Mann bei seiner Ankunft im Bundesasylzentrum in Boudry NE Verhaltensstörungen zeigte, die durch eine medizinische Diagnose bestätigt wurden. Der Asylsuchende war nur wenige Tage vor den Taten im Kanton Neuenburg angekommen. Nach seiner Festnahme wurde er in einer Justizvollzugsanstalt außerhalb des Kantons Neuenburg untergebracht, um ihn anschließend aus der Schweiz abzuschieben.

Abschiebung nach Amokalarm in Schweizer Schule

Die Entscheidung zur Abschiebung kann schnell gehen, solange es nicht um eine Abschiebung aus Deutschland, sondern um eine Abschiebung nach Deutschland geht. Am Freitag vorvergangener Woche ist ein 25-jähriger Algerier im Schweizer Ort Cortaillod unter „Allahu Akbar“-Rufen in eine Schule gestürmt und hat so Amokalarm ausgelöst.

Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung

Die Neuenburger Staatsanwaltschaft leitete eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Schreckung der Bevölkerung gegen ihn ein. Eine Woche später konnte berichtet werden, dass der Algerier nach dem Amokalarm in der Schule abgeschoben wurde. Er hatte seinen ersten Asylantrag in Deutschland gestellt und war danach unter verschiedenen Identitäten durch mehrere europäische Länder gereist.

Keine Verbindung zum Terrorismus, aber Vorstrafen im Bereich der Kriminalität

Bis heute wurde keine Verbindung zum Terrorismus hergestellt, und der Betroffene ist in der Europäischen Union in diesem Zusammenhang nicht ausgeschrieben. Die Vorstrafen des Beschuldigten würden demnach in den Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität fallen. Die Verhaltensstörungen bei dieser Person, die insbesondere vom Personal des Bundesasylzentrums in Boudry NE bei seiner Ankunft beobachtet wurden, sind durch eine medizinische Diagnose bestätigt worden. Der Asylsuchende sei nur wenige Tage vor den Taten im Kanton Neuenburg angekommen. Nachdem er nach seiner Festnahme in einem gesicherten Umfeld medizinisch stabilisiert worden war, sei der Mann am Freitag in eine Justizvollzugsanstalt außerhalb des Kantons Neuenburg verlegt worden, um ihn anschließend aus der Schweiz abzuschieben

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Schnelle Entscheidung zur Abschiebung

Die Entscheidung zur Abschiebung kann schnell gehen, solange es nicht um eine Abschiebung aus Deutschland, sondern um eine Abschiebung nach Deutschland geht.  Am Freitag vorvergangener Woche ist ein 25-jähriger Algerier im Schweizer Ort Cortaillod unter „Allahu Akbar“-Rufen in eine Schule gestürmt und hat so Amokalarm ausgelöst. „Die Neuenburger Staatsanwaltschaft leitete eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Schreckung der Bevölkerung gegen ihn ein“, meldete blick.ch und konnte eine Woche später schon berichten: „Algerier wird nach Amokalarm in Schule ausgeschafft“. Der Algerier habe seinen ersten Asylantrag in Deutschland gestellt und sei danach unter verschiedenen Identitäten durch mehrere europäische Länder gereist. „Bis heute wurde keine Verbindung zum Terrorismus hergestellt, und der Betroffene ist in der Europäischen Union in diesem Zusammenhang nicht ausgeschrieben“, habe es in

Details zu Schnelle Entscheidung zur Abschiebung

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