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Einrichtungsbezogene Nachweispflicht – demnächst Abschied durch die Vordertür und maskierter Wiedereinzug durch die Hintertür?

Published On: 28. Juli 2022 8:01

Die pensionierte Anwältin, die hier schon zahlreiche Beiträge unter dem Pseudonym „Margot Lescaux“ verfasste, hat schon im Februar ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts analysiert. Später hat sie sich mit den Gesetzesentwürfen zur anstehenden „Allgemeinen Impfpflicht“ befasst und die Thematik aufgegriffen, weshalb die Corona Impfstoffe auf so „wunderbare Weise“ ganz unbürokratisch immer wieder ein längeres „Haltbarkeitsdatum“ bekommen.

In diesem Beitrag geht es um einen Gesetzesentwurf, über den bereits in erster Lesung beraten wurde und der im September verabschiedet werden soll. Und der hat es wirklich in sich – denn er hat das Potenzial unglaubliches für Ungeimpfte (oder auch Menschen, die nicht den X-ten Booster haben) sowie Menschen, die auf Pflege angewiesen sind oder selbst zu Hause pflegen, zu bringen.

Bekanntlich will die Ampelkoalition das Infektionsschutzgesetz überarbeiten. Hierzu hat sie am 7.7.2022 in einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestages in 1. Lesung die BT-Drucksache 20/2573Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“ vorgestellt. Dieser Gesetzesentwurf wurde – zusammen mit anderen Vorlagen – an den Gesundheitsauschuss überwiesen.

Am 8. September um 12:30 Uhr findet nach derzeitiger Terminplanung hierzu im Bundestag die 2. und 3. Beratung statt. Es wird die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit verlesen.

In der Presse wird ausführlich erörtert, ob es zu (weiteren) Maskenpflichten, Lockdowns, Schulschließungen etc kommen wird. Auch über die Regelungen zum Testen wird viel geschrieben. Wenig ausführlich wird die Frage der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht (im weiteren vereinfachend: „Impfpflicht“) erörtert. Dieser Beitrag befasst sich schwerpunktmäßig nur mit diesem Thema.

Was geschieht mit der Impfpflicht im Gesundheitswesen? Soll sie abgeschafft werden? Wird sie etwa durch eine andere Regelung ersetzt?

Nicht nur die betroffenen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche fordern die Abschaffung der Impfpflicht. Auch von Krankenhausgesellschaften, Rettungsdiensten etc wird der Ruf laut, diese Impfpflicht aufzuheben oder doch zumindest über den 31. Dezember 2022 hinaus nicht weiter zu verlängern.

Von den Abgeordneten der Ampelkoalition kommen hierzu nur allgemeine Formulierungen wie „der Schutz vulnerabler Gruppen soll weiter verbessert werden“.

„Schutz“, „Sicherheit“ – die altbekannten, so vermeintlich harmlos daherkommenden Begriffe, mit denen uns seit zwei Jahren das Recht auf Eigenverantwortung, eigene Gestaltung unseres Lebens abgesprochen und die Hinnahme von teilweise menschenverachtenden Schikanen auferlegt werden.

Schauen wir mal, ob dem nun ein Ende gemacht werden soll. Was ist geplant? Für wen? Welche praktischen Auswirkungen im Alltag könnte das haben?

Wir gehen zuerst auf Seite 15 des Gesetzesentwurfes. Dort Artikel 5 Nr. 1 zu § 20a IfSG:

§20a wird aufgehoben.

und weiter in Artikel 5 Nr. 2:

… Nummer 1 … tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Geplant ist demnach, dass die Impfpflicht im Gesundheitswesen, sprich der gesamte jetzige § 20a IfSG, tatsächlich bis zum 31.12.2022 weitergelten, aber darüber hinaus nicht verlängert werden soll.

Was soll stattdessen kommen?

Gar nichts – wäre eine schöne Antwort. Aber so ist das leider nicht geplant.

