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Menschenrechtsverletzung in Passau beim Urteil gegen einen Arzt wegen Maskenattesten

Published On: 12. Mai 2022 14:35

In dem Artikel Skandalurteile gegen evidenzbasiert arbeitende Ärzte mehren sich wurde am 05.05.22 über das Urteil gegen Dr. Ronald Weikl aus Passau berichtet. Auf meiner Website kam ich in einer Spontanreaktion vom 03.05.22 zu der abschließenden Aussage: „Nicht Dr. Weikl muss bestraft werden, sondern die an diesem Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte!“ Ich habe inzwischen das Urteil, aus dem nach § 353d StGB nicht in wesentlichen Teilen zitiert werden darf, den Beschluss über ein teilweises Berufsverbot und die Anklageschrift hinsichtlich der Aussage aus meiner Spontanreaktion ausgewertet.

Am Abend des 11.05.22 kamen einige Mitglieder des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ in einer Videokonferenz zu der Einschätzung, dass eine Strafanzeige aus dem Kreis der Mitglieder missverstanden würde. Das Urteil sollte aber öffentlich kommentiert werden. In diesem Sinne möchte ich meine Analyse für die Vereinsmitglieder, die sich mit der Frage eines strafbaren Verhaltens der Justiz beschäftigte, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Ob sich unbeteiligte Bürger mit diesen Informationen zur Einreichung einer Strafanzeige entschließen, kann von Dr. Weikl nicht beeinflusst werden.

1. Bedrohung des Rechtsstaats

1.1. These

Am 02.05.22 wurde der stellvertretende Vorsitzende des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ wegen der angeblichen Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung und zur Zahlung von 50.000 Euro an gemeinnütze Einrichtungen verurteilt. (https://www.br.de/nachrichten/bayern/bewaehrungsstrafe-im-prozess-um-masken-atteste,T4f0Nrb)

Dieses Urteil ist vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) höchst problematisch. Bisher musste einem Angeklagten die Tat nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO (AEMR) nachgewiesen werden; nach dem Urteil von Passau, das ein BGH-Urteil vom 08.11.2006 verzerrt zitiert, soll auch die begründete Vermutung ausreichen. Durch Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG hat das auf Gesetzen basierende Römische Recht Verfassungsrang. Anders als im US-amerikanischen Case Law können Präzedenzfälle die Gesetze nicht ersetzen. Diese Ordnung ist durch Amerikanisierungstendenzen im deutschen Recht in Gefahr und muss verteidigt werden.

1.2. Geschichte des § 278 StGB

Am 24.11.2021 wurde § 278 StGB erstmals nach über 150 Jahren (Verkündung des StGB am 15.05.1871) substanziell geändert; zuvor gab es mit der Änderung der Schreibweise von „Aerzte“ in „Ärzte“ oder dem Ersatz des Wortes „Gefängnis“ durch „Freiheitsstrafe“ nur redaktionelle Änderungen. Nach 20 Monaten Pandemie kam die Regierung zu der Erkenntnis, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Maskenatteste auf der Grundlage des alten Gesetzeswortlautes nicht zulässig war. Diese Erkenntnis hatte sich aber offenbar nicht aus Berlin nach Passau herumgesprochen; oder Bayern wollte seine „harte Haltung“ in der Corona-Politik bekräftigen.

Das Desinteresse des Gesetzgebers an einer Aktualisierung der Vorschrift spricht für eine geringe praktische Relevanz. Die ergab sich hauptsächlich aus dem Tatbestandsmerkmal „… zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft …“. In den meisten Fällen ging es eher um Betrug, wie auch in dem vom Gericht zitierten BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, wo dem Angeklagten vorgeworfen wurde, für 38 nicht existente Personen insgesamt 360 unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, mit denen ein Mittäter entsprechend einem gemeinsamen Tatplan 391 Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes bei der Krankenversicherung erlangt haben soll. Obwohl § 278 StGB wegen dem Gebrauch bei einer Versicherungsgesellschaft einschlägig war, ging es auch hier hauptsächlich um den Vorwurf des Betrugs, der leichter verfolgt werden konnte.

Mir sind aus eigener Wahrnehmung andere Fälle bekannt, in denen dem Staat die Hürden für eine Verfolgung von Verdächtigungen wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anscheinend zu hoch waren. Vor 40-50 Jahren war den Menschen in meiner damaligen Heimat aufgefallen, dass die Söhne von Großbauern und Unternehmern bei der Musterung sehr viel häufiger als „nicht wehrtauglich“ eingestuft wurden als junge Männer aus einfachen Familien. Es kursierte das Gerücht, dass die Eltern einen Teil des einsparungsfähigen Aufwands für eine Ersatzarbeitskraft im elterlichen Betrieb in Bestechungsgelder investiert hätten, mit denen der jeweilige Hausarzt zur Bescheinigung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Krankheit bewegt werden konnte, die der Militärarzt bei der Musterung nur schwer hätte einschätzen können. Ihre Altersgenossen, die den Wehrdienst ableisten mussten, wussten, dass die wehruntauglichen Unternehmersöhne teilweise recht sportlich waren und sehr gesund wirkten.

