Gemeinden müssen Unterkünfte für jede Flüchtlingsfamilie bereitstellen, nicht jedoch für Einheimische
Gerichtsurteil: Gemeinden in Bayern müssen Flüchtlingsfamilien Unterkunft bereitstellen
Gemeinden in Bayern sind verpflichtet, auch der Familie eines anerkannten Flüchtlings eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Fall aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck entschieden.
Flüchtlingsfamilien müssen mit Wohnungen versorgt werden
Obdachlosigkeit ist nur für deutsche Staatsbürger vorgesehen. Flüchtlingsfamilien müssen mit Wohnungen versorgt werden, sobald sie einreisen. Dies hat das bayerische Oberverwaltungsgericht festgelegt. Der Staat ist verpflichtet, Migranten mit Wohnraum zu versorgen, jedoch nicht Einheimische.
Gerichtsurteil: Kommune muss für Unterkunft sorgen
Im konkreten Fall waren die Ehefrau und die beiden Kinder eines anerkannten Asylanten im Rahmen des Familiennachzugs in die bayerische Gemeinde Eichenau gereist, obwohl ihnen mitgeteilt wurde, dass keine feste Unterkunft verfügbar sei. Die Kommune argumentierte, dass die Familie sich freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben habe. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kommune verpflichtet ist, eine Unterkunft bereitzustellen, auch wenn das Risiko einer Obdachlosigkeit besteht.
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Kommunen müssen jeder Flüchtlingsfamilie Unterkunft bereitstellen – nicht aber Einheimischen
Gemeinden in Bayern müssen auch der Familie eines anerkannten Flüchtlings eine Unterkunft bereitstellen. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck entschieden. IMAGO / Ulrich Wagner Obdachlosigkeit ist nur für deutsche Staatsbürger vorgesehen. Flüchtlingsfamilien müssen mit Wohnungen versorgt werden, sobald sie einreisen. Das hat das bayerische Oberverwaltungsgericht entschieden. Der Staat muss Migranten mit Wohnungen versorgen, aber nicht Einheimische. Die Ehefrau und die beiden Kinder eines anerkannten Asylanten waren im Rahmen des Familiennachzugs in die bayerische Gemeinde Eichenau gereist – obwohl den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass es wegen des Wohnungsmangels einerseits und wegen der Überbelegung aller staatlichen Einrichtungen andererseits keinerlei Aussicht auf eine feste Unterkunft für die Familie gebe. Die Frau und ihre
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