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Jetzt kommt die Diktatur der Gesundheitsämter – Details der perfiden Impfpflicht in der Pflege

Published On: 30. Dezember 2021 19:25

Wir haben erst kürzlich darüber berichtet, dass die berufsbezogene Impfpflicht (insbesondere für Mitarbeiter im Gesundheitswesen, wie Ärzte und Pflegekräfte) nur vorübergehend, vom 15.03.2022 bis 31.12.2022, gilt.

Durch einen Artikel bei dem „Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte“ (KRiStA) wurden wir auf einen interessanten Fakt im Gesetz aufmerksam, auf den wir auch im Detail eingehen wollen: letzten Endes entscheiden nämlich die Gesundheitsämter vor Ort über das Verhängen von Berufsverboten. Aber der Reihe nach.

1. Wer ist betroffen?

Wie schon berichtet, greift ab dem 15.02.2022 für eine ganze Reihe von Personen die Impfpflicht. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden die betroffenen Gruppen in Absatz 1 aufgelistet:

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen […] sein:

1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

[…]
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

[…]

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

[…]

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Betroffen sind also sehr, sehr viele Menschen. Angefangen beim „ungeimpften Hausarzt“, über die „ungeimpfte Krankenschwester“ oder die „ungeimpfte Altenpflegerin“, bis hin zum „ungeimpften Hausmeister in einer Behinderteneinrichtung“.

Wie erwähnt: diese Regelung gilt nur temporär, bis zum 31.12.2022.

Wie das Netzwerk KRiStA recherchierte, hat nun ein Verstoß gegen den §20a Absatz 1 keine Strafe bzw. Bußgeld zur Folge.

Dazu muss man sich aber die weiteren Details im Gesetz anschauen. Prinzipiell können zwei Fälle auftreten: eine Person arbeitet bereits in einem unter Absatz 1 aufgelisteten Bereich oder eine Person will erst noch in diesem Bereich arbeiten bzw. den Arbeitgeber wechseln.

Auf beide Fälle wollen wir im folgenden eingehen.

2. Was passiert mit Personen, die bereits solch einem Beruf nachgehen?

Die Absätze 2 und 5 des §20a IfSG regeln, was mit Personen passiert, die bereits in einem oben genannten Beruf in einem Unternehmen tätig sind.

2.1 Arbeitnehmer melden zuerst einmal an die Einrichtungsleitung

Schauen wir uns zuerst „normale Arbeitnehmer“ in Absatz 2 an:

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

1. einen Impfnachweis […],

2. einen Genesenennachweis […] oder

3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Das heißt die zum Beispiel ungeimpfte Krankenschwester muss der Einrichtungsleitung zum Beispiel eine „Impfunfähigkeitsbescheinigung“ (Nummer 3) vorlegen – das war es. Wenn einer dieser Nachweise der Einrichtung vorliegt, muss diese erstmal von sich aus weiter nichts tun und alles geht seinen gewohnten Gang.

Was ist nun, wenn solch ein Nachweis nicht vorgelegt wird? Dazu gehts weiter in Absatz 2:

Wenn der Nachweis […] nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung […] unverzüglich das Gesundheitsamt […] darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

1. der Nachweis […] nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung […], sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,

[…]

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Liegt kein Nachweis vor oder hat die Leitung der Einrichtung Zweifel an der Echtheit, dann muss diese eine Meldung an das Gesundheitsamt machen.

Außerdem können die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen, dass die Arbeitnehmer die Nachweise nicht an die Leitung der Einrichtung geben müssen, sondern direkt an das Gesundheitsamt (oder eine andere Stelle).

Das ist bisher noch nicht wirklich dramatisch – für den normalen Arbeitnehmer ist noch kein Bußgeld oder eine Strafe (sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber) im Spiel und außer einer Meldung an das Gesundheitsamt durch den Arbeitgeber ist noch nichts passiert.

2.2 Alle müssen nach Aufforderung an das Gesundheitsamt melden – insbesondere Selbständige

Wie geht es dann weiter? Die Frage ist direkt geknüpft an das „Schicksal“ des „selbständigen Ungeimpften“, also zum Beispiel der „ungeimpfte Hausarzt“. Was muss er denn am „Stichtag“, dem 15.03.2022 machen?

Hier regelt Absatz 5 die Details:

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt […] auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Bisher gingen wir also immer auf „Arbeitnehmer ein“ (z.B. die ungeimpfte Krankenschwester). Absatz 5 geht nun noch weiter und betrifft nochmal explizit alle Personen aus Absatz 1 – also sowohl Angestellte als auch Selbständige. Alle müssen, allerdings nur nach Aufforderung, dem Gesundheitsamt einen Geimpft- oder Genesenennachweis oder einen Impfunfähigkeitsnachweis aushändigen.

Als Arbeitnehmer muss ich erstmal dem Arbeitgeber (von mir aus) bis zum 15.03.2022 einen solchen Nachweis vorlegen (es sei denn, die obersten Landesgesundheitsbehörden legen eine andere, staatliche Stelle fest). Bin ich selbständig muss ich erstmal gar nichts machen – es sei denn, das Gesundheitsamt kommt explizit auf mich zu und will den Nachweis sehen.

Was passiert, wenn man nun – trotz Aufforderung – keinen Nachweis an das Gesundheitsamt gibt? Dafür schauen wir in Satz 3 und 4 des Absatz 5:

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt […], untersagen, dass sie die dem Betrieb […] dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung […] tätig wird.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Das heißt: Aus dem Nicht-Vorlegen eines Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweises muss erstmal gar nichts folgen. Das Gesundheitsamt kann lediglich nach einer angemessenen Frist ein Berufsverbot oder ein Verbot zum Betreten der Einrichtung verhängen.