Als Reaktion auf diese Auffälligkeiten hatte sich ein pazifistisch und sozial eingestellter Arzt aus der Gegend dazu entschlossen, jungen Männern aus normalen Familien ohne Forderung einer Vergütung unrichtige Atteste zur Vorlage bei der Musterung (= bei der Bundeswehr als einer Behörde) auszustellen. Das zuständige Kreiswehrersatzamt reagierte selbst darauf lediglich mit der Nichtbeachtung der Atteste dieses Arztes; eine Strafverfolgung fand weder gegenüber dem einzelnen Arzt statt, noch wurde den Auffälligkeiten bei den Unternehmersöhnen nachgegangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass schlicht eingeschätzt wurde, die drei Tatbestandsmerkmale (falsches Zeugnis, wider besseren Wissens, zum Gebrauch bei einer Behörde) nicht kumulativ und gerichtsfest beweisen zu können, weshalb man das Problem lieber unter den Teppich kehrte. Ein alternativer Erklärungsansatz hätte Grund zu der Vermutung gegeben, dass die Musterungsärzte selbst korrupt gewesen sein könnten, und dass Insider die Wege zum „inoffiziellen Freikauf“ von der Wehrpflicht kannten. Mangels eines konkreten Hinweises auf eine solche Alternative soll diese Möglichkeit hier natürlich nicht behauptet werden.

Ich gehe davon aus, dass die in meiner damaligen Heimat zu vermutende Korruption auch in anderen Gebieten existiert haben dürfte. Das Problem kann den Behörden dann nicht verborgen geblieben sein. Sie dürfte aber nicht zu ernsten Problemen für die Landesverteidigung geführt haben, denn wegen der geburtenstarken Jahrgänge hatte die Bundeswehr seinerzeit keinen Mangel an Rekruten. Trotz der zu unterstellenden Kenntnis des Gerechtigkeitsproblems wurden damals weder systematische Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, noch gab es auf politischer Ebene Initiativen zur Absenkung der Hürden für die Strafverfolgung nach § 278 StGB. Es wird auch in den 100 Jahren zuvor andere Beispiele und Fallgruppen gegeben haben, bei denen die Politik die hohen Hürden für die Strafverfolgung hingenommen hat, und auch korrupte Ärzte nicht behelligen wollte. Dabei mag der politische Einfluss der Ärzte- und Pharmalobby eine Rolle gespielt haben.

Die Gesetzesänderung vom 24.11.2021 war also nur als Maßnahme zur Unterdrückung von Querdenkern und Ärzten zu erklären, die sich gegen die Politik der Ärztefunktionäre stellten. Hier war also nicht der unpolitische und für Zuwendungen der Pharmaindustrie aufgeschlossene Arzt Ziel der Strafverfolgung, sondern der kritische und an den Bedürfnissen der Menschen interessierte Arzt.

1.3. Rückwirkungsverbot

Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Wortlaut des § 278 StGB wurde bestraft, wer als Arzt ein „…unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen” ausstellt. Eine schwer zu beurteilende Frage ist, ob die Zeugnisse unrichtig oder richtig waren. Sie wurden aber vom Angeklagten nicht wider besseren Wissens und zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten ausgestellt, und nicht zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Alle drei Tatbestandsmerkmale mussten nach der alten Rechtslage kumulativ bewiesen werden. Zusätzlich musste dem Angeklagten auch noch Vorsatz hinsichtlich jedem der drei Merkmale nachgewiesen werden, wobei aber bedingter Vorsatz genügte. In der Neuregelung wurde nur noch die Unrichtigkeit gefordert und ein neuer Zweck der „Täuschung im Rechtsverkehr“ eingeführt.

Der Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ führte in der Bundestags-Drucksache 20/15 auf Seite 2 aus: „Daneben ist festzustellen, dass einzelne strafwürdige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen noch nicht hinreichend klar strafrechtlich erfasst sind. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung von Gesundheitszeugnissen gerade in Pandemiesituationen ist jedoch ein von dogmatischen Unsicherheiten freier strafrechtlicher Schutz des Rechtsverkehrs vor unrichtigen Gesundheitszeugnissen zu gewährleisten.“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000015.pdf) Es ist dabei zu betonen, dass sich eine nicht hinreichend klare strafrechtliche Erfassung nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ auswirkt, und zum Freispruch führen muss.

Nach Art. 103 Abs. 2 GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) ist eine Bestrafung nur verfassungskonform, wenn ein Tatbestand vor der Tat „hinreichend klar strafrechtlich erfasst“ ist. Das Urteil von Passau war also verfassungswidrig, weil es vor dem 25.11.2021 nach der Aussage der Bundesregierung an einer ausreichenden gesetzlichen Bestimmung der Strafbarkeit gefehlt hat. Gleichzeitig verstößt das Urteil gegen Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO (gleichlautend: Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.) Die Ausstellung falscher ärztlicher Atteste zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten war damals nicht gesetzlich bestimmt.