In der Welt online vom 27.7.2022 wird Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (BPA) zitiert:

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht alleine ist der Schutz der älteren und vulnerablen Personen nicht zu gewährleisten, solange Angehörige und Besucher nach wie vor ungeimpft in die Einrichtungen kommen dürfen und damit das Virus immer wieder auch in die Einrichtungen tragen.

Genau das ist der Punkt, wo die Reise hingeht.

Wichtige Punkte aus dem Gesetzesentwurf

Gehen wir zurück zu dem Gesetzesentwurf und starten mit Seite 12, § 35 (Erörterungen zu dieser beabsichtigten Neufassung finden sich noch auf den Seiten 26 und 27 des Entwurfes).

Für Details und präzise Formulierungen bitte ich darum, den Entwurf selbst nachzulesen.

  • Wer ist betroffen?

    § 35 Absatz 1 Ziffern 1 – 3:

    Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen sowie Pflegedienste, die ambulant entsprechende Leistungen erbringen.

    Also: Altenheime, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen u.ä.



  • Was müssen diese Einrichtungen machen?

    § 35 Absatz 1 Satz 1:

    Sie müssen sicherstellen, dass infektionsverhütende Maßnahmen getroffen werden. Und zwar nach dem „Stand der Wissenschaft“.


  • Was ist der Stand der Wissenschaft?

    § 35 Absatz 1 Satz 2 (unterhalb der Ziffern 1 – 3):

    Das legt das RKI fest. Wenn die Einrichtung macht und beachtet, was das RKI empfiehlt, ist sie auf der sicheren Seite („Die Einhaltung …… wird vermutet, wenn ….“)


  • Was empfiehlt das RKI?

    Seite 10 des Gesetzesentwurfes. Ziffer 15 „§ 23 wird wie folgt verändert“:

    Beim RKI wird eine neue Kommission eingerichtet. Diese erstellt Empfehlungen u.a. zur Prävention nosokomialer* und weiterer Infektionen.

    *nosokomial: Eine Infektion, die man sich im Krankenhaus / Pflegeheim holt. Durch bloßen Aufenthalt oder durch eine Behandlungsmaßnahme.

    Zwischenfazit: Das RKI, das bekanntlich eine Behörde im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums ist, wird empfehlen, was getan werden muss, damit sich in einem Alten-/Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder bei Inanspruchnahme ambulanter Dienstleistungen niemand mit irgendetwas infiziert. Die Einrichtungen haben diese Empfehlungen zu beachten und umzusetzen.

  • Worauf basieren diese zukünftigen Empfehlungen des RKI?

    Steht da nicht.

    Da steht also nicht explizit, dass das RKI den Stand der Wissenschaft auswertet, um daraufhin Empfehlungen auszusprechen. Sondern da steht, dass das RKI Empfehlungen ausspricht und dass das der Stand der Wissenschaft ist.


  • Wie haben die benannten Einrichtungen diese Empfehlungen zu beachten?

    Weiter § 35 im mittigen Absatz unterhalb der Ziffern:

    Es werden verantwortliche Personen ernannt, die die Einhaltung der gesetzlichen und untergesetzlichen (!) Regelungen koordinieren und sicherstellen.


  • Welche Regelungen könnten das im Einzelnen sein?

    Weiter im oben genannten Textteil, zweitletzter Satz von unten:

    Einhaltung von Hygieneanforderungen und „Maßnahmen zum Impfen und Testen von Bewohnern, von in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätigen Personen oder von Besuchern….“

    Nochmal: Impfen und Testen von Beschäftigten, Bewohnern und Besuchern.



  • Gilt das „nur“ in Einrichtungen?

    Nein. Seite 15 Mitte unter Hinweis auf ambulante Pflegedienste, die Intensivpflege anbieten:

    „ … erstreckt sich auch auf Orte, an denen die Intensivpflege erbracht wird.“

    Sprich: Zu Hause


  • Wie soll man das überprüfen?

    Nächster Satz:

    Die Pflegedienste haben dem Gesundheitsamt die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen und der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.

