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Lösen Ideologien immer mehr Recht und Gesetz ab?

Published On: 26. November 2022 14:23

Widerstand gegen die Einschränkung der Freiheit, gegen die De-Industrialisierung, gegen die Vernichtung des Eigentums durch die inflationstreibenden Maßnahmen der Regierung wäre dann auch nicht rechtswidrig. Auch nicht gegen den Irrationalismus der Klimaapokalyptik, die unsere Lebensgrundlagen vernichtet und Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum gefährdet.

Am Flensburger Amtsgericht sprach eine Richterin einen Aktivisten frei, der mit anderen wochenlang Bäume besetzt hatte, um gegen die Rodung des städtischen Waldes zu protestieren. Zwar stellte das Gericht fest, dass sich der Angeklagte des Hausfriedensbruches schuldig gemacht hätte, doch das Ziel des Angeklagten, den Wald zu schützen, wiege schwerer als das Interesse der Investoren. Nicht nur, dass das Urteil gegen den Artikel 17 des Grundgesetzes verstößt, nach dem „jede natürliche oder juristische Person…das Recht auf Achtung ihres Eigentum“ hat und dass „niemandem sein Eigentum entzogen werden“ darf, belegt das Urteil zudem – freundlich gesprochen – eine ungewöhnliche Rechtsauffassung der Richterin, eine Auffassung, die sich nicht auf das Recht, sondern auf die politischen oder ideologischen Vorstellungen der Richterin stützt. So etwas nennt man eigentlich Befangenheit. Schließlich ist es nicht Aufgabe einer Richterin, sich ideologisch selbst zu verwirklichen, sondern Recht zu sprechen.

Der Flensburger Richterin springt nun eine Juristin im Verfassungsblog bei, weil sie in dem Urteil die Möglichkeit sieht, der Letzten Generation straffreiheit für ihre Rechtsbrüche einzuräumen. Sie meint: „Mit dem Freispruch eines Klimaaktivisten vor dem Amtsgericht Flensburg hat die Diskussion um die Strafbarkeit bestimmter Formen des Klimaaktivismus einen neuen Höhepunkt erreicht. Erstmals wurde angenommen, dass ein sog. rechtfertigender Notstand vorliegt und der Hausfriedensbruch eines Baumbesetzers damit gerechtfertigt war. Die Bejahung des § 34 StGB, der bislang zur Rechtfertigung zivilen Ungehorsams teils vehement abgelehnt wurde, eröffnet eine neue strafrechtliche Perspektive auf den Klimaaktivismus – und erfordert dabei, auch neue, ungewohnte Blickwinkel zuzulassen.“

Die eher redundante Argumentation der Juristin lässt sich auf die These, deren Abenteuerlichkeit nicht einmal vom sich selbstermächtigenden Juristenjargon verhüllt wird, kürzen, dass der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB den Taten der Aktivisten „seinen strafrechtlichen Unrechtscharakter“ nimmt, denn so heißt es im Paragraphen: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ Es ist ein interessantes Beispiel, wie skrupellos Juristen Recht in Unrecht verwandeln und den Sinn des Paragraphen auf den Kopf stellen, denn die Gefahr, von der der Paragraph ausgeht, ist eine reale, wie wenn ich unter Gewaltanwendung einen Mord oder eine Entführung verhindere. Doch die Juristin schließt kurz, „dass der Klimawandel zunächst eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB darstellt, ist wissenschaftlich wohl kaum zu bestreiten.“ Aber genau zu bestreiten ist er, sowohl juristisch, als auch wissenschaftlich – und sogar vehement, wenn unter Klimawandel der ausschließlich vom Menschen gemachte oder verursachte Klimawandel verstanden wird. Wenn nicht, erübrigt sich ohnehin die Diskussion.

Juristisch ist die Heranziehung des Paragraphen 34 StGB Unfug, weil es im Paragraphen 34 StGB um konkrete, individuelle Verbrechen geht, die auch benannt werden. Es geht eben nicht um metaphysische Prinzipien, wissenschaftliche Theorien oder ideologisch aggregierte Horrorszenarien. Auf die Problematik des Klimawandels ist der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB überhaupt nicht anwendbar, weil keine reale, direkte Gefahr vorliegt, auf die direkt geantwortet, keine schwerwiegende Straftat, die durch eine Straftat verhindert wird, sondern bestenfalls eine hypothetische Gefahr. Wissenschaftlich ist er nicht haltbar, weil die Klimaapokalyptik, wie sie als Mobilisierungsideologie für die große Transformation dient, eben nicht gesicherte Tatsache ist, sondern die Wissenschaftlichkeit der Klimaideologie nur behauptet, nicht aber bewiesen ist.

