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Ja, es drohen (mehrmals) 25.000€ Zwangsgeld für Ungeimpfte – weitere Erläuterungen einer Juristin zum aktuellen Gesetzesentwurf

Published On: 7. März 2022 17:48

Zunächst empfehlen wir vorab, zum Einstieg in die Thematik, den Beitrag „Gesetzentwurf für die allgemeine Impfpflicht sieht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000€ vor – mehrfach anwendbar“ zu lesen. In diesem wird die grundlegende Problematik thematisiert, die hier weiter ausgeführt werden soll: im Gesetzesentwurf selbst ist zwar nur von einem Bußgeld von bis zu 2.500€ die Rede, allerdings kommt (indirekt) das Verwaltungsvollstreckungsgesetz „ins Spiel“ – und damit ein Zwangsgeld von bis zu 25.000€, das zudem noch mehrfach verhängt werden kann.

Eine ehemalige Anwältin, die unter dem Pseudonym „Margot Lescaux“ schreibt, und die unsere Stammleser sicher schon von früheren Gastbeiträgen kennen, hat diese Situation genauer unter die Lupe genommen und beschreibt hier die Details – die der Rechtslaie so einfach nicht mehr überschauen kann.

Um dem Ganzen etwas Struktur zu geben, starten wir den Gastbeitrag heute einmal mit einer Gliederung:

I. Verhältnis Bußgeld (BG) – Zwangsgeld (ZG) und Detailfragen hierzu

Im Anschluss an die beiden hier und hier veröffentlichten Artikel sind in den Kommentaren Fragen erörtert worden. Vor allem zu Details zum Thema Bußgeld – Zwangsgeld.

Ich möchte das weiter erläutern, auch unter Einbeziehung der gestern hier im Update veröffentlichten übersichtlichen Darstellung von Frau Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig.

Kurze Wiederholung:

  1. Ein Bußgeld (BG) ist eine Sanktion für ein Fehlverhalten, also eine Strafe.
  2. Ein Zwangsgeld (ZG) ist ein Druckmittel, damit der Bürger macht, was ihm aufgegeben wird.
1. Zum Bußgeld

Das BG wird im Gesetzesentwurf unter § 73 auf Seite 20 geregelt. Erläuterungen hierzu auf Seite 47 „Zu Nummer 12“.

  • Höhe?

    Das BG kann bis zu € 2.500,–betragen.
  • Häufigkeit?

    Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ – Niemand darf wegen der gleichen Tat zweimal bestraft werden.

    Wer nicht geimpft ist und keinen Nachweis dazu vorlegt, ist nicht geimpft. Eine Tat.

    Anderes Beispiel: am 01.10.22 liegt eine Ausnahme vor, z.B. frühe Schwangerschaft. Ich lege dazu aber keinen Nachweis vor, antworte auf die Aufforderung nicht. Eine Tat.

    Die Schwangerschaft schreitet voran; die Pflicht, geimpft zu werden, beginnt. Mache ich nicht und lege keinen Nachweis vor. Zweite Tat.

  • Vollstreckung?
    • Auf dem üblichen Wege über Pfändung.

      In Sachen = Wertgegenstände

      In Geldforderungen = Rente, Lohn, Miete (vermietetes Eigentum), Rückzahlung eines Privatdarlehens (Geld, das ich jemanden geliehen habe), u.a.
    • Ggf. erfolgt Aufforderung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses

      Bei Weigerung: Kein Haftbefehl, keine Erzwingungshaft, § 73 a Nr. 3
    • Ersatzzwanghaft, weil ich nicht zahlen will?

      Nein. § 73 a Nr 2: „§ 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.“

      In § 96 OWiG ist geregelt, ob und wann Erzwingungshaft angeordnet wird. Ist dieser § nicht anwendbar, wird auch keine Haft angeordnet.

      Bestätigt durch die Erläuterungen, Seite 47.
2. Zum Zwangsgeld

Das ZG wird im Gesetzesentwurf unter § 54 c, Seite 20 oben, geregelt.

  • Höhe?

    Laut Gesetzestext § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zu € 25000,–.

    Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot sind zu beachten.
  • Ggf eingeschränkt durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache 1 BvR 2492/08?

    Hierzu mehr Details weiter unten.
  • Wie oft?

    Wiederholbar. Häufigkeit nicht näher definiert.

II. Analyse der Entscheidung 1 BvR 2492/08

1. Thematischer Hintergrund

Es ging um eine Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des bayrischen Versammlungsgesetzes.

