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Hammer-Urteil: Baden-Württemberger Gericht kippt 2G-Regel an Unis

Published On: 17. Dezember 2021 20:50

Hammer-Urteil: Baden-Württemberger Gericht kippt 2G-Regel an Unis

Zweite Aufhebung binnen Tagen

Bild: freepik / freedomz; Virus: freepik / Deeplab

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Der Verwaltungsgerichtshof (VwG) in Mannheim hat die 2G-Regel an Hochschulen gekippt. Damit ist vorläufig der Hochschul-Zugang nicht nur den Genesenen und Gentherapierten, sondern auch wieder den Gesunden und Nicht-Gestochenen landesweit möglich. Als „Passierschein“ für lernhungrige Nadelvermeider gilt ein negatives Testergebnis. Erst am Donnerstag wurde die 2G-Regel für den Einzelhandel in Niedersachsen vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg für unverhältnismäßig befunden und ebenfalls ausgesetzt. Wird auch der Verfassungsgerichtshof bald einschreiten?

Schwerwiegender Eingriff in Grundrecht

Wie eine Tageszeitung berichtet, hatte ein Student einen Eilantrag gegen die 2G-Regel an den Unis und Hochschulen in Baden-Württemberg eingebracht. Er sah darin „einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte“. Nach Ansicht des VwG in Mannheim widerspricht die Regelung dem Grundrecht die Ausbildungsstätte frei wählen zu können. Die für die Ausbildung nötigen Tätigkeiten seien grundrechtlich geschützt. Die Verordnung greife „in schwerwiegender Weise“ in dieses Recht ein, befand das Gericht.

Aufhebung gilt sofort und landesweit

Der Gerichts-Beschluss vom 15. Dezember ist nicht anfechtbar und gilt ab sofort landesweit für sämtliche Unis und Hochschule. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass durch diese Beschränkung auch der erfolgreiche Abschluss eines Semesters gefährdet, das Studium verlängert, oder gar der gesamte Studienerfolg in Gefahr sein könnte.

2G-Regel erst im November eingeführt

Erst Ende November hatte man die 2G-Regel eingeführt. Ausgenommen waren Laborpraktika, Prüfungen und der Besuch von Bibliotheken. Für die Kontrolle der Nachweise waren per Verordnung die Hochschulen zuständig.

Gericht kritisiert: Verordnung zu unklar

„Eine detailliertere Regelung dürfte insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Ausbildungsfreiheit der Studierenden geboten sein“, bemängelte das Gericht die Verordnung. Aus den Vorschriften des Ministeriums gehe nicht hervor, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssten, damit ungestochene Studenten am Studienbetrieb teilnehmen können. Präsenzveranstaltungen regelmäßig als sogenannte Hybridveranstaltungen durchzuführen könne eine Lösung sein – also beispielsweise die Lehrveranstaltungen als Übertragungen im Internet zur Verfügung zu stellen. Ein weiterer Antrag des Studenten, die Kontaktbeschränkungen für Ungestochene zu lockern, war nicht erfolgreich.

Zweite Aufhebung binnen kürzester Zeit

In Niedersachsen wurde am Donnerstag durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die 2G-Regel für den Einzelhandel als unverhältnismäßig beurteilt und daher ausgesetzt. Das OVG musste entscheiden, ob Geschäfte Kunden nur nach der 2G-Regel – also gepiekst oder genesen – bedienen dürfen. Diese Ausgrenzung hielten die Richter für nicht verhältnismäßig – der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, berichtet die Tageszeitung.

Wie es scheint, kommt mehr Bewegung in die deutsche Gerichtsbarkeit. Steht bald auch ein Hammer-Urteil vom Verfassungsgerichtshof an?

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