Können die Ukraine und Israel Anspruch auf Selbstverteidigung erheben
Ukraine und Israel: Selbstverteidigung im Konflikt – Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner
Die Interpretation von Artikel 51 der UN-Charta
Sowohl die Ukraine als auch Israel haben in ihren Konflikten Selbstverteidigung gemäß der UN-Charta geltend gemacht. Artikel 51 gewährt im Falle eines bewaffneten Angriffs das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Russland berief sich beispielsweise 2022 auf Notwehr und Nothilfe bei der Intervention in der Ukraine.
Genozidvorwürfe und internationales Recht
In beiden Fällen, der Ukraine und Israel, wird der Tatbestand eines Genozids erfüllt. Die Ukraine versuchte seit 2014, einen innerstaatlichen Konflikt militärisch zu lösen, während Israel einen Ausrottungskrieg gegen die palästinensischen Gebiete führt. Diese Umstände machen es nach internationalem Recht fraglich, ob Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 gerechtfertigt ist.
Appell für Beendigung der Konflikte
Es ist entscheidend, dass die Kriege in der Ukraine und Gaza von der internationalen Gemeinschaft gestoppt werden, um weiteres Leid zu verhindern. Politiker und Journalisten sollten sich über die rechtlichen Aspekte informieren und die Gräueltaten beenden. Es ist an der Zeit, für Frieden und Gerechtigkeit einzutreten.
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Können sich die Ukraine und Israel auf Selbstverteidigung berufen?
Veröffentlicht am: 22. Februar 2024 | Anzahl Kommentare: 1 Kommentar Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner. Sowohl die Ukraine als auch Israel haben bei ihren noch immer andauernden Konflikten Selbstverteidigung nach der Charta der Vereinten Nationen geltend gemacht. Das ist nicht haltbar. Artikel 51 lautet: (1) „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung
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