Es stimmt ohne Zweifel, dass sich das Klima wandelt, aber wenn etwas am Klima konstant ist, dann ist es eben der Wandel. Schon ein kurzer Blick in die Erdgeschichte und in die Geschichte des Klimas belegt das hinreichend.

„Extremwettereignisse, Fluchtbewegungen, Artensterben und Überschwemmungen“, die von der Juristin aufgezählt werden, hat es schon immer gegeben, wie auch die Geschichte der Erde sich als steter Wechsel von Warm- und Kaltzeiten vollzieht inklusive relativ abrupter Änderungen. Es kommt also nicht darauf an, den Klimawandel zu verhindern, was man ohnehin nicht kann, sondern mit ihm zu leben, mit den Folgen klar zu kommen. Übrigens besteht die gesamte Geschichte der Menschheit auch darin, mit dem Klimawandel umzugehen und sich anzupassen. Anpassung an den Klimawandel war und ist ein Innovations- und Fortschrittstreiber in der Geschichte der Menschheit. Insofern entfällt auch aus naturwissenschaftlichen Gründen die Möglichkeit, „Klimaaktivismus als Notstandshandlung“ einzuordnen.

Orchesterwart und Klimakleber

Wie schon zuvor der Präsident des Verfassungsschutzes in die Irre lief, behauptet nun auch die Juristin, dass aufgrund der Gefahrenabwendung der Klimaaktivismus in den zivilen Ungehorsam führt, der aber akzeptabel sei, sogar zutiefst demokratisch, weil er „zu medialer und sozialer Aufmerksamkeit“ führe, der „mittelbar also verstärkten Druck auf Bürger:innen und politische Akteurinnen ausüben“ kann, „was wiederum dazu führen kann, dass Mehrheitsentscheidungen und Maßnahmen zugunsten eines stärkeren Klimaschutzes ergehen. Auch Klimaaktivismus ist damit (jedenfalls mittelbar) geeignet, die Erderwärmung aufzuhalten.“

Dekuvrierend: Druck auf die Bürger auszuüben, sieht die Juristin als demokratisch an, wo doch der Versuch, die Bürger zu zwingen, in Wahrheit diktatorisch ist und in der Wahl der Mittel terroristisch sein kann. Für den Präsidenten des Verfassungsschutzes und für die Juristin einmal erklärt: laut Grundgesetz geht erstens alle Staatsgewalt vom Volke aus (Artikel 20 Absatz 2): „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Und nicht durch Klebeaktionen und durch „verstärkten Druck“ auf das Volk. Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit. Es steht den Aktivisten in unsere freiheitlich-demokratischen Grundordnung in der Tat frei, eine Partei zu gründen oder in einer Partei mitzuwirken, um Mehrheiten für ihre Position zu gewinnen – alles andere ist Diktatur und dem Wesen unseres Grundgesetzes fremd, zumindest bis jetzt noch. Denn es ist nicht auszuschließen, schaut man auf den Aufsatz der Juristin, dass aktivistische Juristen das Grundgesetz verändern. Die Richtung ist in dem Aufsatz der Juristin auf dem Verfassung Blog durchaus erkennbar – und sie nimmt dafür Anleihen ausgerechnet bei Carl Schmitt.

In dem Aufsatz „Der Führer schützt das Recht“ von 1934 behauptet Schmitt: „Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht.“ Denn es ginge laut Schmitt darum, der „unwahren Neutralität des Rechts“ das „von Sittlichkeit und Gerechtigkeit nicht abgetrennte Recht“ gegenüberzustellen. Auch die Juristin beruft sich mit Blick auf die hypothetische Gefahr des Klimawandels auf das „Lebensrecht“, wenn sie schreibt: „Bezüglich des Klimawandels steht eine sofortige Interventionsnotwendigkeit jedenfalls fest.“ Und noch hanebüchener mit Bezug auf das Urteil der Flensburger Richterin: „Damit kann man grundsätzlich eine Notstandslage annehmen, die auch im anfangs erwähnten Sachverhalt zu bejahen war: Die drohende Rodung der Bäume stellte insofern eine (wenn auch marginale) Beschleunigung der gegenwärtigen Gefahr „Klimawandel“ dar.“ Wenn das stimmt, dann stellt jede Rodung für den Bau von Windparks und Stromtrassen eine „Beschleunigung der gegenwärtigen Gefahr „Klimawandel““ dar.

