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Nächste 2G-Schikanen gegen Ungeimpfte: keine Kostenerstattung bei Hotelstorno und Fitnessstudios-Mitgliedschaften?

Published On: 9. November 2021 9:16

Nicht nur werden gesunde, ungeimpfte Menschen von Hotel, Fitnessstudio und Co. zwangsweise ausgeschlossen, auch Kosten für Storno und Mitgliedschaften will man ihnen nun nicht mehr erstatten.

Foto: Hans / pixabay.com

Urlaub    9. November 2021 / 09:16

Nächste 2G-Schikanen gegen Ungeimpfte: keine Kostenerstattung bei Hotelstorno und Fitnessstudios-Mitgliedschaften

Die bundesweite Einführung des 2G-Regimes durch die schwarz-grüne Bundesregierung sperrt bekanntlich gesunde, ungeimpfte Menschen von weiten Teilen der gesellschaftlichen Teilhabe aus. Das führt nun zu einer Welle an Stornierungen von Hotelbuchungen und auch Kündigungen von Fitnessstudio-Mitgliedschaften, da Ungeimpfte beide Einrichtungen künftig nicht mehr betreten dürfen. Doch selbst die Kostenerstattung will man den Bürgern nun verwehren.

Hunderte Kündigungen von Fitnessstudio-Mitgliedschaften

Die ohnehin durch die Corona-Maßnahmen stark in Mitdleidenschaft gezogene Fitnessstudio-Branche sieht sich mit einer weiteren Welle an Kündigungen und Mitgliederverlusten konfrontiert. Wie Konsumentenschutzeinrichtungen berichten, laufen bereits die Telefone heiß, weil Kunden ihre Mitgliedschaften kündigen oder stilllegen, aber nicht um ihre Kosten umfallen wollen.

Ob dies allerdings mit Begründung der 2G-Regelung möglich ist, ist rechtlich unklar, bezweifeln jedoch sowohl Arbeiterkammer (AK) als auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI), da die Maßnahme gegen Ungeimpfte nur “temporär” sei. Somit würden viele ungeimpfte Bürger dennoch um Geld und Leistung gebracht.

Massenhafte Stornierungen von Urlauben

Eine weitere Folge der 2G-Schikanen: viele bereits gebuchte Urlaube in heimischen Hotels werden derzeit massenhaft storniert, vor allem aus Deutschland und den Niederlanden. Ob und wie die Stornobedingungen aufgrund von 2G allerdings konkret aussehen, ist ebenfalls noch unklar. Laut Landwirtschaftsministerium gilt derzeit folgendes:

Grundsätzlich richten sich die Stornomöglichkeiten nach den Vereinbarungen im Beherbergungsvertrag und den inkludierten Geschäftsbedingungen. War die Vertragserfüllung aufgrund von behördlichen Verfügung wie behördliche Betretungsverbote, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen usw. unmöglich, ist der Beherbergungsvertrag rückabzuwickeln und jegliche Verbindlichkeiten aufzuheben.

Der österreichsiche Hotellerievereinigung schreibt hingegen etwas anderes. Laut ihr liegt es am “Einzelfall” und wie bereits einige Hotelbetriebe angekündigt haben, wollen sie aufgrund von 2G etwaige Stornierungen nicht erstatten:

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise kommt es immer wieder zur Stornierung von Aufenthalten. In welchen Fällen Stornokosten angesetzt werden können muss im Einzelfall betrachtet werden.

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