Mit der Anklage und dem darauf ergangenen Urteil sollte der Angeklagten im Ergebnis nach dem neuen Gesetzeswortlaut verurteilt werden, obwohl die fragliche Handlung unter der Geltung der alten Fassung stattfand. Das erkennbare Motiv hierfür ist wahrscheinlich die tragende Rolle, die der Angeklagte in einer zentralen Organisation von Regierungskritikern spielt. Das Verfahren ist damit politisch motiviert, denn die strafrechtlichen Vorwürfe sind auch nach der Erkenntnis des Gesetzgebers haltlos. Es geht um die Unterdrückung der Opposition gegen die Corona-Politik der Regierung und um die Einschüchterung von Regierungskritikern.

1.4. Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Sie ergibt sich aber aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. – Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht … gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. – Art. 11 Abs. 1 AEMR). Sie sind nach Art. 25 GG als Grundsätze des Völkerrechts Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und sie gehen den einfachen Gesetzen vor. Nach herrschender Meinung ergibt sich die Unschuldsvermutung auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.

AEMR (gemäß dem Gesetz nachgewiesen) und EMRK (bis zum gesetzlichen Beweis) fordern

im Menschenrecht auf ein faires Verfahren einen Beweis der Schuld nach dem gesetzlichen Tatbestand. Das BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06 genügt dieser Anforderung mit der Aussage in Rn. 4 nicht. Nach dem StGB ist zwischen dem gesetzlichen Tatbestand und dem Tatvorsatz (sofern keine Fahrlässigkeit bestraft werden soll) zu unterscheiden. Der Vorsatz als innere Tatsache kann nur aus äußeren Merkmalen beurteilt werden. Hier hat sich in der Rechtswissenschaft die Auffassung durchgesetzt, dass auch ein bedingter Vorsatz genügt, also die billigende Inkaufnahme eines verursachten Schadens. Das relativiert aber nicht die Forderung der AEMR und der EMRK, dass der Tatbestand bewiesen werden muss. Die Meinung eines Gerichts, auch wenn es sich um den BGH handelt, dass eine bloße Vermutung, dass ein Tatbestandsmerkmal vorliegen dürfte, genüge, reicht mangels Gesetzeskraft eines Urteils nicht aus. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren wird damit verletzt.

Ein Gesundheitszeugnis ist nur dann unrichtig, wenn seine Aussage dem objektiven Gesundheitszustand des Menschen widerspricht. Die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit einer Methode, nach der ein Arzt zu seiner Erkenntnis kommt, lässt keine Rückschlüsse auf die objektive Richtigkeit zu. Ein erfahrender Arzt kann sich meistens mit hoher Zuverlässigkeit auf sein Gefühl verlassen, ein junger Arzt vielleicht noch nicht.

Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Gerichte an Gesetz und Recht gebunden. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind sie unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Das DRiG formuliert in § 25 den deshalb Grundsatz, dass der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Er unterliegt somit keinen Anweisungen anderer Gerichte und auch nicht den Urteilen des BGH.

Durch Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG hat das Römische Recht Verfassungsrang. Anders als im US-amerikanischen Recht können Präzedenzfälle die Gesetze nicht ersetzen. Die Amerikanisierungstendenzen im deutschen Recht, die seit etwa 25 Jahren zu beobachten sind und immer mehr die im Römischen Recht eigentlich gar nicht existierenden Präzedenzfälle in den Vordergrund stellen, sind klar zu kritisieren.

Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 AEMR ist der Straftatbestand mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu beweisen. Bei einer bloßen Vermutung, dass ein Straftatbestand vom Angeklagten verwirklicht worden ein dürfte, ist der Angeklagte aus Mangels an Beweisen freizusprechen. Die Formulierung von der billigenden Inkaufnahme kann nur bezüglich des Vorsatzes verwendet werden. So wie z.B. bei einer noch so groben Fahrlässigkeit eine fahrlässige Körperverletzung nicht möglich wäre, wenn ein Opfer nur durch Glück unverletzt blieb, so würde auch dann kein unrichtiges Gesundheitszeugnis vorliegen, wenn es nur zufällig richtig wäre. Wenn also die Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses ein Tatbestandsmerkmal ist, dann führt nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 AEMR an einem objektiven Beweis für die Unrichtigkeit kein Weg vorbei.

1.5. unmittelbar bindendes Recht

Die Missachtung der Feststellung der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 20/15, von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 2 AEMR sowie von Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 AEMR durch den Freistaat Bayern könnte mit der Rolle des Bayerischen Ministerpräsidenten als Hardliner in der Corona-Politik des Jahres 2020 und seinen Ambitionen auf die Kanzlerkandidatur der Unionsparteien erklärt werden. Gegen den stellvertretenden Vorsitzenden eines in Bayern ansässigen Vereins, der mit gut recherchierten Daten und sachlichen Informationen seine Politik stört, sollte unnachsichtig vorgegangen werden. Es entspricht bayerischen Traditionen, es dabei mit dem Rechtsstaat nicht so genau zu nehmen.

Es kann auch keine Entschuldigung sein, dass die EMRK in der Bundesrepublik Deutschland auch in anderen Zusammenhängen massiv verletzt wird. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes und damit auch die Menschenrechte Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Gerade weil die deutschen Gerichte wenig Neigung verspüren, die EMRK unmittelbar anzuwenden, müssen die Bürger ihre Rechte umso intensiver einfordern. Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss auch Recht bekommen!