Das bestehende Gesetz war verschärft worden durch teilweise unpräzise ausformulierte Anforderungen. Wer gegen diese Anforderungen verstoßen hätte, hätte ein Bußgeld bis zu € 3.000,– zahlen müssen.

2. Verfahrensablauf

Es wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einstweiliger Rechtsschutz – Erlass einer einstweiligen Anordnung – beantragt.

Das BVerfG hat am 17. Februar 2009 über den Eilantrag entschieden, siehe unten. Danach, also nach der Eilentscheidung, aber vor der eigentlichen Hauptsacheentscheidung wurde das Gesetz vom bayr. Gesetzgeber wieder geändert. Deshalb – Details sind hier irrelevant – wurde die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Eine Hauptsacheentscheidung erging überhaupt nicht mehr. Nur ein Beschluss über die Nichtannahme vom 21. März 2012.

Zwischenergebnis: Es gibt kein Urteil in dieser Sache, sondern einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz.

3. Entscheidung über den Eilantrag

Beschluss vom 17. Februar 2009.

Hier der Link zur Pressemitteilung und hier zum Volltext.

Die Bußgeldvorschriften wurden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft gesetzt, siehe:

  • Pressemitteilung Seite 1, dritter Absatz und Seite 2 unter 1) und 2).
  • Volltext ab Randziffer 115 auf Seite 12, vor allem auch ab Randziffer 119.
A. Warum wurden sie außer Kraft gesetzt?

Das Problem war, dass

  • der Verstoß gegen teilweise unklar ausformulierte Bestimmungen
  • die dem grundsätzlich rechtstreuen und willigen Bürger nicht klipp und klar erklärten, was er nun genau darf und was nicht,
  • so dass er überhaupt nicht einschätzen konnte, ob er sich gerade ordnungswidrig verhält oder nicht
  • unmittelbar ohne weitere Erläuterung, Verwaltungsakt oder Androhung zur Verhängung eines Bußgeldes hätte führen können
  • welches obendrein mit bis zu € 3.000,-. eine „empfindliche Belastung“ bedeutet hätte.

Das muss man sich ungefähr so vorstellen, als wenn auf einem Verkehrsschild nicht stünde „Tempo 30“, sondern „Fahren Sie nicht zu schnell“.

Das war das Problem.

Das Risiko war für den Bürger nicht kalkulierbar. Wenn er das Risiko gar nicht erst hätte eingehen wollen, hätte er das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit vorsichtshalber gar nicht erst ausgeübt.

Wegen der „Einschüchterungseffekte“

  • zum einen durch das Bußgeld an sich. Dies stelle eine „förmliche Missbilligung des Betroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher Person“ dar, siehe Randziffer 120 Volltext
  • aber auch wegen der Höhe des Bußgeldes, die „eine empfindliche Belastung darstelle“.

Dieses unkalkulierbare Risiko sollte dem Bürger bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht auferlegt werden.

Fazit:

Die Bußgeldvorschriften wurden nicht explizit als verfassungswidrig erklärt, sondern als vorläufig aussetzbar.

Es gibt keine ausdrückliche Erklärung, dass überhaupt und grundsätzlich ein Bußgeld bis zu € 3.000,– schon allein wegen der Höhe verfassungswidrig wäre.

Es gibt keinen Satz, der sagt: Bußgeld wäre schon okay gewesen, aber doch nicht so hoch.

Es gibt keinen Satz, der sagt: Bis zu € XX ist das in Ordnung, dadrüber nicht.

Nochmal:

Die Bußgeldvorschriften wurden nicht primär wegen der Höhe ausgesetzt. Die Höhe kam ergänzend und erschwerend hinzu. Die bloße Tatsache, dass man Gefahr gelaufen hätte, bei Ausübung der Versammlungsfreiheit unwissentlich nichts Böses ahnend plötzlich zum sanktionierten Bürger zu mutieren, war das eigentliche Problem.

B. Wurde in dem Beschluss etwas über Zwangsgelder gesagt?

Nein, jedenfalls nicht direkt.

Es wurde, siehe Volltext Randziffer 121, auf den Unterschied zwischen Bußgeld und verwaltungsrechtliche Pflichten eingegangen.

Es heißt dort zusammengefasst:

Im Verwaltungsrecht ergeht erstmal ein Verwaltungsakt. Es wird „einzelfallbezogen“ entschieden. Der Bürger erlangt dadurch „Rechtssicherheit“. Das Risiko, dass er nicht weiß, was der Staat eigentlich von ihm will, wird dadurch „weitgehend genommen“.