    Wer soll da nun wen kontrollieren? Bekommt der Angehörige der zu pflegenden Person einen Fragebogen vom Gesundheitsamt, in dem er angeben muss, ob auch tatsächlich alle Beschäftigten von „Helfende Hände GmbH“ sich regelmäßig die Hände waschen und die FFP2 Maske tragen?

Wie kann das praktisch Aussehen?

Erst einmal bis hierher. Erfüllen wir das mal mit Leben und fragen uns – wie könnte das im praktischen Alltag aussehen?

Das RKI beschließt z.B., dass es Stand der Wissenschaft sei, dass eine Impfung z.B. gegen Covid 19 oder eine anderen Infektionskrankheit erforderlich ist. Die Einrichtungen haben dies einzuhalten und sicherzustellen.

  • Sie werden alt / pflegebedürftig (Vielleicht morgen nach einem Unfall?). Sie oder Ihre Angehörigen sind auf der Suche nach einem guten Heimplatz?

    Aufnahme nur von Geimpften.

  • Sie oder ein Angehöriger benötigt Intensivpflege? Diese soll zu Hause im vertrauten Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden?

    Der Pflegedienst verstößt gegen § 35, wenn er nicht beachtet, dass die Regeln an dem Ort, an dem die Intensivpflege durchgeführt wird, eingehalten werden. Wie werden die Pflegedienste diese Regel interpretieren?

    Vielleicht finden Sie ungeimpft keinen Pflegedienst, der dieses Risiko eines Regelverstoßes eingehen will?



  • Sie haben einen älteren / pflegebedürftigen / behinderten Angehörigen / lieben Freund, der in einer Einrichtung lebt? Sie, ungeimpft, möchten ihn besuchen bzw. er möchte, dass Sie ihn besuchen und freut sich schon?

    Zugang nur für Geimpfte. Ihr Angehöriger kann lange warten.

  • Ihr geimpfter Ehepartner wird zu Hause ambulant intensiv gepflegt.

    Sie selbst sind ungeimpft. Nun wird man Sie kaum aus Ihrer eigenen Wohnung hinauswerfen. Aber könnte die Krankenkasse die beantragte Kostenübernahme für die häusliche Intensivpflege vielleicht ablehnen und Heimeinweisung fordern? In welches unerträgliche moralische Dilemma wird Sie dieser Behördenschriftwechsel stürzen?

  • Ihre verwitwete pflegebedürftige Mutter hat Ihnen nach langen vertraulichen Gesprächen eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht ausgestellt. Sie sollen sich um alle ihre Belange kümmern, auch medizinische Eingriffe und Maßnahmen im Pflegeheim zusammen mit Mutter und den Ärzten besprechen? Schließlich hat sie sonst niemanden mehr, den sie liebt und dem sie vertraut.

    Tja, leider sind Sie ungeimpft, dürfen die Einrichtung nicht betreten, sind dadurch de facto daran gehindert, die durch Vollmacht übertragenen Aufgaben auch tatsächlich auszuüben. Vom Händchen halten und dem Besuch des siebenjährigen ungeimpften Enkels mal ganz zu schweigen. Oder der im 4. Monat schwangeren ungeimpften Enkelin.

    Man kann das noch etwas ausmalen – Mutter ist nicht mehr ansprechbar und hat eine Patientenverfügung, deren Einhaltung Sie vor Ort mit den Ärzten ausfechten und diskutieren und überwachen wollen?



  • Sie, ungeimpft, sind bereits vom Amtsgericht als Betreuer für Ihren Ehepartner bestellt worden. Oder wollen schlichtweg die Ihnen erteilte Betreuungsvollmacht ausüben. Nach jahrzehntelanger Ehe ist es zwischen Ihnen beiden klar – wenn einer von uns Hilfe braucht, der andere soll sich um alles kümmern. In guten wie in schlechten Zeiten.