Auf die aktuelle Außenministerin, die als Missionarin durch die Welt reist, und in allen Ländern die Einhaltung der Menschenrechte predigt, kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Mit dem Nachweis einer massiven Verletzung der Menschenrechte im eigenen Land würde sie sich international blamieren. Mehr Bescheidenheit und weniger missionarischer Eifer wären langfristig in den internationalen Beziehungen wahrscheinlich sinnvoller.

2. Gesetzmäßigkeit

Nach § 36 Abs. 1 BeamtStG tragen die Beamten für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Nach § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG darf ein Beamter, also auch ein Staatsanwalt, keine Dienstanweisungen befolgen, mit denen er sich strafbar machen würde. Im DRiG ist eine vergleichbare Vorschrift entbehrlich, weil die Richter nach § 25 ohnehin nur dem Gesetz unterworfen sind, und somit keinen Anweisungen anderer Gerichte und auch nicht den Urteilen des BGH unterliegen. Staatsanwälte und Richter können sich also mit ihrem dienstlichen Verhalten strafbar machen.

Es stellt sich zunächst die Frage, welchen Typ von Richtern und Staatsanwälten das Land eigentlich will. Die Bayerische Justiz folgt trotz den historischen Gegensätzen zwischen Bayern und Preußen anscheinend dem Leitbild des preußischen Obrigkeitsstaates mit der Forderung nach bedingungslosem Gehorsam bis hin zu der Bereitschaft, in Kenntnis des politischen Willens der Regierung in vorauseilendem Gehorsam auch Straftaten zu begehen.

In den Mauerschützenprozessen hat der Rechtsstaat vor 30 Jahren von 18jährigen Wehrpflichtigen in den Grenztruppen der DDR unter den Bedingungen eines Staates mit Demokratiedefiziten Rückgrat verlangt. Es soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass die Gerichte der alten BRD in einer vergleichbaren Situation von den Soldaten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes das gleiche Verhalten, also auch einen Widerspruch gegen rechtswidrige Befehle bis hin zur Befehlsverweigerung, verlangt hätten. Damit ist dann auch weiter zu unterstellten, dass dieses Maß an Zivilcourage das Mindestmaß dessen darstellt, das insbesondere von gestandenen Persönlichkeiten reiferen Alters verlangt werden muss.

Aus den Mauerschützenprozessen ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland keine unkritischen Ja-Sager in verantwortungsvollen Funktionen will, sondern kritische Menschen mit eigenem Denkvermögen. Diesem Leitbild entspricht der Angeklagte. Er folgt nicht von außen vorgegebenen Denkrichtungen, sondern sucht seine eigene Richtung, in die er denken will – kreuz und quer. Er hat gezeigt, dass er sich von einem übermächtigen Gegner nicht einschüchtern lässt. Richter und Staatsanwalt in diesem Verfahren genügten diesem Leitbild nicht.

Das Verhalten der Richter und Schöffen ist nach § 339 StGB zu beurteilen. „Rechtsbeugung durch Richter begeht .. nur derjenige, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der ‚Beugung‘ enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen.“ (https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsbeugung-durch-richter/ m.w.N.) Die bloße Rechtsdehnung wird nicht bestraft. Die Rechtsbeugung besteht konkret in der Willkür gegenüber Querdenkern.

Der Staatsanwalt kann sich nach § 344 StGB wegen einer Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht haben. Es genügt ein Hinwirken auf eine Verfolgung. Als unschuldig gilt auch, wer sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, z.B. weil er einem Tatbestandsirrtum (auch Rechtfertigungstatbestandsirrtum) unterliegt oder Schuldunfähigkeit vorliegt.

Die Rolle des Leiters der Staatsanwaltschaft ist nach §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 344 Abs. 1 bzw. 258a StGB zu bewerten. Der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Passau und hat in dieser Eigenschaft die rechtswidrige Tat des Staatsanwalts in seinem Verantwortungsbereich geschehen lassen. Auch hierfür genügt bedingter Vorsatz. Er musste davon ausgehen, dass karrierebewusste Staatsanwälte in vorauseilendem Gehorsam die politisch gewollte Strafverfolgung von Querdenkern in Angriff nehmen würden, und dass in der aufgeheizten Stimmung die Verfolgung Unschuldiger damit wahrscheinlich wurde. Indem der Behördenleiter anscheinend keine Vorkehrungen gegen solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Übereifer getroffen hat, hat er diese Taten i.S.d. § 357 Abs. 1 StGB geschehen lassen.

Schließlich ist noch die Rolle des bayerischen Justizministers zu bewerten. Er kann den Staatsanwalt zur Verfolgung Unschuldiger angestiftet haben. Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 48 von 1871 hat als konkretes Beispiel für eine Anstiftung den Missbrauch des Ansehens genannt. Bedingter Vorsatz genügt. Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. (BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15).

