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Höchstrichter verhandeln „Lockdown für Ungeimpfte“ am 15.März öffentlich

Published On: 6. März 2022 11:54

Die Höchstrichter verhandeln am 15. März darüber, ob der “Lockdown” für Ungeimpfte verfassungswidrig war bzw. ist.

Foto: VfGH/Katharina Fröschl-Roßboth

Verfassungsgerichtshof    6. März 2022 / 11:54

Höchstrichter verhandeln „Lockdown für Ungeimpfte“ am 15.März öffentlich

Hat die schwarz-grüne Bundesregierung bei der Verhängung des „Lockdowns“ für Ungeimpfte ab 15. November 2021 verfassungswidrig gehandelt? Diese Frage klärt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bei einer öffentlichen Verhandlung am 15. März um 9.30 Uhr.

Anmeldung unbedingt erforderlich

Wer daran teilnehmen möchte, muss sich unter [email protected] unbedingt anmelden. Sie erhalten zunächst eine Mail mit dem Hinweis, dass ihre Anmeldung beim VfGH eingegangen ist. Eine Bestätigung für die Anmeldung erhalten Sie bis spätestens 10. März, 16 Uhr, heißt es auf der Internetseite des VfGH.

Auf der Tagesordnung stehen mehrere Anträge von Bürgern, in denen es um Beschränkungen für Personen geht, die über keinen „2G“-Nachweis verfügen, also weder gegen Covid-19 geimpft noch davon genesen sind.

Maßnahme zur Eindämmung der „Pandemie“ war nicht „unerlässlich“

Die Antragsteller machen geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen der 5. und 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung gesetzwidrig seien. Ein „Lockdown“ dürfe nämlich nur verhängt werden, wenn diese Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie „unerlässlich“ sei, „um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und andere, weniger einschneidende Beschränkungen nicht ausreichen“ (§ 6 Abs. 1 Covid-19-Maßnahmengesetz).

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Diese Voraussetzungen waren, so die Antragsteller, nicht erfüllt: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft könnten sich nämlich auch Vollimmunisierte mit dem Virus infizieren und andere anstecken. Aus demselben Grund sei es auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Zutritt für Kunden zu Betriebsstätten des Handels von einem „2G“-Nachweis abhängig zu machen.

Die Ausnahmen von dieser „2G“-Regel verstießen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. So zählen nach Ansicht der Antragsteller auch Bekleidung und Schuhe zum täglichen Bedarf, diese Güter seien aber in den Ausnahmen nicht berücksichtigt gewesen.

Handelt Stadt Wien nach wie vor verfassungswidrig?

Diese Verhandlung der Höchstrichter wird auch deshalb mit Spannung erwartet, weil der dafür zuständige Höchstrichter im Vorfeld dieser Session evidenzbasierte Daten verlangte. Unzensuriert berichtete. Zudem hat das Ergebnis auch noch aktuelle Relevanz, da die Stadt Wien entgegen der Bundesregelung nach wie vor nur Geimpfte und Genesene, aber keine gesunden Menschen in Lokale lässt. Der VfGH könnte das als verfassungswidrig erachten.

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