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Spanien: Covid-Pass verletzt diverse Gesetze

Published On: 30. Dezember 2021 0:30

Spanien: Covid-Pass verletzt diverse Gesetze

Veröffentlicht am 30. Dezember 2021 von WS.

Diverse spanische Autonomieregierungen haben ihren Bürgern schon vor Weihnachten den Covid-Pass für das Betreten von Hotels, gastronomischen Betrieben oder den Besuch von Krankenhäusern und Altenheimen auferlegt. Dass diese Zwangsmassnahme illegal und verfassungswidrig ist, stört sie offensichtlich nicht.

Sonia Vescovacci, Nationalpolizistin und Mitbegründerin der Organisation Policías por la Libertad sowie der internationalen Gruppierung Police for Freedom, klärte kürzlich in einem Video detailliert darüber auf, welche Gesetze von Politikern, Staatssicherheitskräften und obrigkeitshörigen Unternehmern bei der Umsetzung dieser Massnahme verletzt werden.

Policías por la Libertad setzt sich schon seit Herbst 2020 für die Freiheit und gegen die Corona-Diktatur ein. Vescovaccis aktuelle Information zur Rechtslage fand ausnahmsweise sogar in den Mainstream-Medien Widerhall.

Laut Vescovacci verletzt der Covid-Pass, der den Zutritt zu öffentlichen Räumen nur Geimpften oder Getesteten erlaubt, den Artikel 14 der spanischen Verfassung. Dieser besagt:

«Die spanischen Bürger sind vor dem Gesetz gleich und dürfen nicht aufgrund ihrer Geburt, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Meinung oder sonstiger persönlicher oder sozialer Umstände diskriminiert werden.»

Zudem verstösst die Massnahme gegen Artikel 18, Absatz 1 der Verfassung, in dem «das Recht auf Ehre, Achtung des Privat- und Familienlebens und des eigenen Bildes» gewährleistet wird.

Doch nicht nur diese beiden verfassungsrechtlich festgelegten Grundrechte werden ignoriert, sondern auch das Gesetz 41 vom 14. November 2002, das die «Patientenautonomie sowie Rechte und Pflichten im Bereich der Information und der klinischen Dokumentation» sicherstellt. Missachtet wird obendrein das Organgesetz 3 vom 5. Dezember 2018 über den «Schutz personenbezogener Daten und die Garantie der digitalen Rechte».

Besonders interessant: Selbst auf strafrechtlicher Ebene sind die Anordnungen der Autonomieregionen anfechtbar. So verletzen sie den Artikel 510.1 CP (Código Penal), der sich mit «Hassverbrechen» beschäftigt.

«Diejenigen, die öffentlich direkt oder indirekt Hass, Feindseligkeit, Diskriminierung oder Gewalt gegen eine Gruppe, einen Teil davon oder gegen eine bestimmte Person aus Gründen des Rassismus, Antisemitismus oder aus anderen Gründen, die mit der Ideologie, der Religion oder den Überzeugungen, der familiären Situation, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, der Rasse oder Nation, der nationalen Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung oder Identität, dem Geschlecht, einer Krankheit oder einer Behinderung zusammenhängen, schüren, fördern oder dazu auffordern.»

Abschliessend beleuchtete Vescovacci noch das fragwürdige Verhalten ihrer Kollegen und anderer Staatssicherheitskräfte. Denn diese verletzen schon seit Beginn der «Pandemie» das Organgesetz 2 vom 13. März 1986. Darin geht es in Artikel 5 um grundlegende Handlungsprinzipien. In Absatz 1 wird die

«Angemessenheit» der Massnahmen beleuchtet, die Mitglieder der Sicherheitskräfte und des Korps» durchführen:

  • Sie üben ihre Tätigkeit unter strikter Beachtung der Verfassung und der übrigen Rechtsordnung aus.
  • Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen sie mit absoluter politischer Neutralität und Unparteilichkeit und folglich ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse, Religion oder Meinung vorgehen.
  • Sie handeln mit Integrität und Würde und unterlassen insbesondere jede Form der Korruption und treten ihr entschlossen entgegen.
  • Sie müssen professionell nach den Grundsätzen von Hierarchie und Unterordnung handeln. In keinem Fall darf sich der Gehorsam auf Anordnungen erstrecken, die die Ausführung von Handlungen beinhalten, die offenkundig eine Straftat darstellen oder gegen die Verfassung oder das Gesetz verstossen.

Vescovacci resümierte: «Polizeibeamter zu sein, bedeutet nicht nur, eine Uniform zu tragen, sondern auch unsere Pflicht zu erfüllen, die freie Ausübung der Rechte und Freiheiten zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.»

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