3. falsche Tatsachenfeststellung

Bei einer falschen Ermittlung eines Tatbestandes kann man im Normalfall nicht von einer vorsätzlichen Rechtsbeugung ausgehen. Auch ein Irrtum eines Staatsanwalts, der ein richtiges Attest für falsch hält, kann nicht nach § 344 StGB strafbar sein. Die Frage, ob die vom Angeklagten ausgestellten Atteste objektiv richtig oder falsch sind, ist deshalb an dieser Stelle nicht von zentraler Bedeutung.

Relevant ist dagegen die Frage, ob Richter und Staatsanwälte die nötigen Schritte unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Wenn ein Richter in einem Strafverfahren einen Sachverhalt als bewiesen unterstellt, ohne dass es für diese Annahme hinreichende Beweismittel gibt, entfernt sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz. Es kommt in einem Strafverfahren nicht primär darauf an, ob ein Angeklagter objektiv schuldig ist; es geht darum, ob ihm seine Schuld mit einer für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Weil die Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses die zentrale Tatbestandskomponente des § 278 a.F. war und auch in der neuen Fassung ist, kommt dem Beweis der objektiven Unrichtigkeit der Feststellungen des Angeklagten eine zentrale Bedeutung zu. Selbst wenn er die für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung nötige Sorgfalt nicht beachtet hätte und er diese nur gefühlsmäßig, aber trotzdem objektiv richtig ausgestellt hätte, wäre eine Strafbarkeit mangels verwirklichtem Tatbestand ausgeschlossen gewesen. Die bloße Inkaufnahme der Möglichkeit, dass die Feststellungen auch falsch gewesen sein könnten, reicht für den Beweis der Unrichtigkeit nicht aus. Der Verzicht auf diese Feststellungen durch das Gericht stellt damit eine Rechtsbeugung dar.

In der gleichen Sache hat der ermittelnde Staatsanwalt auf die strafrechtliche Verfolgung einer Person hingewirkt, die nicht strafrechtlich verfolgt werden durfte. Weil die Unrichtigkeit der Atteste des Opfers in der Anklageschrift vom 26.05.21 ohne Vorlage von Beweisen nur behauptet wurde, ist von der Nichtbeweisbarkeit der Unrichtigkeit auszugehen. Bei einem Mangel an Beweisen hätte das Verfahren aber nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen. Weil der zuständige Staatsanwalt trotzdem die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Amtsgericht Passau beantragt hat, wurde damit der Straftatbestand des § 344 Abs. 1 StGB verwirklicht.

4. zum Gebrauch bei einer Behörde

Gericht und Staatsanwaltschaft haben nicht geprüft, ob der Angeklagte die Gesundheitszeugnisse zum Gebrauch bei einer Behörde angefertigt hat. Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten, Busse und Bahnen oder Schulen und Hochschulen sind nicht als Behörden anzusehen.

§ 278 a.F. blieb zwischen der Verkündung des StGB am 15.05.1871 und der Neufassung vom 24.11.2021 praktisch unverändert. Es ist deshalb vom Willen des Gesetzgebers von 1871, also von Kaiser Wilhelm I und seinem Reichskanzler Bismarck auszugehen. Seinerzeit wurden die Gesetze von der kaiserlichen Regierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Reichstags erlassen. Öffentliche Verkehrsmittel wurden privat betrieben, Schulen und Hochschulen standen nur unter Aufsicht des Staates. Mit „Behörde“ waren nur der Kern der staatlichen Verwaltung, sowie Polizei, Militär und Justiz gemeint.

Die Formulierung „bei einer Behörde“ ist nicht gleichbedeutend mit „gegenüber einer Behörde“. Die erstgenannte Formulierung setzt voraus, dass der Bürger die Behörde persönlich aufsucht oder einen schriftlichen Antrag stellt und dabei das Gesundheitszeugnis aktiv verwendet, um eine Handlung der Behörde zu bewirken. „Bei einer Behörde“ ist in diesem Sinne auch als Ortsangabe zu verstehen, also in den Räumen der Behörde, in die das Gesundheitszeugnis physisch gelangen muss. Würde dagegen der Bürger z.B. in einer Gaststätte von der Polizei kontrolliert und er bei dieser Gelegenheit das Gesundheitszeugnis verwenden, wäre dies eine Verwendung „gegenüber einer Behörde“ und nicht „bei einer Behörde“. Sicher konnte sich 1871 niemand vorstelle, dann ein Bürger jemals im Alltag ein Gesundheitszeugnis bei Polizeikontrollen benötigen würde.

Der Wille des Gesetzgebers von 1871 bestand darin, nur Gesundheitszeugnisse „zum Gebrauch bei einer Behörde“ besonders zu schützen. Weil die Strafbarkeit aber nicht bei der Verwendung, sondern schon bei der Ausstellung ansetzte, konnte die bloße Möglichkeit, dass ein Gesundheitszeugnis „auch“ bei einer Behörde gebraucht werden „kann“, zur Begründung einer Strafbarkeit nicht ausreichen. Sie musste sich also aus einer besonderen Form des Zeugnisses ergeben, die eine hauptsächliche Verwendung bei einer Behörde vorsah und eine Mitverwendung für andere Zwecke nicht ausschloss.

