AfD scheitert beim Eilantrag gegen den Verfassungsschutzbericht
Die AfD hat gegen eine Passage im Verfassungsschutzbericht von 2022 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der Partei jedoch abgelehnt. Laut Gerichtsentscheidung durfte der Verfassungsschutz in seinem Bericht erwähnen, dass die AfD ein extremistisches Personenpotenzial von etwa zehntausend Menschen oder 30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder hat. Die Partei wollte diese Passage aus dem Bericht entfernen lassen. Der Verfassungsschutz hat die AfD bereits teilweise als rechtsextrem eingestuft. Das Gericht hat entschieden, dass das Bundesinnenministerium berechtigt ist, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die demokratische Grundordnung zu informieren, solange hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt auch in der Verdachtsphase. Das Gericht stellte fest, dass es in Bezug auf die AfD solche Anhaltspunkte gibt und dass die Schätzung des Verfassungsschutzes von etwa zehntausend Mitgliedern nicht willkürlich ist. Die AfD hat bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss eingelegt
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AfD scheitert mit Eilantrag gegen Verfassungsschutzbericht
Die AfD hat bereits Beschwerde dagegen eingelegt. „Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der Alternative für Deutschland (AfD) gegen eine Passage des Verfassungsschutzberichts des Jahres 2022 zurückgewiesen“, meldet zeit.de. Laut der Gerichtsentscheidung hatte der Verfassungsschutz in seinem Bericht schreiben dürfen, dass die AfD ein extremistisches Personenpotenzial von etwa zehntausend Menschen oder 30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder habe. Die Partei habe diese Passage aus dem Verfassungsschutzbericht streichen lassen wollen. Sie ist bereits vom Verfassungsschutz als in Teilen gesichert rechtsextrem eingestuft worden. Das Bundesinnenministerium sei jedoch berechtigt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, habe das Gericht entschieden. Voraussetzung sei, dass hierfür hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Dies sei auch in der Verdachtsphase zulässig. Weiter heißt es im Bericht: „Im Fall der AfD sah
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