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Enteignungen per Verfügung möglich: Wie der Staat das System und nicht die Bürger schützt

Published On: 20. Juli 2022 15:08

Enteignungen per Verfügung möglich: Wie der Staat das System und nicht die Bürger schützt

Kapital- und Zahlungsverkehr

Symbolbilder (3): Freepik; Komposition: Wochenblick

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Die Geldretter möchten Bewusstsein schaffen und das Augenmerk auf jene Regelungen lenken, die von staatlicher Seite in der Vergangenheit bereits ins Leben gerufen wurden, um bei ernsthaften Problemen des Finanzsystems rasch reagieren zu können. Der Staat ist bestens vorbereitet! Die Maßnahmen, die im Ernstfall von staatlichen Einrichtungen und Behörden eingeleitet werden können, sind leider allesamt nicht zum Vorteil der Menschen, die Ersparnisse ihr Eigen nennen.

Ein Beitrag von diegeldretter.at

Umso wichtiger ist es, sich selbst rechtzeitig auf die Auswirkungen von Turbulenzen des Finanzsystems vorzubereiten und selbst Schritte in die Wege zu leiten, die einen finanziellen Schaden verhindern können oder ihn so gering wie möglich zu halten.

Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Staat will die Sicherheit der Republik Österreich auch im Kapital- und Zahlungsverkehr gewährleisten. Völkerrechtliche Interessen und die Wahrung auswärtiger Interessen stellen aus Sicht des Staates weitere Eckpfeiler für die Sicherheit Österreichs dar. Welche Möglichkeiten hat der Staat geschaffen, um den Kapital- und Zahlungsverkehr zu beschränken? Wen schützt der Staat? Die Bürger oder sich selbst?

Devisengesetz

Der Staat hat im Devisengesetz Regelungen geschaffen, die den Kapital- und Zahlungsverkehr beschränken können. Zunächst werden im § 1 verschiedene Begriffe definiert.

  1. ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;
  2. Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;
  3. ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;
  4. Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;
  5. Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Gold;
  6. inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  7. ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  8. inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern;
  9. Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
  10. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
  11. Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
  12. Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
  13. Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;
  14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist.

Man beachte besonders die essenzielle Bestimmung der Ziffer 13, die den Begriff der Verfügung regelt!

Mögliche Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs

Gemäß § 4 (1) gilt, dass die Österreichische Nationalbank in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen kann.

Diese Bestimmung stellt eine ziemlich umfassende Ermächtigung dar, wie wir im Absatz 4 lesen können.

(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. Verfügung über ausländische Zahlungsmittel;
  2. Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
  3. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung;
  4. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
  5. Verfügung über ausländische Wertpapiere;
  6. Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
  7. Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;
  8. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
  9. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Ausland;
  10. Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;
  11. Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft;
  12. Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;
  13. Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist.

Gefahrenpotenzial

Wie sieht somit das Gefahrenpotenzial aus? Der Staat verfügt über weitreichende Möglichkeiten den Kapital- und Zahlungsverkehr einzuschränken und damit in bestehende Veranlagungsformen einzugreifen. Verfügungen über diverse Kapitaltransfers sowohl inländischer als auch ausländischer Zahlungsmittel, Wertpapiere und (Standard-) Gold können getroffen werden.

In- und ausländische Münzen mit staatlichem Hoheitssymbol und Währungssymbol (also auch Gold- und Silbermünzen) sind Zahlungsmittel – ausgenommen davon sind NFI-Rare Coins (seltene nennwertfreie Individualmünzen). Die Verbringung und Versendung von Zahlungsmitteln, Gold und Wertpapieren ins Ausland kann untersagt werden.

Was bleibt zu tun?

Prüfen Sie bestehende Veranlagungen auf ihre Gefährdung hinsichtlich möglicher bevorstehender Turbulenzen des aktuellen Finanzsystems! Schichten Sie gefährdete Vermögenswerte Ihres Portfolios in enteignungsgeschützte, kleinteilige Sachwerte um! Wählen Sie solche physischen Sachwerte als Veranlagung, die sich sowohl für wirtschaftlich gute Zeiten als auch für Krisenzeiten eignen!

Beratung macht sich bezahlt!

Die Geldretter sind ausgebildete Experten auf dem Gebiet des Rücklagen- und Vermögensschutzes. Erweitern Sie Ihr Wissen und sehen Sie sich die zahlreichen kostenfreien Videos der Geldretter auf https://diegeldretter.at/videos an! Buchen Sie Ihren individuellen Honorarberatungstermin unter [email protected] zur Erstellung Ihres strategischen Portfolios, das auch in Krisenzeiten Sicherheit bietet! Die Geldretter sind Ihnen auch bei der Beschaffung passender Anlageprodukte behilflich.

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