Kartellamt darf vertrauliche Google-Dokumente an Wettbewerber weitergeben
Google-Interna an Konkurrenten weitergegeben: BGH entscheidet zugunsten des Bundeskartellamts
BGH erlaubt Offenlegung von Google-Interna
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf das Bundeskartellamt Google-Interna an Konkurrenten des Technologieriesen weitergeben, um wettbewerbliche Bedenken zu klären. Der Kartellsenat in Karlsruhe folgte nicht vollständig der Argumentation von Google, dass es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handle. In einigen Fällen überwog das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts, wie der BGH mitteilte.
Produktbündel für Infotainmentsysteme in Autos im Fokus
Deutschlands oberste Wettbewerbshüter wollen Google verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen bei den Google Automotive Services (GAS) untersagen. Es geht um ein Produktbündel aus Google Maps, Google Play und Google Assistant. Fahrzeughersteller wie Volvo, Ford, Renault, Nissan und Polestar nutzen die GAS, während deutsche Hersteller wie BMW, Mercedes, Audi und VW nicht dazu gehören. Das Bundeskartellamt mahnte Google im Juni ab und informierte über die Bedenken.
Sachaufklärung vs. Geheimhaltungsinteresse
Der BGH betonte, dass die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Wettbewerbern zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Das Interesse des Bundeskartellamts an der Sachaufklärung muss dabei das Interesse an der Geheimhaltung überwiegen. Google äußerte sich positiv zur Entscheidung des Gerichts und betonte die Wichtigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten.
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Kartellamt darf Google-Interna an Konkurrenz geben
Epoch Times 21. Februar 2024 Das Bundeskartellamt darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Google-Interna an Konkurrenten des Technologieriesen weitergeben, um wettbewerbliche Bedenken zu klären. Der Kartellsenat in Karlsruhe folgte nicht bei allen in Streit stehenden Textpassagen der Argumentation des Konzerns, dass es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handle. In anderen Fällen wiege das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts schwerer, teilte der BGH mit. Er wies eine Beschwerde Googles gegen die Offenlegung demzufolge mit Ausnahme eines einzelnen wörtlichen Zitats aus internen Unterlagen zurück. Dagegen dürfen Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt sowie die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern an den Karten-Spezialisten TomTom und den Sprachassistent-Spezialisten Cerence weitergegeben werden. Produktbündel für Infotainmentsysteme in Autos Deutschlands oberste Wettbewerbshüter
Details zu Kartellamt darf Google-Interna an Konkurrenz geben