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Können die Ukraine und Israel sich auf das Recht zur Selbstverteidigung berufen

Published On: 22. Februar 2024 19:23

Ukraine und Israel: Selbstverteidigung im Konflikt – Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner

Die Interpretation von Artikel 51 der UN-Charta

Sowohl die Ukraine als auch Israel haben in ihren Konflikten auf Selbstverteidigung gemäß der UN-Charta gepocht. Doch die Auslegung von Artikel 51 ist umstritten. Dieser Artikel gewährt im Falle eines bewaffneten Angriffs das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Russland berief sich beispielsweise 2022 auf Nothilfe, als es in die Ukraine einmarschierte. Dabei wurde der UN-Sicherheitsrat gemäß Artikel 51 informiert.

Die Rolle von RtoP und Genozid

Russland berief sich auch auf die Schutzverantwortung (Responsibility to Protect, RtoP) für die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine und auf der Krim. In ähnlicher Weise berufen sich die Ukraine und Israel auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta. Allerdings erfüllen beide Fälle den Tatbestand eines Genozids, was nach internationalem Recht nicht mit Selbstverteidigung vereinbar ist.

Die Notwendigkeit internationaler Intervention

Die Kriege in der Ukraine und in Gaza müssen von der internationalen Gemeinschaft gestoppt werden, um die entsetzlichen Gräuel zu beenden. Politiker und Journalisten sind aufgefordert, sich über die rechtlichen Aspekte dieser Konflikte zu informieren. Es ist entscheidend, die Situation in beiden Regionen unter Berücksichtigung des Völkerrechts und der Menschenrechte zu analysieren und angemessen zu handeln.

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Können sich die Ukraine und Israel auf Selbstverteidigung berufen?

Veröffentlicht am: 22. Februar 2024 | Anzahl Kommentare: 1 Kommentar Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Bittner. Sowohl die Ukraine als auch Israel haben bei ihren noch immer andauernden Konflikten Selbstverteidigung nach der Charta der Vereinten Nationen geltend gemacht. Das ist nicht haltbar. Artikel 51 lautet: (1) „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung

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