Dieses „Kann“ öffnet Tür und Tor für eine nie dagewesene „Willkür der Gesundheitsämter“. Es hängt also von Einzelpersonen in den Gesundheitsämtern ab, ob Personen ohne Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis weiter arbeiten dürfen oder nicht.

Vor dem Gesetz mögen alle gleich sein, aber das Gesetz ermächtigt explizit „Gesundheitsämter“ – also effektiv irgendwelche Beamte in den Gesundheitsämtern – Entscheidungen mit einer nie dagewesenen Tragweite zu treffen.

2.3 Was passiert bei Zweifel an der Echtheit des Nachweises

Wir haben nun gesehen, dass bei Nicht-Vorlage eines Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweises das örtliche Gesundheitsamt ein Berufsverbot verhängen kann. Wie sieht es nun aus, wenn der Verdacht besteht, dass der entsprechende Nachweis gefälscht ist? Wir erinnern uns, nach Absatz 2 muss der Arbeitgeber in solch einem Fall eine Meldung an das Gesundheitsamt machen bzw. bei Selbständigen könnten die Gesundheitsämter selbst solch einen „Verdacht“ haben.

Was dann passiert, ist in Absatz 5 Satz 2 geregelt:

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Sprich: Das Gesundheitsamt selbst kann dann eine Untersuchung anordnen.

3. Was passiert mit Personen, die neu in den Beruf einsteigen?

Der Absatz 3 des §20a IfSG regelt, was mit Personen passiert, die ab dem 16.03.2022 als Arbeitnehmer in einem unter 1 genannten Beruf arbeiten wollen:

Personen, die in den […] genannten Einrichtungen […] ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung […] vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.

Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt […] darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. […]
Eine Person […], die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. […]

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Eigentlich alles ähnlich wie bei schon beschäftigten Arbeitnehmern – auch hier wird verlangt, dass der potentielle, neue Arbeitnehmer einen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis der Leitung des neuen Unternehmens vorlegt.

Beim schon beschäftigten Arbeitnehmer durfte dieser allerdings im Falle des Nicht-Vorlegens erstmal ganz normal weiterarbeiten – der Arbeitgeber musste lediglich eine Meldung an das Gesundheitsamt machen. Hier darf der Arbeitgeber den potentiellen Arbeitnehmer gar nicht erst einstellen. Außerdem erfolgt bei Zweifel an der Echtheit erfolgt wieder eine Meldung an das Gesundheitsamt.

4. Wann droht ein Bußgeld?

Die Bußgeldvorschriften zum IfSG sind in §73 geregelt. In Absatz 1a Nr. 7e – 7h sind einige Verstöße gegen §20a IfSG mit einem Bußgeld belegt:

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[…]
7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,

7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,

7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Gehen wir kurz die einzelnen Punkte, die mit einem Bußgeld belegt werden können, im Detail durch:

  • 7e regelt, dass die Einrichtungsleitungen an die Gesundheitsämter melden müssen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis vorlegt oder Zweifel an der Echtheit bestehen.
  • 7f regelt, dass Arbeitnehmer nicht der Einrichtungsleitungen sondern an andere, staatliche Stellen melden müssen, wenn die oberste Gesundheitsbehörde einen entsprechenden Erlass getätigt hat.
  • 7g bestimmt, dass ein Bußgeld verhängt wird, wenn eine Einrichtung ab dem 16.03.2022 eine Person beschäftigt, die keinen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis vorweisen kann.
  • 7h regelt, dass im Falle einer expliziten Aufforderung durch das örtliche Gesundheitsamt die betroffenen Personen einen Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis vorlegen müssen und zwar „richtig“, „vollständig“ und „rechtzeitig“.

Was ist hierbei wichtig: es ist vom Gesetz her völlig in Ordnung, wenn man als „Ungeimpfter“ auch nach dem 15.03.2022 in einer Einrichtung weiter arbeitet – solange man dies so an die Einrichtungsleitung korrekt gemeldet hat. Erst, wenn das Gesundheitsamt daraufhin ein Berufsverbot oder ein Verbot zum Betreten der Einrichtung, verhängt, darf man nicht mehr arbeiten.

5. Fazit

Mit §20a Infektionsschutzgesetz haben wir auf dem Papier eine vom 15.03.2022 bis 31.12.2022 andauernde Impfpflicht für zahlreiche Berufsgruppen. Ein reiner Verstoß gegen diese Impfpflicht hat, wie oben dargestellt, zunächst keine direkten Folgen für betroffene Personen. Vielmehr werden die örtlichen Gesundheitsämter dazu ermächtigt, individuelle Berufsverbote auszusprechen.

Ob sie dies tun werden ist – angesichts des sich seit Jahren verschärfenden Pflegenotstandes – zumindest fraglich. Es ist offensichtlich, was die Politik mit dieser perfiden Strategie versucht: der Impfdruck auf die Bevölkerung wird erhöht aber man lässt sich eine Hintertür offen, die Impfpflicht gar nicht „richtig umzusetzen“. Es ist absehbar, dass es soweit kommen wird, dass die Gesundheitsämter über das berufliche Schicksal von tausenden Menschen bestimmen werden. Die Politik hat sie dazu per Infektionsschutzgesetz ermächtigt. Kann ernsthaft noch jemand solch eine „Diktatur der Gesundheitsämter“ mit dem Wort „Demokratie“ in Einklang bringen?

Da alles bislang sehr wage formuliert ist sollte man sich keinesfalls darauf verlassen, dass sich Gesetze nicht in Windeseile verschärfen lassen, bis hin zu einer allgemeinen Impfpflicht.

Alle sollten sich bei friedlichen Spaziergängen montags auf den Straßen treffen um ein deutliches Zeichen zu setzen, deshalb schaut auf dem Demoterminkalender vorbei.


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