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Freibrief für Corona-Diktatur: “Lockdown für Ungeimpfte” war laut VfGH-Urteil zulässig

Published On: 30. März 2022 15:30

Freibrief für Corona-Diktatur: “Lockdown für Ungeimpfte” war laut VfGH-Urteil zulässig

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Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert:

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Viele kritische Bürger hofften, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) seiner bisherigen Linie – zahlreiche Corona-Maßnahmen wurden nachträglich aufgehoben – auch beim “Lockdown für Ungeimpfte” folgen würde. Der kritische Fragenkatalog eines Verfassungsrichters an Ex-Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) nährte diese Hoffnung zusätzlich. Nun zerschlug sich der Glauben an den Rechtsstaat. Denn das Höchstgericht erklärte die umstrittene und schikanöse Maßnahme für gesetzeskonform. Jetzt geht die Sorge um, dass dies wie in Deutschland zum Freibrief für weitere üble Einschränkungen der Grundrechte werden könnte.

“Persilschein im Zweifel” für Corona-Regime

Dieses Urteil betrifft zumindest den ersten 2G-Lockdown, der im November nur für wenige Tage in Kraft war, ehe die türkis-grüne Corona-Diktatur ganz zusperrte. Eine Wienerin hatte in ihrem Antrag ins Feld geführt, dass für die Verhängung eines Lockdowns ein solcher “unerlässlich” sein müsste, um Überlastungen im Gesundheitssystem zu verhindern. Der Ausschluss von Personen aus Betrieben entlang ihres “Impf”-Status verstoße darüber hinaus gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch sei die Maßnahme nicht gerechtfertigt, da sich auch “Vollimmunisierte” mit dem Virus anstecken könnten und dieses weitergeben.

Das Höchstgericht stellte dies auch gar nicht in Abrede – aber erteilte der Regierung eine Art “Persilschein im Zweifel”. Denn der VfGH ist der Ansicht, dass Mückstein im November “vertretbarerweise annehmen” konnte, dass Vermeider der umstrittenen Gen-Behandlung “sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben”. Heißt so viel wie: Weil das öffentliche Narrativ dies damals behauptete, durfte Mückstein in einem ehrlichen Irrtum den Menschen ihre Grundrechte nehmen…

Vollkommen absurde Begründung für Rechtmäßigkeit

Aber es geht noch absurder: Wenn dieser “angesichts der hohen Zahl an täglichen Neuinfektionen sowie der angespannten Situation in den Spitälern die (bloße) Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses als gelinderes Mittel nicht für geeignet hielt, um die prognostizierte systemkritische Belastung des Gesundheitssystems abzuwenden”, sei dem nicht entgegenzutreten. “Zahlreiche Ausnahmen” bei der Ausgangsregelung würden zudem für Verhältnismäßigkeit sorgen. Sprich: Weil man noch Teile der eigenen Familie besuchen durfte, war die Verbannung aus dem Kleidungsgeschäft in Ordnung.

Auch die 2G-Regel an sich beanstandete das Gericht nicht. Denn Mückstein habe “nachvollziehbar dargelegt, dass die bereits ab 8. November 2021 eingeführte Maskenpflicht in Betriebsstätten des Handels nicht ausgereicht habe, das rasant steigende Wachstum der Neuinfektionen ausreichend unter Kontrolle zu bringen”. Das ist besonders absurd: Denn selbst unter der längst widerlegten Annahme, es handle sich bei der Maskenpflicht um eine wirkungsvolle Maßnahme, wären die Effekte frühestens eine Woche später erkennbar. Da war der “Lockdown für Ungeimpfte” aber längst beschlossene Sache…

Weil junge Menschen feiern, darf man sie aussperren

Zum Drüberstreuen erklärte der VfGH auch noch eine besonders absurde Regelung aus dem vergangenen Sommer für zulässig. Da wurde die 2,5G-Regel (mindestens PCR-Test) so ausgelegt, dass nur Spritzen-Empfänger von der Testpflicht ausgenommen waren. Auch Genesene mussten einen PCR-Test beibringen, um in die Nachtgastronomie eingelassen zu werden. Dass Genesene besser gegen eine Neuansteckung geschützt seinen als Teilnehmer des Impf-Experiments, ließ das Gericht nicht gelten.

Denn Mückstein habe dargelegt, dass “innerhalb von Betriebsstätten der Nachtgastronomie auf Grund der anzunehmenden vermehrten Durchmischung eines vor allem jungen Publikums mit einer niedrigen Durchimpfungsrate epidemiologisch besonders ungünstige Verhältnisse herrschen; dies auch wegen des durch lautes Sprechen, Singen und Tanzen bedingten erhöhten Aerosolausstoßes.” Das heißt: Weil sich junge Menschen, die keine große Gefahr eines schweren Corona-Verlaufes haben, verhalten wie junge Menschen, darf ein Gesundheitsminister jede noch so absurde Regelung einführen.

Kommen Schikanen im Herbst zurück?

Nach diesem Nackenschlag für alle Kritiker der absurden und schikanösen Maßnahmen stellt sich somit nur mehr die Frage, ob der zweite “Lockdown für Ungeimpfte” samt 2G-Regel zwischen 12. Dezember und 30. Jänner ebenfalls gesetzlich zulässig war. Die öffentliche Verhandlung darüber fand bereits im März statt, weitere Beratungen im Bezug auf dahingehende Anträge finden erst im April statt. Angesichts des mehr als absurden aktuellen Urteils sollte man allerdings nicht zu stark darauf hoffen, dass der Verfassungsgerichtshof diesmal seinen Zeigefinger erhebt und die Regierung nachträglich zur Mäßigung mahnt.

Aktuell sind zwar die 2G/3G-Regeln in vielen Bereichen nicht in Kraft. Dass die Regierung allerdings schnell auf Zuruf die Daumenschrauben wieder anzieht, zeigte sich bereits unlängst bei der neuerlichen Ausweitung der Maskenpflicht. Außerdem steht zu befürchten, dass die Regierung – sofern sie dann noch im Amt ist – im Herbst erneut die Regeln massiv verschärft. Die Wiederkehr der 2G/3G-Regeln sowie die Scharfstellung des Spritzen-Zwangs sind somit wohl nur aufgeschoben, nicht aber aufgehoben. Das nunmehrige Urteil dürfte die Corona-Diktatur dabei nur zusätzlich bestärken…

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