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Bereits über 10.000 Stellungnahmen zum Initiativantrag für das Covid-19-Impflichtgesetz

Published On: 22. Dezember 2021 5:25

Die Bundesregierung, die zugehörigen Parteien ÖVP und Grüne, sowei SPÖ und Neos sind fest entschlossen die Impfpflicht gesetzlich zu verankern. Nachdem zuerst ein Ministerialentwurf vorgelegt wurde, haben die beiden Gesundheitssprecher der Regierungsparteien, Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einen Initiativantrag eingebracht um eine reguläre Gesetzwerdung mit Begutachtung und Fristeinhaltung zu umgehen. Offenbar befürchtet man, dass sich zu rasch herausstellt, dass mit Omikron Impfungen völlig sinnlos werden und man auf den eingekauften Millionen Dosen sitzen bleibt.

Von Peter F. Mayer

In der Zwischenzeit sind allerdings mehr als 10.000 Stellungnahmen eingelangt. Am Webserver des Parlaments kann man sich auf 200 Seiten mit je 50 Stellungnahmen pro Seite ansehen, was eingewendet oder vorgeschlagen wird. Und vor allem selbst eine Stellungnahme abgeben. Man kann sich ansehen wer was eingebracht hat und man kann einzelne Stellungnahmen durch Zustimmung unterstützen.

Meine Stellungnahme kann hier im Blog nachgelesen werden oder direkt auf der Parlamentsseite.

Die Stellungnahme von einem unserer Gastautoren gibt es im Folgenden zu lesen:

Sehr geehrte Abgeordnete des National- und Bundesrates,

Die Impfpflicht ist aus mehreren Gründen, wie im Folgenden dargelegt abzulehnen:

1) Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht widerspricht dem derzeitigen Stand der Wissenschaft, da, das wie in der Begründung (Allgemeiner Teil, Seite 8, Absatz 1) dargelegte Ziel dieses Bundesgesetzes, nämlich „die Steigerung der Durchimpfungsrate zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ durch eben diese zentral zugelassenen Impfstoffe nicht erreicht werden kann.

2) Wie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. September 2021 verkündet lässt sich die von der WHO am 12. März 2020 eingestufte Pandemie nicht durch den Einsatz von derzeit zugelassenen Impfstoffen (das sind im Übrigen einige mehr, als die vier durch die EMA bedingt zugelassenen Impfpräparate) nicht beenden, wodurch die in der Begründung (Seite 8, Absatz 1) angeführte Argumentation nämlich die „wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ wegen “ unzureichender Durchimpfungsrate“ keiner wissenschaftlichen Expertise folgt. Staaten die das Ziel einer Durchimpfungsrate von über 90% bereits erreicht haben (Begründung, Seite 9, Absatz 5) „Ziel des Gesetzes vor dem Hintergrund der aktuell vorherrschenden Variante B.1.617.2 (SARSCoV-2-Variante Delta) die Reduktion der Viruszirkulation durch das Erreichen und Aufrechterhalten einer Durchimpfungsrate von über 90%) konnten die Pandemie nicht beenden, sondern verzeichnen Saisonbedingt ebenso einen Anstieg der Infektionszahlen, der Hospitalisierungszahlen sowie der Sterbezahlen, wie solche deren Durchimpfungsrate bei weit unter 90% liegt.

3) Die Rechtsprechung nach Art. 8 EMRK kann aufgrund der in 1) und 2) dargelegten Unzulässigkeiten nicht zu Anwendung kommen, da keine Notwendigkeiten existieren, weder was die durch das SARS-COV-2 ausgelöste Sterblichkeit betrifft (siehe COVID19 bedingte Übersterblichkeit in Österreich, Statistik Österrich), noch was die Belegung der Krankenhausbetten betrifft.

Die oft mit der EMRK junktimierte Impfpflicht gegen Masern ist ebenfalls unzulässig. Diese hat (a) eine unbedingte Zulassung durch die EMA und (b) verleiht sie zudem eine sterile Immunität. wodurch die angestrebte „Verhinderung der Verbreitung von Masern“ gewährleistet scheint. Die „Bemessung“ sich auf sie zu beziehen, ist im Fall der von der EMA bedingt zugelassenen Covid 19 Präparate somit unzulässig.

4) Die in den folgenden Absätzen der Allgemeinen Begründung auf Seite 8 angeführten Argumente zum „Schutz Ungeimpfter“ sowie zum „Schutz der medizinischen Infrastruktur“ sind aufgrund der dargelegten Einsprüche aus den Punkten 1) und 2) dieser Stellungnahme zu 2173/A widerlegt. Die angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof stammt vom 14.07.2020, (V 41112020), somit lange vor der bedingten Zulassung der Impfpräparate. Diese Erkenntnis hinsichtlich der „Verwirklichung eines legitimes Schutzziel anzuführen, entspricht in keiner Weise der gängigen Praxis in einer sich permanent veränderten medizinischen Situation.

5) Auch durch permanentes Wiederholen wird eine Aussage nicht richtiger: Das wie im letzten Absatz auf Seite 8 „die Übertragung von Krankheitserregern von Geimpften auf Ungeimpfte verringert wird“ ist schon lange nicht mehr der „state of the art“ hinsichtlich der Übertragung von SARS COV 2 Viren. Ein Blick in peer reviewed medizinische Zeitschriften, zeigt, dass die Verfasser des Gesetzestextes bewusst wissenschaftliche Unwahrheiten verbreiten, um die Umsetzung der Impfpflicht durchzusetzen.

Und zum Schluss:

Die zahlreichen Pandemien, die uns in den letzten Jahrtausenden heimgesucht haben sind alle nach 1-5 Jahren wieder zu Ende gegangen, ohne Impfpflicht aber fast immer unter bewusster Spaltung der Gesellschaft. Der Schutz der vulnerabelsten Gesellschaftsgruppen steht ohne Zweifel, im Vordergrund unserer Bemühungen, auch wenn das real nur ca. 0,5% der Gesamtbevölkerung betrifft. Mit der Impfung kann dieser Schutz jedoch nicht gewährleistet werden, es sind also andere Maßnahmen zu ergreifen, ein Blick auf vergangene Pandemien und Epidemien kann dabei lehrreich sein. Der Text 2173/A strotz zudem vor Fehlern und ist daher auch formal zurückzuweisen.

mfg.

Dr. Christian Cwik

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

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