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Entschädigung bei Impfschäden: Bessere Erfolgschancen für junge und gesunde Menschen

Published On: 3. März 2022 1:00

Veröffentlicht am 3. März 2022 von LK.

Fordern Patienten in der Schweiz Entschädigungszahlungen aufgrund von Impfschäden, sind sie auf sich selbst gestellt. Im Gespräch mit Corona-Transition erklärt der Schweizer Jurist Markus Zollinger, welche Schritte Impfopfer gehen können, um eine Entschädigung zu erhalten.

Corona-Transition: Wie viele Klagen gibt es derzeit in der Schweiz aufgrund von Impfschäden durch Covid-Impfstoffe?

Markus Zollinger: Persönlich sind mir keine Zivil- oder Strafklagen bekannt, die bereits erhoben worden wären. Offenbar haben aber um die 100 Personen versucht, beim Bund entsprechende Forderungen zu erheben (dazu nachfolgend mehr), sind aber an formalen Voraussetzungen gescheitert.

Welche Chancen hat der Patient, den Fall zu gewinnen?

Das ist sehr schwierig zu beurteilen und hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist, dass eine Patientendokumentation vorliegt, welche sowohl den Zustand vor der «Impfung» als auch den Zustand nach der «Impfung» bzw. den «Impfungen» möglichst umfassend aufzeigt. Litt der Patient bereits an erheblichen Vorerkrankungen, dürfte der Nachweis, dass die «Impfung» kausal für den Tod oder schwere körperliche Schäden war, eher schwierig zu erbringen sein. Wenn aber «Impf»-Termin und festgestellte Schäden zeitlich eng zusammenliegen, sind die Chancen grundsätzlich intakt. Generell: Bei vollständig gesunden und vorab auch jungen Menschen stehen die «Erfolgs-Chancen» besser.

Welche Hürden muss er nehmen?

Zuerst sind sämtliche notwendigen Dokumente beizubringen (Impfbescheinigungen, Patientendokumentation etc.). Dann hat eine detaillierte Fallanalyse zu erfolgen, um die Prozesschancen auszuloten. Danach gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Entweder der Patient klagt alleine auf dem Zivilweg. Diese Klage kann beispielsweise gegen den impfenden Arzt (Haftung nach Obligationenrecht) oder gegen die Herstellerin (Haftung aus Produktehaftpflicht) erhoben werden. Der «Haken»: Der Patient trägt das volle Kostenrisiko und muss den vollen Beweis erbringen, dass es tatsächlich die «Impfung» war, die ursächlich («kausal») für seine Leiden ist. Ohne Einholung von Privatgutachten und umfangreichen Beweiserhebungen wird ein solches Verfahren kaum Aussicht auf Erfolg haben. Dies wiederum bedeutet: Kosten von mehreren zehntausend Franken, die im Falle des Unterliegens auf den Patienten zurückfallen.

Oder aber der Patient schliesst sich einem Strafverfahren an, welches gegen die verantwortlichen Personen geführt wird. Dort hat er die Möglichkeit, sich als sogenannter «Privatkläger» dem Strafverfahren adhäsionsweise anzuschliessen. In diesem Verfahren obliegt der Nachweis des Schadens der Staatsanwaltschaft, womit der Patient diesbezüglich massiv entlastet wird. Auch Verfahrenskosten muss er in diesem Verfahren grundsätzlich keine befürchten – selbst wenn es zu einem Freispruch der beschuldigten Person kommt.

Es gibt hier aber gleich mehrere «Haken»:

• Der Patient ist abhängig von der Staatsanwaltschaft: Diese kann versuchen, die Arbeit gänzlich zu verweigern (also z.B. gar nicht erst ein Verfahren zu eröffnen, was leider in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten war, wenn es um massnahmenkritische Strafanzeigen ging) oder die eigene Arbeit derart schlecht zu machen, dass die Erfolgs-Chancen vor Gericht gegen Null tendieren.

• An einen strafrechtlichen Schuldspruch werden höhere Anforderungen gestellt als an ein zivilrechtliches Urteil: Es gelten unter anderem die Grundsätze «nulla poena sine lege» (keine Strafe ohne Gesetz) und «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten).

• Erfolgt ein Freispruch, besteht die (eher geringe) Gefahr, dass auch gleich die Adhäsionsklage des Patienten abgewiesen wird. Dies kommt nach meiner Erfahrung aber eher selten vor, da sich die Strafgerichte den Aufwand zusätzlicher Begründungen ersparen möchten (oder schlichtweg nicht über das notwendige Know-How zur Beurteilung der Zivilklage verfügen) und daher lieber «auf den Zivilweg verweisen». Das bedeutet: Der Patient steht zwar wieder auf «Feld 1», kann seine Klage aber immer noch auf dem Zivilweg einbringen.

• Selbst wenn ein Schuldspruch erfolgt, kann die Adhäsionsklage des Privatklägers nur im Grundsatz gutgeheissen, im Übrigen aber immer noch «auf den Zivilweg verwiesen» werden. Dies passiert insbesondere dann, wenn die Bestimmung der konkreten Schadenshöhe und einer allfälligen Genugtuung weiterer Abklärungen bedarf (was insbesondere bei Langzeitschäden der Fall sein kann; siehe dazu Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Vorteil hier ist dann aber immer noch, dass der Patient vom für ihn positiven Strafurteil profitieren kann und seine Zivilklage einfacher begründen kann.

Erst subsidiär ist es möglich, gestützt auf Art. 63 ff. Epidemiengesetz (EpG) gegen den Bund zu klagen (Staatshaftung). Hierzu muss man beim EDI ein entsprechendes Gesuch stellen (Art. 66 Abs. 1 EpG). Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass Dritte (also etwa der Arzt oder der Hersteller) keine oder keine genügenden Leistungen erbringen (Art. 69 Abs. 2 EpG); genau daran sind offenbar viele der Eingaben beim EDI gescheitert (Frage 1). Fordern kann man Entschädigung für Impfschäden (Art. 64 EpG) und darüber hinaus eine Genugtuung, welche höchstens CHF 70’000.00 beträgt (Art. 65 EpG) (Corona-Transition berichtete). Unabhängig davon, welchen Weg der Patient wählt: Ein Verfahren wird viele Jahre dauern.

Kann er beweisen, dass die Gesundheitsschäden durch den Covid-Impfstoff entstanden sind?

Grundsätzlich liegt eine Vielzahl an Meldungen vor, die auf eine schädliche Wirkung der «Impfstoffe» hindeuten. Ob der kausale Nachweis aber «gerichtsfest» erbracht werden kann, hängt unter anderem von den zuvor beschriebenen Faktoren (Antworten 2 und 3) ab.

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