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Anwalt klärt über Beugehaft auf: Jahrelange Haft für Stich-Vermeider möglich

Published On: 17. Dezember 2021 15:31

Anwalt klärt über Beugehaft auf: Jahrelange Haft für Stich-Vermeider möglich

Regierung ignoriert erneut Verfassungsgerichtshof

YouTube Screenshot, Bildzitat

RA Mag. Gottfried Forsthuber
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Ohne viel Aufhebens hat die Regierung die aktuelle Vorlage für die Vollstreckung der geplanten Stichpflicht fertiggestellt. Dabei handelt es sich um eine entsprechende Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Der Gesetzestext hat bereits den Parlamentsausschuss passiert, wurde mit den Stimmen des Parteien-Einheitsblockes aus ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS abgesegnet und liegt nun zur Stellungnahme auf. Einzig die FPÖ stimmte dagegen. Geregelt werden soll durch das Gesetz unter anderem, wie sich die Beugehaft gestalten wird. Rechtsanwalt Mag. Gottfried Forsthuber erklärt in einem Video für seinen Grundrechteblog „audiatur.at“, was genau unter Beugehaft zu verstehen ist und wann sie angewendet wird. Brisant: gemäß dieser Vorlage wäre es möglich, dass beharrliche Vermeider des Gentechnik-Experimentes jahrelang hinter Gittern landen.

Wann wird Beugehaft verhängt

Die Beugehaft ist grundsätzlich vorgesehen, wenn Geldstrafen von Vornherein „sinnlos“ sind, um das gewünschte Verhalten zu erzwingen. Dabei geht es um Handlungen die „unvertretbar“ sind, was bedeutet, dass nur diese eine Person die verlangte Handlung umsetzen kann. Die Person kann also nicht durch jemand anderen vertreten werden. Beispiele dafür sind die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, die Beschaffung von Ausreisepapieren oder eben der Gentechnik-Stich. Setzt der Betroffene trotzt Geldstrafen die geforderte Handlung nicht um, kann eine Beugehaft verhängt werden und man landet im Knast. Bezogen auf die geplante Stich-Pflicht bedeutet das, dass man tatsächlich in Beugehaft genommen werden kann, so man die Spritze verweigert und die auferlegte Strafe nicht bezahlt.

Regierung ignoriert erneut Erkenntnis des VfGH

„Schon im Oktober 2020 hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verhältnismäßigkeits-Grundsätze zu berücksichtigen sind“, erklärt Mag. Forsthuber. Doch genau zu dieser Verhältnismäßigkeit finde man in dem Gesetzesentwurf nichts, kritisiert er das offenbar zum türkisen Leitbild gewordene beharrliche Ignorieren des VfGH. Dadurch habe die Behörde ein „völlig freies Ermessen“ bei der Verhängung der Beugehaft. Vor allem wenn es um die Dauer der Haft geht, ist dieser Punkt problematisch, wie der Rechtsanwalt ausführt. Denn wie lange kann man jemanden, der den Experimental-Stich verweigert, einsperren? Nach dem erwähnten Erkenntnis des VfGH aus dem Oktober ist nämlich bei der Beugehaft eine zeitliche Obergrenze anzugeben, „ab der diese Zwangsmaßnahme nicht mehr durchgeführt werden darf.“

Jahrelange Haft möglich

In der aktuellen Vorlage sei eine Haft-Obergrenze von einem ganzen Jahr (!) angegeben. Das gelte pro Delikt, so Forsthuber weiter. Handle es sich um ein fortgesetztes Delikt, könne die Behörde einfach auf den nächsten Bescheid zurückgreifen und wieder eine Beugehaft verhängen. Das könne sich ewig so weiterziehen, erklärt der Rechtsanwalt. Der Betroffene könnte also sogar mehrere Jahre im Gefängnis verbringen müssen.

