Können die Ukraine und Israel das Recht auf Selbstverteidigung geltend machen
Ukraine und Israel: Selbstverteidigung im Konflikt – Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner
Die Interpretation von Artikel 51 der UN-Charta
Die Ukraine und Israel haben in ihren Konflikten Selbstverteidigung gemäß der UN-Charta beansprucht. Doch die Auslegung von Artikel 51 ist umstritten. Dieser Artikel gewährt im Falle eines bewaffneten Angriffs das Recht zur Selbstverteidigung in Form von Notwehr und Nothilfe. Russland berief sich beispielsweise 2022 auf kollektive Selbstverteidigung bei seinem Einmarsch in die Ukraine. Es ist wichtig, die rechtlichen Aspekte dieser Situationen zu berücksichtigen.
Die Situation in der Ukraine und in Gaza
Die Ukraine und Israel führen Kriege unter dem Deckmantel der Selbstverteidigung, obwohl in beiden Fällen der Tatbestand eines Genozids erfüllt sein könnte. Die ukrainische Regierung versucht seit 2014, einen innerstaatlichen Konflikt militärisch zu lösen, während Israel einen mörderischen Ausrottungskrieg gegen die palästinensischen Gebiete führt. Es ist fraglich, ob sich beide Länder rechtlich auf Selbstverteidigung berufen können.
Internationale Verantwortung und Handlungsbedarf
Es ist entscheidend, die Kriege in der Ukraine und in Gaza zu stoppen, um weiteres Leid zu verhindern. Politiker und Journalisten sollten sich über die rechtlichen Grundlagen informieren und die Situation objektiv bewerten. Die internationale Gemeinschaft muss handeln, um diese Gräueltaten zu beenden und für Frieden und Gerechtigkeit zu sorgen.
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Können sich die Ukraine und Israel auf Selbstverteidigung berufen?
Veröffentlicht am: 22. Februar 2024 | Anzahl Kommentare: 1 Kommentar Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner. Sowohl die Ukraine als auch Israel haben bei ihren noch immer andauernden Konflikten Selbstverteidigung nach der Charta der Vereinten Nationen geltend gemacht. Das ist nicht haltbar. Artikel 51 lautet: (1) „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung
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