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Die politische Konkurrenz zu verbieten, rettet nicht die Demokratie

Published On: 9. Januar 2024 2:52

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Der Staatsrechtler Dietrich Murswiek

Der Staatsrechtler Dietrich Murswiek gilt als juristische Koryphäe. Der inzwischen emeritierte Professor hat über zwei Jahrzehnte an der Universität Freiburg Staats- und Verwaltungsrecht gelehrt. Außerdem hat er in der Vergangenheit schon mehrmals Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Im Mai 2020 erzielte Murswiek seinen bislang wohl größten Erfolg: Die Verfassungsrichter erklärten die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank in Teilen für verfassungswidrig. Seit den 1980er-Jahren berät er Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion in staats- und völkerrechtlichen Fragen. Seine juristische Expertise hat er auch anderen Parteien und Fraktionen zur Verfügung gestellt – der Linken, den Grünen, der ÖDP und der AfD. Mit Epoch Times sprach der Jurist über die Hürden, die an ein Parteiverbot der AfD geknüpft sind, und wie realistisch er ein solches hält.

Die Hürden für ein Parteiverbot der AfD

Sehr geehrter Herr Professor Murswiek, im Dezember hat Sachsen als drittes Bundesland – nach Thüringen und Sachsen-Anhalt – einen AfD-Landesverband als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Die Debatte um ein Parteiverbot der AfD ist nun auf der politischen Bühne angekommen. Wann lässt das Grundgesetz überhaupt ein Parteiverbot zu? Wenn die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sie entweder die Demokratie, den Rechtsstaat oder die Garantie der Menschenwürde abschaffen will und aktiv darauf hinarbeitet. Wann dürfte ein Parteiverbot nicht eingesetzt werden? Wenn die Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere muss die Verfassungsfeindlichkeit der Partei bewiesen sein. Ein Verdacht reicht nicht aus. Eine Partei kann auch nicht verboten werden, wenn sie sich radikal gebärdet und die Regierung heftig und polemisch attackiert. Selbstverständlich darf das Instrument des Parteiverbots auch nicht eingesetzt werden, um eine unbequeme Opposition aus dem Weg zu räumen.

Die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Immer wieder wird argumentiert, die AfD gefährde die freiheitliche demokratische Grundordnung. Welche Kriterien hat der Gesetzgeber aufgestellt, damit eine Gefährdung angenommen werden kann? Die drei Verfassungsprinzipien, die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehören, habe ich schon genannt. Bestandteile des Demokratieprinzips sind beispielsweise das Mehrparteienprinzip und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Zum Rechtsstaatsprinzip gehören der Schutz der Freiheit durch Grundrechte und Gewaltenteilung sowie eine unabhängige Justiz. Die Menschenwürdegarantie verlangt, dass alle Menschen in ihrem Eigenwert zu achten sind, dass sie nicht verächtlichen Behandlungen ausgesetzt werden dürfen und der Mensch niemals zum bloßen Mittel staatlicher Zwecke herabgewürdigt wird. Der Freistaat Sachsen hatte im Dezember zur Einstufung der AfD argumentiert, die Partei vertrete „typische völkisch-nationalistische Positionen“ und richte sich beispielsweise in der Migrationsfrage gegen die

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„Man kann nicht die Demokratie retten, indem man die politische Konkurrenz verbietet“

An dieser Stelle wird ein Podcast von Podcaster angezeigt. Bitte akzeptieren Sie mit einem Klick auf den folgenden Button die Marketing-Cookies, um den Podcast anzuhören. Der Staatsrechtler Dietrich Murswiek gilt als juristische Koryphäe. Der inzwischen emeritierte Professor hat über zwei Jahrzehnte an der Universität Freiburg Staats- und Verwaltungsrecht gelehrt. Außerdem hat er in der Vergangenheit schon mehrmals Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Im Mai 2020 erzielte Murswiek seinen bislang wohl größten Erfolg: Die Verfassungsrichter erklärten die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank in Teilen für verfassungswidrig. Seit den 1980er-Jahren berät er Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion in staats- und völkerrechtlichen Fragen. Seine juristische Expertise hat er auch anderen Parteien und Fraktionen zur Verfügung gestellt – der Linken, den Grünen, der ÖDP und der AfD.

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