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Indexierung der Familienbeihilfe: EuGH-Urteil für oder gegen Österreich am 16. Juni

Published On: 25. Mai 2022 11:57

Die EuGH-Richter entscheiden in wenigen Wochen über die Indexierung der österreichischen Familienleistungen. Österreich droht, verurteilt zu werden.

Foto: Cédric / wikimedia.org (CC BY 2.0)

Familienleistung    25. Mai 2022 / 11:57

Indexierung der Familienbeihilfe: EuGH-Urteil für oder gegen Österreich am 16. Juni

Am 16. Juni 2022 wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission aufgrund der Indexierung der Familienleistungen entscheiden. Bekanntlich hat Österreich einen Anpassungsmechanismus eingeführt, mit dem für Kinder, die nicht in Österreich wohnhaft sind, die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag seit 2019 an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst werden.

Indexierung widerspricht Unionsrecht

Es ist damit zu rechnen, dass Österreich verurteilt wird, da Artikel 7 der EU-Verordnung 883/2004 (diese Verordnung regelt die Koordinierung der Familienleistungen und auch anderer Leistungen der sozialen Sicherheit) im Wortlaut eine Indexierung der Familienleistungen verbietet.

Familienleistungen keine Sozialversicherungsleistungen

Nicht behandelt wird allerdings der Umstand, dass Familienleistungen generell kein Bestandteil der Verordnung sein dürften, da es sich dabei – im Gegensatz zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Todesfall oder Rentenansprüchen – um keine Sozialversicherungsleistungen handelt. Eltern müssen nicht arbeiten, um Familienbeihilfe oder pauschales Kinderbetreuungsgeld zu erhalten. Und auch alle anderen Staaten, die die EU-Verordnungen anwenden müssen, haben überwiegend Leistungen, die aufgrund des Wohnorts bezahlt werden und nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Eltern. Sogar Italien, das Leistungen nur an Arbeitnehmer bezahlt hat, hat sein System geändert.

EU-Recht ist diskriminierend

Insofern beinhaltet das Unionsrecht eine Diskriminierung, weil es auf der einen Seite Eltern gibt, die eine Leistung erhalten, obwohl keiner von ihnen erwerbstätig ist, während andere Eltern die gleiche Leistung erst aufgrund einer Erwerbstätigkeit erhalten. Wenngleich die Familienbeihilfe keine Sozialversicherungsleistung ist, ist sie auch keine Sozialhilfeleistung, da sie nicht nur an Hilfsbedürftige bezahlt wird. Dennoch hat sie wohl eher den Charakter eine Sozialhilfeleistung.

Freizügigkeitsrichtlinie untersagt Sozialtourismus

Und das EU-Recht untersagt in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 den Mitgliedsstaaten für Personen, die nur wenige Jahre in einem Staat wohnhaft sind, den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Daher wäre es nur gerecht, dass Österreich Ausländern, die ihr Kind nicht in Österreich haben und nicht länger als fünf Jahre in Österreich leben, den Bezug von Familienleistungen versagt.

Widersprüchliche Rechtsprechung wegen schlechtem Wortlaut

Außerdem hat unzensuriert.at in der Vergangenheit mehrmals darüber berichtet, dass es eine überbordende Rechtsprechung gibt, die offenbart, dass die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 (Durchführungsverordnung) im Wortlaut derart widersprüchlich sind, dass sie unterschiedlich ausgelegt wurden. Strittige Fälle gab es vor allem dann, wenn Eltern geschieden sind und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Das Beste wäre, wenn Familienleistungen aus den beiden Verordnungen gestrichen werden.

Das brächte den Vorteil, dass Österreich keinen Cent an Familienleistungen für Kinder bezahlen muss, die nicht in Österreich wohnhaft sind, dafür die Kinder Anspruch auf jene Leistung haben, in dessen Staat sie wohnhaft sind. Das wäre Gerechtigkeit.

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