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Faktencheck: Wurde bereits 2019 der Lastenausgleich für Impfgeschädigte beschlossen?

Published On: 3. Januar 2022 11:37

Bei dem ganzen Wirrwarr geht es im Grunde um das „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“. Dies wurde vom Bundestag bereits am 07.11.2019, also noch vor „Corona“, verabschiedet. Am 29.11.2019 hat der Bundesrat der Verabschiedung des Gesetzes zugestimmt. Am 19.12.2019 ist das Gesetz dann im Bundesgesetzblatt erschienen und für jedermann einsehbar.

1. Das vierzehnte Sozialgesetzbuch

Unter anderem geht es in dem Gesetz um die Einführung des vierzehnten Sozialgesetzbuchs (SGB XIV), das gemäß Artikel 60 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (mit Masse) erst am 01.01.2024 in Kraft treten wird:

Artikel 60 – Inkrafttreten

[…]
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Das SGB XIV („Soziale Entschädigung“) löst unter anderem das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab, die dann 2024 aufgehoben werden:

Das Soziale Entschädigungsrecht (SER), das auf dem im Jahr 1950 für die Versorgung der Kriegsgeschädigten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) basiert, soll sich zukünftig an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaten, ausrichten.

Quelle: Drucksache 351/19

Im SGB XIV gibt es auch einen Paragraph, in dem es um die Impfung geht und den man hin und wieder in sozialen Netzwerken findet. Wir wollen deshalb kurz auf ihn eingehen:

§24 – Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,

1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

2. die im Inland vorgenommen wurde und auf die Versicherte nach § 20i des Fünften Buches einen gesetzlichen Anspruch haben, das gilt auch, wenn die betroffene Person nicht zum versicherten Personenkreis des Fünften Buches gehört,

3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt wurde oder

4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

SGB XIV

Wenn jemand also einen Impfschaden hat, der über das „übliche Ausmaß einer Impfreaktion“ hinausgeht, dann hat er nach dem SGB XIV Anspruch auf „Leistungen der Sozialen Entschädigung“.

Außerdem muss man nicht einmal selbst der „Geimpfte“ sein – wenn ein Geimpfter einem Ungeimpften durch „vermehrungsfähige Erreger“ Schaden zufügt, dann ist der „Ungeimpfte“ auch abgesichert. Unglaublich, an was unsere Bundesregierung alles so denkt. Aber all das ist nichts Neues, aktuell ist der Impfschaden im §60 des Infektionsschutzgesetzes ähnlich definiert. Dieser Paragraph im Infektionsschutzgesetz wird allerdings dann mit Artikel 46 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts aufgehoben:

Artikel 46 – Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

[…]
5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.

[…]

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Wir wollen an dieser Stelle nochmal klar machen, dass es gar nicht so einfach ist, nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Impfung hervorgerufen wurde – das haben wir bereits mehrfach thematisiert.

Zwischenfazit: Die Definition von Impfschaden im SGB XIV entspricht weitestgehend der Definition im aktuellen Infektionsschutzgesetz und löst diese 2024 ab – nicht mehr und nicht weniger.

2. Lastenausgleich für Impfgeschädigte?

Soweit so gut – nun wird in Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts auch noch das Lastenausgleichsgesetz abgeändert. Dazu machen wir einen kleinen Exkurs zum Lastenausgleichsgesetz (LAG): Ursprünglich trat es 1952 in Kraft und hatte die Absicht, Deutsche, die durch den Zweiten Weltkrieg einen „Vermögensschaden“ hatten, finanziell zu entschädigen. Kurz gesagt mussten Menschen mit Vermögen ganze 50% davon an den Staat zahlen, um Benachteiligte zu unterstützen. Das Ganze konnte in Ratenzahlungen geschehen, die auf 30 Jahre gestreckt werden konnten.

Nun wird das LAG abgeändert und da die Einführung des SGB XIV und die Änderung des LAG direkt in einem Gesetz passieren, wird vielerorts das Ganze in einen Zusammenhang gebracht und behauptet, dass es bereits gesetzlich verankert sei, dass nun die Deutschen ab 2024 „enteignet“ werden können, um für Impfschäden aufzukommen.

