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Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes: ab Oktober gilt man nur mit Booster als geimpft

Published On: 19. März 2022 20:57

SPD, Grüne und FDP haben geschlossen für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt. Die Tagesschau verkaufte das gestern mit dem Titel „Corona-Lockerungen Bundestag stimmt für Infektionsschutzgesetz“. Die (angeblichen) Lockerungen können jetzt langsam durch die Bundesländer übernommen werden – wobei ihnen auch da viel Spielraum eingeräumt wird.

Wir wollen uns auf einen Aspekt konzentrieren, von dem man in den Öffentlich Rechtlichen nichts ließt. So wurde der §22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wie folgt erlassen:

§ 22a

Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 […] in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

1. die zugrunde liegenden Einzelimpfungen

a) mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff […]

2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.

Quelle: Drucksache 50/958 bzw. Bundesgesetzblatt

Sprich: erstmal wird hier pauschal geregelt, dass 3 Einzelimpfungen gegen Corona nötig sind, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Im Anschluss folgen noch zahlreiche Ausnahmen bzw. Einzelregelungen, die wir hier auszugsweise vorstellen und im Anschluss näher beleuchten:

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest […] nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,

2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung

a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie

b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat,

3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung

a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie

b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrunde liegenden Testung 28 Tage vergangen sind oder

[…]

Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.

Quelle: Drucksache 50/958 bzw. Bundesgesetzblatt

Gehen wir das Ganze kurz durch: die drei Impfungen werden erst ab 01.10.2022 benötigt – vorher gilt man noch, auch „nur“ mit zwei Impfungen, als vollständig geimpft.

Jetzt wird es etwas komplizierter – die nachfolgenden Paragraphen regeln, wann man ab dem 01.10.2022 auch noch mit „nur“ zwei Impfungen als vollständig geimpft gilt. Kurz zusammengefasst kann man hier sagen, dass zwei Impfungen reichen,

  1. wenn man vor der ersten Impfung eine Corona Infektion hatte und diese mit einem Antikörpertest nachweisen kann
  2. wenn man nach der ersten und vor der zweiten Impfung eine Corona Infektion hatte und diese mit einem PCR Test nachweisen kann
  3. wenn man nach der zweiten Impfung eine Corona Infektion hatte und diese mit einem PCR Test nachweisen kann

Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung kann man auf der Seite des Bundestags einsehen, wie bieten hier das gesamte Ergebnis als Download an:

Also liebe Geimpfte – was immer nur eine „böse Verschwörungstheorie“ war, wird langsam bitterer ernst: es wird im Akkord „genadelt“. Diesen Herbst werden Minimum drei Spritzen von der Regierung verschrieben, im nächsten Jahr werden es dann vier sein. Übrigens hilft da auch nicht „Novavax“ – denn auch da wird mit der „guten mRNA“ geboostert. Ganz abgesehen davon, dass auch Novavax kein „normaler Totimpfstoff“ ist.

Also, „Ärmel hoch“, jetzt wird geimpft!


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