Mag. Forsthuber hat zu dieser Vorlage eine Stellungnahme auf seinem Blog verfasst, die er beim Parlament einbringen will.

Ende des Lockdowns wegen Protesten

Das Vorgehen der türkis-grünen Regierung habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun, so Forsthuber. Er kritisiert Regierung, Opposition und vor allem die Wiener SPÖ, die “die Füße wieder auf den Boden” bekommen solle. Die Gängelei der Bevölkerung mit Maßnahmen, “die in ihrer Wirksamkeit streng und schwer zu hinterfragen sind”, müsse ein Ende haben, fordert der Jurist. Das Ende des Lockdowns sieht er klar als Erfolg der Demonstrationen und macht klar: “Treten Sie für Ihre Rechte ein! Wenn Sie es nicht machen, dann macht es niemand!”

Zusammenfassung aus der Stellungnahme von Mag. Forsthuber

In Hinblick auf die unbegrenzte Möglichkeit, Zwangsmittel wiederholt und aneinandergereiht in jeglichem Rechtsbereich, der zu unvertretbaren Handlungen anhält, zu verhängen, ergeben sich keine unmittelbaren Kriterien darüber, unter welchen Umständen eine primäre Verhängung von Beugehaft gerechtfertigt sein kann;

  • fehlt nach wie vor eine Begrenzung iSd Art 1 Abs 3 PersFrSchG. Vereinfacht: „Wann ist auch die Beugehaft sinnlos?“;
  • reicht der schlichte Verweis lediglich in den Mat auf § 2 Abs 1 VVG (gelindestes Mittel) nicht aus um den geforderten Rechtschutz zu verwirklichen;
  • ergibt sich keine Begrenzungen auf bestimmte Materiengesetze. In Hinkunft kann alles mit Beugehaft umgesetzt werden, es reicht die Annahme der Behörde, dass dies das gelindeste Mittel darstellt. Eine Begründungspflicht für die Verfügung Beugehaft ist nicht vorgesehen (Vollstreckungsverfügung, die nicht abgesondert bekämpft werden kann und der auch kein Ermittlungsverfahren vorangeht);
  • kann eine derartige Begrenzung angesichts der Vielzahl an Materiengesetzen sinnvollerweise nur im VVG erfolgen;
  • fehlt eine zeitliche Begrenzung insb. bei fortgesetzten Delikten, und das in zweifacher Hinsicht: einerseits hins. der Jahresgrenze des § 5 Abs 1 leg cit., andererseits hins. der 4-Wochengrenze des § 5 Abs 3 leg cit (sogl.). Auf die jeweils abgeschlossene Periode könnte nahtlos die nächste folgen. Die Jahresfrist ist nicht als Höchstdauer ausgestaltet.
  • ist auch das Wertverhältnis völlig verschoben. Für EUR 2.000, – an verhängter Geldstrafe „darf“ (sic!) maximal 4 Wochen an Beugehaft verhängt werden. Ein schlechter Umrechnungskurs (1 Woche = EUR 500,- und das bei spürbar steigender Inflation). Da keine Begründungspflicht der Behörde besteht (vgl. letzter Absatz Pkt B.II, S.4), kann das Zwangsmittel für jedweden Anlassfall verwendet werden; dann etwa, wenn man die Geldstrafen in vorangegangenen Fällen bezahlt wurden und dies keine Wirkung zeigte.
  • weist das Rechtschutzverfahren (vgl. Z 3 § 6 Abs 2) nach wie vor Schwächen auf (fehlende ausdrückliche Verpflichtung zur ersten Haftprüfung durch das VwG innerhalb von vier Wochen; unverhältnismäßig lange Zeitspanne von gesamt vier Monaten bis zur zweiten Haftprüfung; fehlende Kriterien, anhand derer die Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit/Zweckmäßigkeit der Beugehaft geprüft werden kann).

Das Video zur Beugehaft von RA Mag. Forsthuber:

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