Wir wollen uns das Genauer ansehen – die Änderungen des LAG sind in Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts aufgeführt. Schauen wir uns Teile daraus an:

Artikel 21 – Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. § 292 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

[…]

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Bei allen aufgeführten Änderungen werden also lediglich die Gesetze, die außer Kraft gesetzt werden, durch die entsprechenden Äquivalente im SGB XIV ersetzt (und die Kriegsopferfürsorge ist Teil des Bundesversorgungsgesetzes).

Zwischenfazit: Die Änderung des Lastenausgleichsgesetzes im Zuge der Einführung des SGB XIV hat nichts damit zu tun, um das Lastenausgleichsgesetz für Impfgeschädigte „vorzubereiten“. Es ist vielmehr lediglich eine Anpassung, in der Verweise auf außer Kraft gesetzte Gesetze aktualisiert werden auf die entsprechenden Paragraphen im SGB XIV.

3. Ist damit der Lastenausgleich vom Tisch?

Nein – ganz und gar nicht. Die Coronakrise bzw. die Corona Maßnahmen kosten Milliarden. Das sieht man gut an der „Bilanzsumme der Europäischen Zentralbank“, die mittlerweile an der 9 Billionengrenze kratzt. Man sieht, dass sich die Bilanzsumme seit Beginn der Corona Pandemie nahezu verdoppelt hat – es wurden über 4 Billionen „Geld geschaffen“:

Das muss am Ende des Tages natürlich jemand bezahlen – und sei es in Form von Inflation. Jedenfalls brachte Sigmar Gabriel bereits im April 2020 eine „Neuauflage des Lastenausgleichsgesetzes“ vor, um die „Bürden der Corona-Politik“ zu stemmen:

Ex-SPD-Chef Sigmar Gabriel (60) bringt nun einen Lastenausgleich ins Spiel: „Wir stehen vor einer dramatischen Entwicklung in unserer Wirtschaft.“

Deswegen fordert er: „Unsere Eltern und Großeltern haben schon mal eine Lösung finden müssen – die nannten wir ‚Lastenaustausch‘. Darüber muss man dann öffentlich reden.“

Gabriel sei besorgt, dass Deutschland mit einem großen Schuldenberg in die Zukunft gehe, gleichzeitig aber auch große Aufgaben vor sich habe, für die viel Geld benötigt würde: „Und meine Angst ist, dass wir all das vergessen, was wir jetzt gesagt haben – und am Ende wieder bei sozialen Kürzungen landen.“

Mit Blick auf die Zeit nach Corona erklärt Gabriel: „Es kann schon sein, dass es zu einem solchen Lastenausgleich kommen wird. Da ist dann aber nicht nur die Politik dran beteiligt, sondern sehr viele Menschen und auch die, die weit mehr verdienen als jeder Abgeordnete des Deutschen Bundestages.“

Quelle: Bild

Wohlgemerkt, Gabriel sagte dies im April 2020 – zu dieser Zeit war die Bilanzsumme der EZB 5,3 Billionen. Heute sind wir bei 8,5 Billionen.

Fazit: Die Einführung des SGB XIV mit der Definition von „Impfschaden“ löst lediglich das Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ab. Auch die Änderungen am Lastenausgleichsgesetz sind lediglich Verweise auf das SGB XIV, die gemacht wurden, weil andere Gesetze aufgehoben werden (z.B. das Bundesversorgungsgesetz). Das Ganze ist noch keine „Vorbereitung von einem Corona Lastenausgleich“ oder dergleichen. Allerdings ist unabstreitbar, dass die Corona Maßnahmen Geld kosten. Viel Geld. Dieses werden die Bürger dieses Landes eines Tages zahlen müssen – über einen Lastenausgleich 2.0 wird ja schon offen debattiert, dass er also kommen wird ist nicht abwegig.


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