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2G und 3G am Arbeitsplatz? Wer kommt für die Kosten der Tests auf?

Published On: 9. November 2021 16:58

Warum 2G Regeln nicht automatisch für Beschäftigte gelten und warum Arbeitnehmer auch bei 3G die Kosten der dann erforderlichen Tests nicht selber zahlen müssen, beurteilt nachfolgend die Rechtsanwältin Ellen Rohring.

Einige Unternehmen setzen vielfach auf Falschinformationen und vermittelt den Mitarbeitern dadurch, dass diese für die Kosten der Selbst- und PCR-Tests im Unternehmen aufkommen müssen. Dem ist aber nicht so.

Die Bundesregierung zahlt lediglich keine Bürgertest mehr, welche zum Einkauf oder Urlaub dienen. Dies ist in dem Kontext mit Arbeit komplett aus dem Zusammenhang gerissen, denn Arbeitgeber müssen sehr wohl weiterhin die Kosten für die Schnell- und PCR-Tests tragen, da diese unter den Arbeitsschutz fallen. Dieser ist Aufgabe des Arbeitgebers, somit hat dieser die Kosten zu tragen.

Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums findest du auch eine entsprechende Antwort darauf, wir haben dir hier den Ausschnitt dazu eingefügt:

Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers nicht vorgegeben ist.

Generell gibt es auch keine Testpflicht auf Arbeit, siehe Punkt 3.17. Interessant ist hierbei auch das Gerichtsurteil aus Bayern für Pflegeeinrichtungen. Es ist dank dem erwirkten Gerichtsurteil durch Isabell Flaig – Einrichtungsleitung von zwei Senioreneinrichtungen im Raum Stuttgart – verfassungswidrig asymptomatische Pflegepersonen zu testen.

Alternativen zu den Tests wären auch Spucktests.

Kurz gesagt, will Rechtsanwalt Bögelein damit vermutlich erreichen, dass auch geimpfte Personen getestet werden müssen. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass das Gericht wenn es dieses so feststellt, eine Bevorteilung von Geimpften untersagt.

Gleichbehandlung von negativ getesteten Personen und geimpften Personen verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Rechtsanwalt Bögelein reicht am 11.08.21 für eine vollständig geimpfte, erfahrene Krankenschwester zwei Eilanträge gegen die Gleichbehandlung von Geimpften und negativ Getesteten ein. Die Eilanträge die gleichzeitig am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) und am Verwaltungsgericht Berlin (gegen die Bundesverordnung) eingereicht wurden, erfahren durch die Ministerpräsidentenkonferenz vom gestrigen Tag eine erhöhte Brisanz.

Rechtsanwalt Bögelein zeigt sich verwundert darüber, dass trotz entgegenstehender wissenschaftlicher Grundlagen der Verordnungsgeber nach wie vor davon ausgeht, dass die Infektionsgefahr, die von einem Geimpften ausgeht, genauso niedrig ist, wie von einem negativ Getesteten. Das Gegenteil ist der Fall.

„Der Verordnungsgeber ignoriert vollständig, dass bei einem negativ getesteten eine Sicherheit von bis zu 99,68 % besteht, dass die negativ getestete Person das Virus nicht übertragen kann. Die Impfung schützt aber gerade bei den vulnerablen Gruppen nur zu einem deutlich geringeren Maß vor einer Übertragung des Virus. Gründe hierfür sind nach den uns vorliegenden Studien die mittlerweile dominierenden Delta- Variante und (schnell) abnehmenden Antikörpermengen. Wenn der Verordnungsgeber das deutlich höhere Infektionsrisiko eines ungetesteten Geimpften ignoriert, muss man eher vom Team „Leichtsinn“ sprechen, als vom Team „Vorsicht“.

Der Rechtsanwalt kritisiert in dem Eilantrag zudem, dass durch die Gleichbehandlung von Geimpften und Getesteten gerade die Geimpften einem völlig unklaren Infektionsrisiko durch andere ungetestete Geimpfte ausgesetzt sind.

Dem wird beispielsweise in der Klinik der Antragstellerin dadurch Rechnung getragen, dass sich sämtliche Besucher und Patienten vor Betreten der Klinik einem Test unterziehen müssen, egal ob sie vollständig geimpft sind oder nicht.

„Sollten die Eilverfahren erfolgreich sein, dürfte es sich um die erste gerichtliche Feststellung handeln, dass auch vollständig geimpfte Personen weiterhin als infektiös gelten und daher die Impfung keine Lösung der Corona-Krise darstellt. Sollten die Anträge von den Gerichten abgewiesen werden, wäre dies ein Nachweis dafür, dass es nicht mehr auf einen höchstmöglichen Infektionsschutz ankommt, was ebenfalls ein sehr interessantes Ergebnis wäre“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein die Hintergründe des Verfahrens.

Eine Entscheidung der Gerichte wird schon aus diesem Grund mit Spannung erwartet.

Das Thema Corona Impfung haben wir hier thematisiert, das Thema Quarantäne und Entgeltfortzahlung hier.

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