    Tja, die Heimleitung könnte beantragen, dass Ihnen dieser Status entzogen wird. Sie wären als Ungeimpfter für diese Aufgabe ungeeignet. Das Betreuungsgericht bestellt einen Berufsbetreuer. Der hat schon einen ganzen Aktenschrank voll mit Personen, um die er sich zu kümmern hat. Auf Ihr gemeinsames Konto darf der dann übrigens auch zugreifen. Was solls – geimpft ist er jedenfalls.

Wollen Sie in eine solche Situation hineingeraten? Wenn „Nein“, dann ist jetzt der Moment gekommen, etwas zu unternehmen. Sie könnten sich an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses wenden. Oder an den / die Abgeordneten Ihres Vertrauens / Ihres Wahlkreises / Ihres Bundeslandes.

Weisen Sie auf § 35 IfSG in der geplanten Version hin. Erklären Sie den Abgeordneten, dass diese Bestimmungen einen Sprengsatz an persönlichem und familiärem Elend enthalten, den Sie als Bürger dieses Landes nicht wollen. Wer liest als Abgeordneter jeden Entwurf bis ins Detail und versteht auch alles? Helfen Sie ihm dabei. Formulierungsvorschläge und Beispiele sind oben reichlich enthalten.

Wenden wir uns noch § 35 Absatz 2 zu. Bitte lesen Sie Satz 1:

Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

Ja sicher, die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll abgeschafft werden. Wenn Sie z.B. in einer Arztpraxis arbeiten, können Sie jedenfalls in beruflicher Hinsicht Land sehen.

Aber für alle anderen Beschäftigten in den genannten Einrichtungen gilt:

Ihr Arbeitgeber darf Ihre „personenbezogenen Daten“ über ihren „Impf- und Serostatus verarbeiten“, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses …. zu entscheiden“.

Für die Datenschützer unter uns: es wird von der sog. Öffnungsklausel der DSGVO Gebrauch gemacht. Näheres in den Erläuterungen auf Seite 27 des Entwurfes, 5. Absatz von oben:

Es wird von der Öffnungsklausel in Art. 9 Absatz 2 Buchstabe i, Art. 88 Absatz 1 DSGVO Gebrauch gemacht.

Zurück zu § 35 Absatz 2.

Von Kündigung steht da nichts, sondern von einer evtl Umsetzung. Praktische Relevanz für Menschen, die am Patienten arbeiten?

Aber es wird die „Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“ erwähnt:

  • Ihre Tochter sucht einen Ausbildungsplatz in einem Alten-/Pflegeheim?
  • Ihr Ehemann, Pfleger von Beruf, möchte den Arbeitsplatz wechseln? Weil Sie vielleicht gemeinsam umziehen wollen oder warum auch immer?

Vergessen Sie es. Niemand wird noch jemanden einstellen, der nicht vollumfänglich soundsovielmal geimpft ist. Schließlich würde der Arbeitgeber damit gegen die „Empfehlungen“ des RKI verstoßen. Was ist, wenn dann in der Einrichtung jemand an Covid-19 erkrankt oder der sogar verstirbt. Und der neue Pfleger, ist der nicht ungeimpft? Den Shitstorm in der örtlichen Presse, von behördlichen Sanktionen mal ganz zu schweigen, wird keine Einrichtung riskieren wollen.

Fazit

Träte dieses Gesetz so in Kraft, dann bräuchte es gar keine einrichtungsbezogene Impfpflicht mehr. Es wird alles an die Einrichtungen delegiert. Für diesen Teilbereich des Gesundheitswesens würde die Impfpflicht manifestiert und verstetigt, Ohne, dass es eine wäre. Sie erinnern sich noch: Man kann den Beruf wechseln. Sagt das Bundesverfassungsgericht.

Manifestiert und verstetigt werden auch die Zustände, die in den letzten zwei Jahren Leid über unzählige Menschen gebracht haben, denen der Besuch von bzw. bei ihren lieben Menschen verwehrt wurde.

Wenn wir es nicht verhindern.


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