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Die österreichische Impfpflicht – eine Posse

Published On: 21. April 2022 0:10

In ihrem Bericht vom 18. Februar 2022 stellte die Kommission zur gesamtstaatlichen Covid-19-Krisenkoordination (GECKO) fest, dass weder eine oder mehrere durchgemachte Infektionen noch wiederholte Impfungen eine bestimmte einzelne Person zuverlässig und langfristig gegen eine Infektion und die Weitergabe des Covid-19-Virus schützt.

Eine Herdenimmunität wird es also auch nach wiederholter Impfung nie geben, und ein Schutz vor schweren Krankheitsverläufen ist keinesfalls sicher, im Gegenteil. Siehe Grossbritannien, wo im März 2022 rund 92% der Covid-19-Toten geimpft waren.

Aufgrund dieser Fakten ist nachvollziehbar, warum das Covid-19-Impfpflichtgesetz in Österreich vorläufig ausgesetzt wurde, und warum ein solches Gesetz im Deutschen Bundestag scheiterte. Das Problem bei dieser Aussetzung in Österreich ist, dass die Impfpflicht nur bis zum 31. Mai 2022 ausgesetzt wurde. Was dann mit der Hängepartie rund um die Impfpflicht passiert – weitere Aussetzung, Aktivierung, Abschaffung – ist völlig unklar. Faktum ist, dass immer mehr hochrangige Wissenschaftler und Ärzte öffentlich vertreten, dass die Impfung leider schlecht wirkt und eine Impfpflicht medizinisch nicht begründbar ist.

Gesetzliche Ausnahmen von der Impfpflicht

Nun ist im Covid-19-Impfpflichtgesetz auch explizit festgehalten, dass die Impfpflicht nicht für Personen besteht, die nicht ohne konkrete und ärztliche Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können. Das österreichische Gesetz hält also eindeutig fest, dass die Impfung gesundheitsschädlich und tödlich sein kann. Und in der Covid-19-Impfpflichtverordnung wurden bestimmte Vorerkrankungen als eindeutige Risikofaktoren und Ausnahmegründe für die Impfung näher definiert.

Wie diese Impfpflichtbefreiung in Österreich derzeit abläuft, ist – gelinde gesagt – die nächste Posse. In Tirol und in den anderen Bundesländern müssen Patienten, die sich von der Impfpflicht befreien wollen, über ein Onlineformular ihre Befunde und Arztbriefe an die jeweiligen Bezirksverwaltungen senden. Eine Untersuchung oder wenigstens ein Nachfragen seitens der zuständigen Ärzte gibt es nicht.

Ärztliche Bestätigungen ohne Datum und Namen des Arztes

Ich habe zuletzt von einem Patienten eine dieser ärztlichen Bestätigungen zu diesem Onlineverfahren erhalten. Sie enthält ausser Namen und Geburtsdatum keine Diagnosen, keine Befunde, keine ärztliche Begründung, ja nicht einmal ein Datum oder den Namen des befundenden Arztes. Diese ärztliche Bestätigung entspricht daher nicht im Entferntesten den Mindestanforderungen für eine medizinische Bestätigung.

Mit einem einzigen lapidar vorgeschriebenen Satz, ohne Datum und ohne Angabe des verantwortlichen Arztes, werden hier die Patientinnen und Patienten abgespeist. Viele Patienten mit ernsten Risikofaktoren bestätigen mir das. Es verbreitet sich daher mehr und mehr der Eindruck, dass man seitens der Behörden Ausnahmebestätigungen zur Impfpflicht gar nicht ausstellen will. Und das, obwohl in der Datenbank der Europäischen Arzneimittelbehörde zu den Nebenwirkungen der Impfstoffe Millionen Impfnebenwirkungen und zigtausende Tote («fatal outcomes») dokumentiert sind.

Diese Vorgangsweise hat aber noch ein anderes massives rechtliches Problem. Denn in Paragraph 49 des Ärztegesetzes steht wörtlich, dass «die Ärztin/der Arzt ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar … auszuüben hat». Das bedeutet, dass jeder Arzt selbst (persönlich, mit seinem Namen) und unmittelbar (von Angesicht zu Angesicht mit dem Patienten) arbeiten muss. Das ist ja auch logisch, denn wie soll ein Arzt den Gesundheitszustand oder die Risikofaktoren eines Patienten beurteilen können, ohne ihn je gesehen, untersucht und mit ihm gesprochen zu haben?

In der Covid-19-Impfpflichtverordnung ist festgehalten, dass eine persönliche und unmittelbare ärztliche Untersuchung nicht erforderlich ist. Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung gilt die höhere Rechtsnorm; die Covid-19-Impfpflichtverordnung kann also das Ärztegesetz nicht aushebeln. Ein Arzt kann einen Patienten nicht betreuen oder einen so gravierenden Befund erstellen, ohne ihn jemals gesehen und mit ihm gesprochen zu haben.

Ich habe einem Juristen diesen Sachverhalt zu einer kurzen und einfachen Beurteilung dargelegt. Er antwortete mir, dass der Gesetzgeber differenzierte Regelungen treffen kann, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Warum Epidemieärzte ohne persönliche Untersuchung vom Schreibtisch aus so gravierende Entscheidungen treffen können sollen – wo sie zumeist keine Spezialisten sind und oftmals schwierige medizinische Spezialfragen anstehen – ist seiner Meinung nach nirgends argumentiert und wohl auch nicht argumentierbar. Somit ist diese Regelung aus seiner Sicht gesetz-, gleichheits- und verfassungswidrig.

Die Regierung negiert gesetzliche und medizinische Standards

Abgesehen davon, dass zahllose Experten, Ärzte, Juristen und Datenschützer die Impfpflicht für nicht umsetzbar halten, ist es für mich als Arzt unfassbar, mit welcher Lockerheit sich die österreichische Regierung seit zwei Jahren über Gesetze und erprobte und normierte medizinische Standards im Rahmen der Covid-19-Pandemie hinwegsetzt. Oder ist das nur der erste Schritt auf dem Weg zur zukünftigen Online-Behandlung von Patienten, ohne Ordination, ohne Krankenhäuser, ohne direkten Kontakt, von einem Arzt irgendwo in einem Amt hinter einem Computer?

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Dr. med. univ. Hannes Strasser, MSc., ist Facharzt für Urologie, Notarzt und Universitätsdozent und führt eine urologische Praxis in Hall in Tirol. Er ist Co-Autor des Bestsellers «Raus aus dem Corona-Chaos» und hat zahlreiche wissenschaftliche Preise erhalten sowie über 100 wissenschaftliche Publikationen und Buchbeiträge verfasst. Seit Februar 2022 ist Straser Kammerrat für die «Interessengemeinschaft Freie Ärzte Tirol» in der Tiroler Ärztekammer.

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