Die „gegenwärtige Gefahr „Klimawandel““ berührt das Schmittsche „Lebensrecht“ und suspendiert dadurch das positive Recht. Nur begeht die Juristin den gleichen Fehler wie Carl Schmitt, denn das positive Recht ist ja nicht von „Sittlichkeit und Gerechtigkeit“ abgetrennt, wie Schmitt ziemlich schwach behauptet, sondern die den Rechtstaat bedingende Neutralität des Rechts bezieht ihre Grundätze aus der „Sittlichkeit und Gerechtigkeit“, die sie formalisiert, um die Gleichheit des Bürgers vor dem Gesetz zu ermöglichen. Ohne Formalisierung und Neutralität würde Recht zur Willkür von Herrschaft oder Ideologie, würde es gebeugt werden durch vermeintlich höhere Zwecke, durch das Lebensrecht, das definitions- und mithin interessenabhängig ist.

Zumindest, wenn man folgenden Satz auf sich wirken lässt: „Der Rechtsbruch fungiert gerade als Katalysator für Aufmerksamkeit und Provokation: Ohne Gesetzesverletzung wäre der Klimaaktivismus als geeignetes Mittel zur Gefahrabwendung konterkariert.“ Der Rechtsbruch ist also notwendig, um eine allgemeine und hypothetische Gefahr abzuwenden, die Tätigkeit des Klassenfeindes, die Trägheit der Bürger zum Beispiel. Carl Schmitt, Josef Stalin und Hilde Benjamin würden der Vorstellung mit Sicherheit zustimmen, dass der Rechtsbruch kein Rechtsbruch mehr ist, sondern notwendig, wenn er für die Durchsetzung der richtigen Ideologie oder der Veränderung der Gesellschaft notwendig wird. Oder wie Schmitt in dem Aufsatz „Der Führer schützt das Recht“ schreibt: „Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht des Volkes. Jedes staatliche Gesetz, jedes richterliche Urteil enthält nur soviel Recht als ihm aus dieser Quelle zufließt. Das Übrige ist kein Recht, sondern ein positivistisches Zwangsnormengeflecht.“ Genau auf dieser Ebene argumentiert die Juristin. Sie setzt als Glaubenssatz, dass die Welt in der Klimakatastrophe endet, dass sie in der Erderwärmung verglüht, wenn wir jetzt nicht radikal gegensteuern, und im Grunde de-industrialisieren. Not kennt kein Gebot und demzufolge kein Gesetz, Lebensrecht sticht positives Recht. Um die Bürger und die von ihnen gewählten Politiker dazu zu zwingen, diese Vorstellung umzusetzen, die Gesellschaft grundsätzlich zu transformieren, haben kleine radikalen Gruppen wie die „Letzte Generation“ das Recht dazu, das Recht zu brechen, denn „alles Recht stammt aus dem Lebensrecht des Volkes“ und das Leben des Volkes ist durch die „Erderwärmung“ bedroht und deshalb sind die Rechtsbrüche ein „geeignetes Mittel zur Gefahrabwendung“. Und weil die Rechtsbrüche aufgehoben werden durch den Rechtfertigungsgrund des Paragraphen 34 StGB, entfällt der strafrechtliche Unrechtscharakter. Der „Letzten Genration“ ist damit praktisch alles erlaubt – auch wenn Menschen ihrer Freiheit beraubt, wenn sie Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt werden, kein Problem: „Rechtfertigungsgrund“.

Folgte man der Argumentation der Juristin, müsste ein Mensch, der einen Schlaganfall erlitten hat, hinnehmen, nicht gerettet werden zu können, weil ein Kommando der „Letzten Generation“ durch die Sperrung einer Straße einen Stau verursacht, der den Stemo, ein Spezialfahrzeug, das so ausgerüstet ist, dass es schnell vor Ort wirksame Hilfe leisten kann, hindert, an den Einsatzort zu kommen, weil die Rechte der Milliarden Menschen, die täglich auf Palau durch den Klimawandel sterben, schwerer wiegen als das Opfer eines Schlaganfalls in Berlin.