In keinem Fall ist die Argumentation ausreichend, das Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung zum Gebrauch bei einer Behörde schon daraus zu vermuten, dass eine ggf. auch zweckwidrige tatsächliche Verwendung dieser Art nicht ausgeschlossen war. Auch dieses Tatbestandsmerkmal war durch Gericht und Staatsanwaltschaft zu beweisen. Die Aussage der Anklageschrift, „Die Atteste waren, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, zur Vorlage bei Schulbehörden und gegenüber Polizeibeamten bestimmt …“ stützt sich auf keinerlei Beweismittel. Ein für eine Verurteilung ausreichender Beweis ist im Strafrecht aber zwingend notwendig. Mit einem Verzicht darauf entfernt sich ein Richter in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz.

5. Wider besseren Wissens

Das Urteil von Passau ist bereits widersprüchlich, weil es dem Angeklagten bescheinigt, wider besseren Wissens gehandelt zu haben und ihm gleichzeitig Uneinsichtigkeit vorwirft.

Die Richter kamen zu der Erkenntnis, dass sie als Juristen die besseren medizinischen Kenntnisse hatten als der Angeklagte als promovierter Mediziner. Demnach fehlte ihm das bessere Wissen, das die Richter hatten. Mangels Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner Uneinsichtigkeit, konnte der Angeklagte das „bessere Wissen“ auch nicht haben.

Nach 1945 hat sich langsam und ab 1968 verstärkt der Irrglaube durchgesetzt, dass staatliche Stellen nicht berechtigt seien, ewige Wahrheiten zu verkünden. Der 1962 geborene Angeklagte, der in diesem Klima der Gedankenfreiheit aufgewachsen ist, hat dann auch in seinem späteren Medizinstudium gelernt, dass Wahrheiten durch wissenschaftliche Methoden und eine logische Beweisführung festgestellt werden müssten. In diesem Irrglauben bestätigt wurde der Angeklagte z.B. durch die Dissertation von Ulrike Butz an der TU München vom 11.05.2005 unter dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“, in der 15 Jahre vor Corona gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Operationsmasken nachgewiesen wurden. In Weiterverfolgung dieses Irrglaubens an den Wahrheitsgehalt wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse führte der Verein „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“, dessen Zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist, in der Logik dieser Dissertation eine eigene Studie durchgeführt hat, die zu vergleichbaren Ergebnissen gekommen ist.

Der Angeklagte, der in dieser Atmosphäre einer freien Gesellschaft aufgewachsen ist, konnte die ab März 2020 einsetzende Änderung des gesellschaftlichen Klimas, nach der die Wahrheiten nur noch vom Gesundheitsminister, dem Robert-Koch-Institut und Prof. Christian Drosten verkündet werden und nicht hinterfragt werden dürfen, nicht nachvollziehen. Er hatte also nicht das „bessere Wissen“, über das Gericht und Staatsanwaltschaft offensichtlich verfügen. Dieses fehlende „bessere Wissen“, das das Gericht als Uneinsichtigkeit bezeichnete, versperrt dem Angeklagten den Blick auf die „neuen Wahrheiten“.

Natürlich ist es auch möglich, dass der Angeklagte als promovierter Mediziner das bessere Wissen über medizinische Zusammenhänge hatte als ein Richter oder Staatsanwalt als Jurist. Weil der Angeklagte dann aber nicht wider besseren Wissens, sondern aufgrund besseren Wissens gehandelt hätte, wäre der Straftatbestand dann auch nicht verwirklicht gewesen. Weil hier aber die Frage einer Rechtsbeugung bzw. Verfolgung Unschuldiger erörtert wird und weil Richter und Staatsanwalt diese Möglichkeit offenbar von vornherein ausgeschlossen hatten, konnte dieser für sie abwegige Gedanke ihr Handeln auch nicht beeinflussen. Aber auch wenn man sich in diese Überzeugung von Richtern und Staatsanwalt hineindenkt, war ihr Handeln eine vorsätzliche und schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz.

6. fehlende Prüfung nach §§ 16, 20 und 32-34 StGB

Richter und Staatsanwalt wären verpflichtet gewesen, von Amtswegen auch entlastende Aspekte zu prüfen. Aus dem widersprüchlichen, gleichzeitigen Vorwurf eines Handelns wider besseren Wissens sowie Uneinsichtigkeit hätte sich nach dem Weltbild von Richtern und Staatsanwalt die Notwendigkeit ergeben, einen möglichen Tatbestandsirrtum zu prüfen.

Richter und Staatsanwalt, die offenbar an die Allwissenheit und Unfehlbarkeit der Bundesregierung und des Robert-Koch-Institut glaubten, mussten die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Angeklagte diese Erkenntnis ggf. nicht haben konnte. Sie hätten in Erwägung ziehen müssen, dass der Angeklagte, das in seiner späten Kindheit unter dem Eindruck der 68er-Bewegung aufgewachsen ist, an die Möglichkeit geglaubt haben könnte, dass die Politik von den Profitinteressen der Pharmaindustrie beeinflusst sein könnte, und dass die Pharmalobby im Politikbetrieb einen wesentlichen Einfluss ausübe.

