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2. Covid-Impfpflichtgesetz als Initiativantrag am 16.12. im Parlament eingebracht

Published On: 18. Dezember 2021 20:08

Wie uns Leser aufmerksam machen, gibt es auf der Webseite des Parlaments einen Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG).

Warum und wieso dieser neue Initiativantrag am 16.12.2021 eingebracht wurde nach dem Ministerialentwurf vom 9.12.2021 ist unklar. Interessant sind die recht umfangreichen Erläuterungen. Meines Erachtens machen diese klar, dass die Paragrafen 3 und 4 den ärztlichen Rechten und Pflichten diametral entgegenstehen.

Im Paragraph 3 werden die Ausnahmen zur Impflicht allgemein angeführt und was zu geschehen hat um sie zu dokumentieren und der zuständigen Behörde mitzuteilen. In den Erläuterungen werden meiner Meinung nach völlig unzulässige Einschränken postuliert.

Die Feststellung der Impfunfähigkeit wegen befürchteter Nebenwirkungen muss durch eine individuelle ärztliche Diagnose erffolgen. In den Erläuterungen werden aber detaillierte Einschränkungen aufgezählt, wann keine Ausnahme gegeben sein darf. Zum Teil wird darin sogar den Warnungen in den Rote-Hand-Briefen widersprochen. Es ist völlig absurd wenn unwissende Abgeordnete den Job von verantwortlichen Ärzten übernehmen wollen oder sie massiv bevormunden und einschränken.

Im Paragraph 4 ist der Umfang der Impfpflicht festgelegt. In den Erläuterungen heißt es dazu: „Im Sinne der Rechtsklarheit wird bereits im Gesetz der Umfang der Impfpflicht verankert.“

Das ist völlig absurd, es ist wirklich noch nie dagewesen, dass eine medizinische Behandlung auch dem Umfang nach gesetzlich festgelegt ist. Es werden demnächst neue Impfstoffe von der EMA genehmigt werden, wo noch keine Vorschriften für Häufigkeit, Abstände bekannt sind. Diese werden aber im Gesetz explizit vorgeschrieben. Das ist ein offensichtlicher Nonsense.

Auch die Behauptung, die als Begründung für diese absurden Festlegungen angegeben wird ist falsch:

„Wenngleich sich der Stand der Wissenschaft zu den erforderlichen Impfintervallen ändern kann, wird die Impfpflicht entsprechend dem im Zeitpunkt der Erlassung dieses Gesetzes bestehenden Stand der Wissenschaft festgelegt.“

Es gibt keinen „Stand der Wissenschaft“, es gibt Behauptungen des Nationalen Impfgremiums, in dem Leute sitzen, bei denen es schwere Interessenskonflikte gibt.

Auf der Seite der EMA findet sich dazu übrigens folgende Anmerkung:

Four vaccines are currently authorised in the EU, the two mRNA vaccines Comirnaty and Spikevax, and the adenoviral vector vaccines Vaxzevria and COVID-19 Vaccine Janssen; the first 3 require a two-dose course, the latter is currently authorised as a single dose.“

(Derzeit sind in der EU vier Impfstoffe zugelassen: die beiden mRNA-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax sowie die adenoviralen Vektorimpfstoffe Vaxzevria und COVID-19 Vaccine Janssen; die ersten drei erfordern eine zweimalige Verabreichung, der letztere ist derzeit als Einzeldosis zugelassen.)

Es stimmt also nicht, was im Gesetzentwurf behauptet wird.

Als Status wird angegeben, dass der Antrag dem Gesundheitsausschuss zugewiesen wurde, Beratungen aber noch nicht aufgenommen sind. Es gibt auch keine Frist für die Begutachtung. Es empfiehlt sich jedenfalls dringend alle Stellungnahmen, die zum Ministerialentwurf abgegeben wurden auch hier einzureichen. Ich werde meine Stellungnahme nochmals um die oben erwähnten Punkte erweitern und dann morgen als Artikel veröffentlichen.


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