Verbrüderung statt Kritik

Müsste eine Radfahrerin, die von einem Mischer erfasst und unter ihm eingeklemmt ist, hinnehmen, das der Mischer noch einmal über sie fahren muss, weil ein Kommando der „Letzten Generation“ durch die Sperrung einer Straße einen Stau verursacht, der das Spezialfahrzeug der Feuerwehr hindert an den Einsatzort zu kommen, weil die Rechte der Milliarden Menschen, die irgendwann einmal leben werden und die hypothetisch durch den Klimawandel sterben könnten, schwerer wiegen als Rettung und Leben der tatsächlich und nicht nur hypothetisch existierenden Radfahrerin. Müssten Menschen hinnehmen, den Urlaub, auf den sie gespart haben, nicht antreten zu können, müssten Menschen hinnehmen, wichtige geschäftliche Termine nicht wahrnehmen oder von wichtigen Terminen nicht zu ihren Familien zurückkehren zu können, weil ein Kommando der „Letzten Generation“ die Straße aus Berlin, die zum BER führt und die Rollbahn gesperrt haben, weil sei der Meinung sind, dass jedes Flugzeug, das startet, Milliarden Menschen auf Palau tötet, und das Lebensrecht der Milliarden Menschen auf Palau schwerer wiegt, als die Rechte von Menschen, die sich endlich einmal einen Urlaub leisten oder einfach ihrem Beruf nachgehen oder zu ihren Familien nach getaner Arbeit zurückkehren wollen?

Schließlich entspringt das Recht dem Lebensrecht des Volkes – und das glaubt die Klimabewegung steht in Gefahr. Damit lässt sich jeder Terror und jede Diktatur rechtfertigen.

Wenn wir von dem Grundsatz gleiches Recht für alle ausgehen, dann müsste der Rechtfertigungsgrund auch für Klebe-Aktionen von Gruppierungen gelten, die wegen der „Erderwärmung“ fordern, die AKWs weiterlaufen zulassen und überhaupt in die Kernenergie wieder einzusteigen, denn alle Grünen bis auf die deutschen Grünen sehen die Kernenergie als eine wichtige Energiegewinnungsart, um die CO-2 Emissionen zu senken, dann müssten auch der Rechtfertigungsgrund für diejenigen gelten, die sich an Bäume binden, die für eine Stromtrasse oder für einen Windpark gefällt werden sollen – im Sinne des Urteils der Flensburger Richterin -, dann müssten auch der Rechtfertigungsgrund für diejenigen gelten, die sich festkleben, weil sie nicht bereit sind, den Artenschutz für Windenergie aufzugeben oder die eigene Gesundheit nicht gefährden wollen, weil unmittelbar neben ihrem Haus ein Windpark errichtet wird. Oder gilt das „Lebensrecht“ nur für das Volk und nicht für jeden einzelnen Menschen? Für das Volk der Zukunft – versteht sich.

Inzwischen behaupten Klimabewegungsprofessoren des Potsdamer Klimainstitutes: „Wenn wir den #Klimawandel nicht in den Griff bekommen, werden wir keine #Demokratie mehr haben in #Deutschland.“ Nach deren Logik müssen wir die Demokratie abschaffen, um die Demokratie zu erhalten, wie das Verfassungsgericht letztlich im Klimaschutzurteil zu der famosen Konstruktion kommt, dass wir die Freiheit einschränken müssen, damit irgendwann künftige Generationen in Freiheit leben. Das klingt bei Lichte besehen doch alles nach Orwells Neusprech: „Krieg ist Frieden, Freiheit ist Sklaverei und Unwissenheit ist Stärke“ – und Unrecht ist Recht und Straftat kein Rechtsbruch.

Obwohl die Wahrheit einfach ist, scheint sie dennoch für Professoren des Klimabewegungsinstitutes zu kompliziert zu sein. Sie lautet: Wenn wir heute keine Demokratie mehr haben, dann haben wir heute keine Demokratie mehr und was morgen sein wird, steht in den Sternen, keinesfalls in der großen Glaskugel des Potsdamer Klimabewegungsinstituts, wenn wir heute die Freiheit einschränken, haben wir heute keine Freiheit mehr – und künftige Genrationen werden sie übrigens nur besitzen, wenn sie sich die Freiheit zurückholen, vielleicht durch eine Revolution, die dann vonnöten sein wird, denn die Herrschenden gewöhnen sich nur allzu schnell und allzu sehr an das Durchregieren.

Kleiner Hinweis an die Juristin: das Widerstandsrecht, das das Grundgesetz den Bürgern einräumt, bezieht sich darauf, dass der Bürger sich wehren darf, wenn die Regierung ihm die Freiheit nimmt oder sie einschränkt. Und wie heißt es doch so schön im Paragraf 34 StGB: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig.“ Eben. Widerstand gegen die Einschränkung der Freiheit, gegen die De-Industrialisierung, gegen die Vernichtung des Eigentums durch die inflationstreibenden Maßnahmen der Regierung wäre dann nicht rechtswidrig. Auch nicht gegen den Irrationalismus der Klimaapokalyptik, die unsere Lebensgrundlagen vernichtet und Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum gefährdet.

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