Dann hätte der Angeklagte bei der Begehung der Tat einen wesentlichen Umstand des gesetzlichen Tatbestands nicht gekannt. Er ging wie in der Zeit bis 2019 davon aus, dass ein langes Tragen einer Maske wegen der dadurch erzeugten Kohlendioxidrückatmung gesundheitsschädlich sei, und dass er deshalb richtige Gesundheitszeugnisse ausstellen würde. Er wusste nicht, und konnte auch nicht wissen, dass die Bundesregierung und das Robert-Koch-Institut mit der Übernahme der wissenschaftlichen Definitionsmacht die langjährig gültigen Wahrheiten ändern und neue Wahrheiten aus ihrem politischen Willen heraus und ohne einen traditionell-wissenschaftlichen Nachweis verbindlich definieren konnten.

Weil das hier kritisierte Urteil mit keinem Wort diese naheliegende Möglichkeit geprüft und sie deshalb auch nicht mit einer logischen Argumentation ausgeschlossen hat, haben sich die Richter und der Staatsanwalt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.

In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht i.S.v. § 20 StGB wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Frage, welches Bewusstsein normal und welches Bewusstsein gestört ist, ist immer auch eine Frage der subjektiven Position.

Richter und Staatsanwalt scheinen der Meinung gewesen zu sein, dass das Bewusstsein des Angeklagten, in einem Rechtsstaat zu leben und seit vielen Jahren wissenschaftlich nachgewiesene Zusammenhänge wie gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen der Kohlendioxidrückatmung aufgrund des Tragens von Masken als Wahrheit betrachten zu dürfen, als ein gestörtes Bewusstsein anzusehen wäre. Im Umkehrschluss müssen Richter und Staatsanwalt den Untertanengeist und das Bewusstsein der Bevölkerungsmehrheit, sich der Obrigkeit unterordnen zu müssen, als normales Bewusstsein betrachtet haben.

Das Urteil von Passau hat ausgeführt, dass der Angeklagte als Querdenker anzusehen ist, das sich also die Richtung seines Denkens nicht von der Staatsmacht vorschreiben lassen will und dass er in der überkommenen wissenschaftlichen Tradition in alle Richtungen denken will, also kreuz und quer statt geradeaus. Dieses Bewusstsein des Angeklagten mussten Richter und Staatsanwalt als gestört einschätzen, sofern sie ihr Bewusstsein eines treuen Untertanen der Regierung für normal hielten.

Das vorliegende Verfahren hat gezeigt, dass der Angeklagte aus der Sicht der geradeausdenkenden Richter und Staatsanwälte auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gehabt haben musste, wenn es sich selbst nicht durch massiven Druck der Staatsgewalt davon abbringen lassen wollte. Es wäre die Pflicht von Richtern und Staatsanwalt gewesen, dieser Möglichkeit nachzugehen und die Möglichkeit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Opfers prüfen zu lassen. Weil dies unterblieben ist, haben sich die Richter und der Staatsanwalt nach ihrer eigenen Logik in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.

Natürlich ist es auch möglich, dass das demokratische-rebellische Bewusstsein des Angeklagten normal und der Untertanen-Bewusstsein von Richtern und Staatsanwalt gestört ist. Weil diese eine solche Möglichkeit aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen haben dürften, darf die Frage eines strafbaren Verhalten nur nach ihrem eigenen Erkenntnishorizont erfolgen.

Der Angeklagte hat die Maskenpflicht als gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Gesundheit der Menschen betrachtet. Weil sie nicht per Gesetz, sondern durch Verordnung erlassen wurde, durfte er dieses Regierungshandeln auch als rechtswidrig ansehen. Dann wäre die Tat nach § 32 StGB als Notwehr gerechtfertigt gewesen. Es wäre auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 oder ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB zu prüfen gewesen. Auch wenn Richter und Staatsanwalt die Maskenpflicht für rechtmäßig hielten, hätten sie mindestens einen Rechtfertigungstatbestandsirrtum prüfen müssen. Die Missachtung dieser Pflicht war eine schwerwiegende Entfernung von Gesetz und Recht.

7. Strafvereitelung im Amt

Richter und Staatsanwalt sind ausweislich des kritisierten Urteils der Überzeugung, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis nur auf der Grundlage einer eingehenden körperlichen Untersuchung ausgestellt werden darf. Dass muss dann aber auch für die Feststellung der Impftauglichkeit für die Corona-Impfung gelten. Es kann ja wohl nicht sein, dass die persönliche Untersuchung bei einer nicht-invasiven Maßnahme strenger handzuhaben ist als bei einer invasiven mit einem nicht ausreichend getesteten, noch in der Studienphase befindlichen Gentechnik-Präparat, das nur bedingt zugelassen ist und wo manche Folgeerscheinungen noch gar nicht bekannt sein können. Dem Urteil von Passau folgend müsste jeder Impfkandidat in irgendeiner ärztlichen Praxis mit Termin erscheinen und folgerichtig dann auch ein Impftauglichkeitsattest ausgestellt und der Impfstelle erwiesenermaßen (d.h. dokumentiert) vorgelegt worden sein, sofern der Arzt die Injektion nicht zeitnah selbst durchgeführt hat. Stattdessen wurden die in den Impfzentren, Impfbussen oder Impfcontainern erschienen Personen i.d.R. nicht über Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt, fast nie zu möglichen Vorerkrankungen befragt und niemals körperlich untersucht oder von ihnen die Vorlage eines Impftauglichkeitsattests verlangt. Trotzdem wurde von der Impfstelle ein Formular unterschrieben, dass die betreffende Person wurde und dass keine Impfunverträglichkeit festgestellt wurde.

