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Die Partei“ verliert Klage in Karlsruhe

Published On: 29. Februar 2024 12:30

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Satirepartei „Die Partei“ hat vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg mit ihren Anträgen gegen eine Sperrklausel bei Europawahlen. Laut faz.net wurden die Anträge der Partei und die Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden als unzulässig abgewiesen. Die Kläger sahen ihre Rechte auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt, da die EU eine Sperrklausel von mindestens zwei Prozent einführen wollte, die es in Deutschland bisher nicht gab.

Die Argumentation der Kläger

Die Kläger argumentierten, dass die Änderung des Direktwahlakts die Kompetenzen der EU überschreite und das Demokratieprinzip sowie die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland berühre. Die Richter in Karlsruhe schlossen sich dieser Argumentation jedoch nicht an und entschieden, dass die EU die Befugnis habe, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament zu regeln.

Die Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass die Sperrklausel bei Europawahlen bestehen bleibt. Die Partei „Die Partei“ konnte mit ihren Anträgen keine Änderung herbeiführen und muss sich weiterhin den bestehenden Regelungen fügen. Trotz des Misserfolgs vor Gericht wird die Partei weiterhin politische Satire betreiben und ihre Positionen vertreten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass die EU die Befugnis hat, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament zu regeln, auch wenn dies auf nationaler Ebene kontrovers diskutiert wird

Original Artikel Teaser

„Die Partei“ unterliegt mit Klage in Karlsruhe

Die Satirepartei „Die Partei“ ist beim Bundesverfassungsgericht mit ihren Anträgen gegen eine Sperrklausel bei Europawahlen erfolglos geblieben. Wie unter anderem faz.net meldet, haben die höchsten deutschen Richter einen Antrag der Partei und eine Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden als unzulässig verworfen. Die Anträge hätten sich gegen die deutsche Zustimmung zu dem EU-Vorhaben gerichtet, bei Wahlen zum EU-Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei Prozent einzuführen, die es in Deutschland derzeit nicht gibt. Dadurch sahen die Kläger sich in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt. Ihrer Argumentation, die Änderung des Direktwahlakts überschreite die Kompetenzen der EU und berühre das Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland, wollten sich die Richter in Karlsruhe nicht anschließen. Die EU habe die Befugnis, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament zu

Details zu „Die Partei“ unterliegt mit Klage in Karlsruhe

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