Solche einzelfallbezogenen Verwaltungsakte wären aber gar nicht vorgesehen gewesen.

III. Nutzt uns das was im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes / Zwangsgeldes im IfSG?

Typische Juristenantwort: Kommt drauf an.

1. Bußgeld
  • Die Regeln im Gesetzestext sind weitgehend sehr präzise ausformuliert:

    Impfen wie oft, wann, womit.

    Genesen, seit wann, nachgewiesen wodurch.

    Schwanger oder nicht, seit wann. Na ja, obwohl – manche wissen es ja schon 5 Minuten nachher……

    Bin ich mindestens 18 oder nicht.
  • Schwammig ist die Pflicht, ggf. glaubhaft zu machen, dass ich in D keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Bußgeldbewehrt wäre, wenn ich die Glaubhaftmachung, gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlege.
    • Gar nicht oder nicht rechtzeitig (Fristsetzung) sind relativ einfach zu klären.
    • Aber was heißt: nicht richtig oder nicht vollständig?

Die Frage, ob etwas glaubhaft ist, ob ich es hinreichend dargelegt habe, ob Belege vorzulegen sind und – wenn ja – welche wohl ausreichen könnten: das alles kann ich vorher gar nicht so genau wissen.

Ich trage vor und lege vor, was immer ich vorbringen kann und die Behörde sagt: Glauben wir nicht. Beim Genesenenausweis vom Gesundheitsamt oder beim Mutterpass kann sie das nicht sagen

Wer also davon betroffen wäre, könnte sich auf die Entscheidung des BVerfG berufen. Die Höhe des BG bleibt zwar unter dem Level der obigen Entscheidung, da aber die Höhe des BG nicht das ausschlaggebende Kriterium war, schließt das erfolgreiche Einwände nicht aus.

2. Zwangsgeld?

Im Grunde das gleiche wie oben zum BG.

Ich sehe hier nur bei dem Thema Glaubhaftmachung Erfolgsaussichten.

Ich erkläre und lege vor – Nachweis über Wohnung im Ausland X, Tankbelege, Fahrkarten, Erklärung, warum und für wie lange ich gerade in D bin und bekomme dann zur Antwort: hat nicht ausgereicht, Zwangsgeldandrohung. Mehr habe ich aber nicht oder weiß nicht, was ich noch darlegen soll.

Dann könnte gegen die Androhung von Zwangsgeld unter Berufung auf die BVerfG-Entscheidung vorgegangen werden. Sie handelt zwar nicht von Zwangsgeld, aber den grundlegenden Rechtsgedanken könnte man verwenden.

Was man sicher nicht mit Erfolg machen kann:

Einfach sagen: Da gibt es diesen Beschluss aus 2009. Da steht drin, mehr als € 3000,– muss ich nicht zahlen. Das steht da eben nicht.

Fazit

Ein Bußgeld wegen Nicht-erfüllung unklarer Vorgaben kann angegriffen werden, auch wenn es unter € 3.000,– liegt. Oder auch unter € 2.500,–.

Ein Zwangsgeld von über € 3000,– wäre nicht per se und unter bloßer Berufung auf die BverfG-E als verfassungswidrig anzusehen.

Man kann und sollte die Entscheidung zur Argumentation heranziehen, sowohl bei BG als auch bei ZG, wenn die an mich gerichtete Aufforderung in irgendeiner Form als unklar angesehen werden kann.

Man kann die Formulierung aus der Entscheidung BVerfG, das Bußgeld wäre eine „empfindliche Belastung“ heranziehen, wenn man darlegen will, dass die Höhe des Zwangsgeldes unverhältnismäßig ist und gegen das Übermaßverbot verstößt. Also zur näheren, definitionsmäßigen Eingrenzung des Begriffes „Verhältnismäßig“.

Ergebnis: eindeutige Verfasssungswidrigkeit: Nein

Formulierungs- und Argumentationshilfe im Einzelfall: Ja, bei unklarer Anordnung und/oder exorbitanter Höhe.

Das ist meine persönliche Auslegung und dient der ersten Orientierung. Weitergehende Einzelfallfragen wären bei Inkrafttreten des Gesetzes dann individuell mit einem niedergelassenen Rechtsanwalt abzusprechen.


Wir danken Margot Lescaux herzlich für die detaillierte und verständliche Auswertung, die es auch Rechtslaien (wie uns) ermöglicht, die Thematik zu überblicken und zu erahnen, was dieses Gesetz für „normale Bürger“ für Folgen hat – wenn es denn so beschlossen wird.

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