Trotzdem hat es die Staatsanwaltschaft Passau unterlassen, diesen massenhaft verübten Taten, die nach der Logik des kritisierten Urteils den Straftatbestand des § 278 StGB verwirklichen, nachzugehen und die Betreiber der Impfzentren und die dort tätigen Ärzte strafrechtlich zu verfolgen. Dadurch wird durch die zuständigen Staatsanwälte der Straftatbestand des § 258a StGB verwirklicht.

8. Anstiftung und Verleitung Untergebener

Der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Passau hat in dieser Eigenschaft die rechtswidrigen Taten in seinem Verantwortungsbereich geschehen lassen. Auch hierfür genügt bedingter Vorsatz. Nach dem Sinn von § 357 Abs. 1 StGB trifft den Behördenleiter eine Garantenpflicht für die Unterbindung von Straftaten in seinem Verantwortungsbereich. Es liegt i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB eine Tatbegehung durch Unterlassen vor. Der Behördenleiter einer Staatsanwaltschaft hat also proaktiv Vorsorge auch dagegen zu treffen, dass sich Beamte aus seinem Verantwortungsbereich in Vorauseilendem Gehorsam zur Begehung von politisch gewollten Straftaten hinreißen lassen.

Der Behördenleiter musste ernsthaft damit rechnen, dass karrierebewusste Staatsanwälte in vorauseilendem Gehorsam die politisch gewollte Strafverfolgung von Querdenkern in Angriff nehmen würden, und dass in der aufgeheizten Stimmung die Verfolgung Unschuldiger damit wahrscheinlich wurde. Indem er anscheinend keine Vorkehrungen gegen solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Übereifer getroffen hat, hat er diese Taten nach §§ 258 a und 344 StGB i.S.d. § 357 Abs. 1 StGB geschehen lassen.

Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Bedingter Vorsatz genügt. Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. (BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15)

Zur Frage einer mindestens bedingt-vorsätzlichen Anstiftungshandlung wäre durch die Ermittlungsbehörde zu prüfen, wie der politische Wille zur intensivierten Verfolgung von Querdenkern gegenüber den Staatsanwaltschaften kommuniziert wurde. Die Stimmungsmache der Politik lässt eine wirksame Anstiftungshandlung vermuten, worauf ein karrierebewusster Staatsanwalt in vorauseilendem Gehorsam tätig geworden sein könnte. In § 48 des StGB von 1871 wurden nach beispielhafte Anstiftungshandlungen genannt. Dazu gehörte auch der „Mißbrauch des Ansehens“ des Anstifters. Es wäre zu prüfen, wie sich der Justizminister hierbei verhalten hat, also mäßigend oder aufstachelnd. Es gibt öffentliche Äußerungen des Justizministers, die einen politischen Willen Bayerns, hat gegen Kritiker der herrschenden Corona-Politik vorgehen zu wollen, vermuten lässt.

Mit Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 27. Mai 2019 – EuGH C-508/18 und C-82/19 PPU – wurde entschieden, dass die irische Justiz zwei von den Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau ausgestellte Europäische Haftbefehle nicht ausführen musste (und nach irischem Recht auch nicht durfte), weil die deutschen Staatsanwaltschaften weisungsgebunden und damit nicht Teil einer unabhängigen Justiz nach EU-Recht sind. Die Weisungsgebundenheit ist der Nährboden, auf dem vorauseilender Gehorsam wachsen kann. Das Bewusstsein der Staatsanwälte, in einer weisungsgebundenen Behörde mit Eifer in der politisch gewollten Richtung Karriere machen zu können, verbunden mit einer Einpeitscherrolle der Politiker, die Bayern im Jahr 2020 eingenommen hat, kann in dieser Kombination einen Staatsanwalt zur Begehung von Straftaten nach §§ 344 und 258a StGB veranlassen. Weil die einpeitschenden Aussagen von Politikern dafür mitursächlich sind und eine bloße Mitursächlichkeit lt. BGH für eine Anstiftung ausreicht, ist § 26 StGB erfüllt.

Hier ist zunächst das Verhalten des zuständigen Justizministers zu beurteilen. Es wäre aber auch zu prüfen, ob auch öffentliche Aussagen anderer Politiker, insbesondere des bayerischen Ministerpräsidenten, ebenfalls als Anstiftung zu werten sind.

9. Ergebnis

Nach der Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe kann festgehalten werden, dass die Aussage vom 03.05.22 auf https://www.prof-mueller.net/ „Nicht Dr. Weikl muss bestraft werden, sondern die an diesem Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte!“ nicht revidiert werden muss.


Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich veröffentliche sie aber gerne, um eine vielfältigeres Bild zu geben. Die Leserinnen und Leser dieses Blogs sind auch in der Lage sich selbst ein Bild zu machen.

Prof. Dr. Werner Müller, Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz


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