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Kein Lohn für Ungeimpfte bei Quarantäne? Geht das echt?

Published On: 21. September 2021 18:44

Es bleibt bei Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte!

Wir möchten heute auf zwei Anwälte verweisen, die unserer Meinung nach sehr kompetent sind, auch Klagepaten verweist auf die Anwälte.

Ellen Rohring ist Rechtsanwältin aus Paderborn und hat zum Thema Entgeltfortzahlung inzwischen zwei YouTube Videos veröffentlicht, welche wir hier gerne allen unseren Lesern zur Verfügung stellen wollen, da uns nun schon einige E-Mails zu diesem Thema erreicht haben.

In der Juristerei gibt es keine Lohnfortzahlung, sondern lediglich eine Entgeltfortzahlung und diese ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Danach hat also der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für die Dauer von sechs Wochen, danach bekommt er das Geld von der Krankenkasse.

Eine Änderung dieses Gesetzes würde in den Zuständigkeitsbereich unseres Arbeitsministers Hubertus Heil fallen, der aber hat diesbezüglich keine Änderungen angekündigt.

Als ich am Freitag die Nachricht im Radio gehört habe, dass in NRW die Lohnfortzahlung für Ungeimpfte abgeschafft werden soll, war ich doch erst einmal irritiert.

Wieso sollte der Gesundheitsminister in NRW Herr Karl Josef Laumann über eine Entgeltfortzahlung entscheiden können?

Ellen Rohring

Karl Josef Laumann meint auch nicht die Entgeltfortzahlung, sondern die Quarantäne Entschädigung. Die wird vom Land gezahlt, wenn jemand als Kontaktperson in Quarantäne geschickt wird und nicht im Home Office arbeiten kann. Bislang wurde dies so geregelt, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat und sich der Arbeitgeber dies dann als Quarantäne Entschädigung vom Land zurück holt.

Die Tatsache, dass Ungeimpfte keine Quarantäne Entschädigung bekommen sollen, steht schon lange im §56 Abs.1 S.4 Infektionsschutzgesetz. Dort steht:

Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Ausschnitt aus dem §56 Infektionsschutzgesetz

Aktuell haben wir eine öffentliche Empfehlung durch die STIKO, das heißt die Länder hätten sich schon früher auf den Ausnahmetatbestand berufen können. Das haben sie aber bislang nicht gemacht, weil es gar keine flächendeckenden Impfungen unter normalen Bedingungen (also nicht auf dem IKEA Parkplatz) gab. Wenn diese sich aber jetzt auf diesen Paragraphen berufen, ist es so, dass sich der Arbeitgeber, das Geld nicht mehr als Quarantäne Entschädigung vom Land zurück holen kann.

Die Entgeltfortzahlung kann nur bei einer nachgewiesenen verschuldeten Arbeitsunfähigkeit verweigert werden. Die müsste aber auch erst mal durch den Arbeitgeber bewiesen werden.

Die Tatsache, dass jemand eine gesetzlich nicht verpflichtenden Impfung nicht in Anspruch nimmt, kann nicht dazu ausreichen, demjenigen eine Entgeltfortzahlung zu verweigern. Da nach Aussagen vieler Juristen kein Verschulden vorliegt.

Die Entgeltfortzahlung kann nicht ausgeschlossen werden, nur die Quarantäne Entschädigung, was zwei völlig unterschiedliche Bereiche sind. Außerdem darf der Arbeitnehmer (ausgeschlossen sozialer Bereich) nicht nach dem Impfstatus fragen.

Teil 1

Keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte? In diesem Video erfahrt ihr, warum weder die Gesundheitsminister der Länder noch Jens Spahn über eine „Lohnfortzahlung“ entscheiden können.

Teil 2

In diesem Video erfahrt ihr, warum auch der gesunde ungeimpfte Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung während der Quarantäne haben kann.

Wie gestaltet sich das Ganze bei arbeitsfähigen Arbeitnehmern die in Quarantäne gehen sollen?

Anspruch für den ungeimpften, arbeitsfähigen Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf Fortzahlung der Vergütung kann sich aus dem §616 BGB ergeben.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ausschnitt aus dem §616 Bürgerliches Gesetzbuch

Es gibt hierzu derzeit noch keine arbeitsrechtliche Rechtsprechung. Was sind weitere Voraussetzungen für den Anspruch des Paragraphen 616 BGB?

  1. Wann eine vorübergehende Verhinderung vorliegt, kann derzeit nur durch verwaltungsrechtliche Rechtsprechung begründet werden, da diese sich mit der Quarantäne Entschädigung der Arbeitgeber beschäftigt haben. In den Urteilen geht die Meinung zu einen vorübergehenden Zeitraum auseinander, einige meinen 4-5 Tage, andere Entscheidungen sprechen von 14 Tagen.

    Ob dies von den Arbeitsgerichten auch so gesehen wird, ist noch nicht klar, es gibt noch keine Urteile dazu.
  2. Laut der Anwältin ist es eher unwahrscheinlich, dass die bloße Nichtimpfung zu einem Verschulden des Arbeitnehmers führt, was vom Arbeitgeber allerdings auch nachzuweisen wäre. Außerdem wurde der Impfstoff nur bedingt zugelassen und es gibt keine gesetzliche Impfpflicht, deshalb kann man hier nicht von einem Verschulden durch den Arbeitnehmer sprechen, laut der Anwältin. Man geht aber davon aus, dass §616 BGB hier einschlägig ist. Außer der §616 BGB wurde explizit in deinem Arbeitsvertrag für dich ausgeschlossen.

Auch die TV-Rechtsexpertin Nicole Mutschke geht auf das Thema „Wer, wann, was zahlen muss, wenn du ungeimpft in Quarantäne musst“ ein.

In ihrem Video sagt sie nochmal explizit, dass Quarantäne nicht bedeutet, dass man krank ist, sondern, dass man abgesondert wird, weil man beispielsweise Kontakt zu einer infizierten (pos. getesteten) Person hatte.

Sie geht ebenfalls auf den §616 BGB ein und, dass dieser ausdrücklich aus dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden muss, dass der Arbeitgeber nur noch im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer leisten muss.


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