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Wehrbeschwerdeverfahren: Auswertung des 96 seitigen Urteils zur Duldungspflicht bei Soldaten

Published On: 3. Dezember 2022 20:34

Wir möchten heute die Auswertung des Wehrbeschwerdeverfahrens durch die pensionierte RAin Margot Lescaux (Pseudonym) hier auf dem Blog veröffentlichen. Diese hat sich die Mühe gemacht die 96 Seiten auf nur 14 zusammenzufassen. Wir danken ihr herzlich dafür, dass sie dieses umfangreiche Urteil so anschaulich erklärt:

I.

Das BVerwG hat die schriftliche Begründung zu den Beschlüssen in den Wehrbeschwerdeverfahren – Duldungspflicht von C-Impfungen durch Soldaten der Bundeswehr – an die Parteien verschickt. RA Schmitz hat den Beschluss zu seinem Verfahren veröffentlicht. Zwei Verfahren wurden miteinander verbunden. Der andere Beschwerdeführer wird Von RA Tobias Ulbrich vertreten.

Das BVerwG war erste und letzte Instanz. Es wurde nach der mündlichen Beschlussverkündung eine Anhörungsrüge eingereicht mit der Begründung, die Parteien wären nicht gehört und ihre Beweisvorträge nicht gewürdigt worden. Außerdem wurde ein Befangenheitsantrag gegen die Richter des Senats gestellt, damit nicht die gleichen Richter, die das Verfahren geführt hatten, über die Anhörungsrüge entscheiden dürfen.
Der Befangenheitsantrag wurde inzwischen zurückgewiesen. Über die Anhörungsrüge selbst ist noch nicht entschieden worden.

II.

Die Parteien sind ein Bundeswehrsoldat als Antragsteller (Ast) und das Bundesverteidigungsministerium als Antragsgegner (Ag).

Beantragt wurde, dass die Anweisung, Covid-19-Impfstoffe als zu duldende Pflichtimpfung in das sogenannte Basisschema der Bundeswehr aufzunehmen, wieder aufgehoben wird.

Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Es hat eine ausführliche Beweisaufnahme mit u.a. Vertretern des RKI und des PEI stattgefunden. Für die Bundeswehr traten Zeugen auf, z.B ein Oberstabsarzt. Die Ast. hatten selbst ernannte Parteisachverständige auftreten lassen, u.a. Tom Lausen, Prof. Dr. Bhakdi und Prof. Dr. Ulrike Kämmerer.

Der Beschluss umfasst 96 Seiten. Die interessanten Passagen, nämlich die Würdigung der Aussagen und das Ergebnis der Beweisaufnahme beginnen ab Seite 53 ab Randziffer (Rz) 136.

III.

Kurze Inhaltsangabe der ersten 53 Seiten für die, die ggf das eine oder andere schwerpunktmäßig auffinden und nachlesen wollen.

1. Zuerst kommt der sogenannte Tatbestand. Da werden ohne jegliche Wertung die Argumente und Begründungen der Parteien wiedergegeben. Sinn ist, dass eine Partei daran sieht, dass das Gericht verstanden hat, worum es ihr geht und wie sie argumentiert. Das soll knapp und wesentlich sein. Hier ist es so dermaßen knapp gefasst, dass schon alleine deshalb die Anhörungsrüge gerechtfertigt scheint.

Wenn man beim Lesen der Meinung ist, dass an dieser Stelle Unsinn steht und sich darüber ärgert, dass das Gericht das einfach umkommentiert so wiedergibt: das muss so und das soll so an dieser Stelle.

In Rz 4 – 11 stehen die Argumente des Ast.

In Rz 14 – 22 die Argumente des Ag.

2. Danach folgen ab Seite 9 Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrages. Das ist eher unspektakulär.

3. Ab Rz 30 beginnt die Begründung zur Sache.

Einzelne interessante Punkte hierzu:

Rz 31: Es geht hier nur um die Aufnahme von C-Impfungen allgemein in das Basisschema. Nicht um einen konkreten Befehl dahingehend, dass ein bestimmter Soldat X sich mit einem bestimmten Impfstoff Y impfen lassen soll oder darum, ob dieser Soldat überhaupt impffähig ist oder ob es bei ihm Kontraindikationen gibt. Derartige Einzelbefehle könnten nach wie vor mit einer Beschwerde angegriffen werden.

Es geht dann ab Rz 40 ausführlich erst einmal darum, warum es überhaupt solche Duldungspflichten gibt, was der Sinn und Zweck ist (körperliche Ensatzfähigkeit, die Pflicht zur Gesunderhaltung).

Die Duldungspflicht ergibt sich aus § 17a Absatz 2 Satz 1 Soldatengesetz

Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
1. der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen, …..

§ 17a Abs. 4 Satz 2 SG:

Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

In Rz 45 – 55 wird ausgeführt, dass § 17a SG in die Grundrechte „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ und „Berufsfreiheit“ eingreift.

Auch in das Grundrecht auf Leben?

Rz 49: Nein. „eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos wird weder bezweckt noch bewirkt, sodass ein finaler Eingriff in das Grundrecht auf Leben nicht vorliegt“.
Seltene Fälle tödlich verlaufender Komplikationen wären ein „unvermeidlicher Umstand“.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?

Rz 50: Nein. Weil kein körperlicher Zwang ausgeübt werde und keine Psychopharmaka verabreicht würden.

Warum diese Eingriffe in die Grundrechte von Soldaten grundsätzlich gerechtfertigt seien, wird bis Seite 28, Rz 74, ausgeführt.

Ab Rz 75 geht es dann um die C-Impfungen.

Die Frage, welche Impfungen gegen welche Krankheiten in die Liste aufgenommen werden, wäre eine Ermessensentscheidung. Die Impfung müsse geeignet, erforderlich und verhältnismäßig / medizinisch angemessen sein. Es handele sich um eine Daueranordnung, die ständig überwacht und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gerechtfertigt sein müsse.
Das Gericht könne nur prüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, es könne aber nicht das Ermessen des Dienstherrn durch sein eigenes ersetzen.

Das gleiche gelte – Rz 79 – für die Prognoseentscheidung. Wie gefährlich ist die Krankheit, wie wirksam die Impfung, wie hoch die Gefahr von Nebenwirkungen. Der Dienstherr habe einen Prognosespielraum; das Gericht dürfe nicht stattdessen seine eigene Prognose zugrundelegen.

Das wird dann im einzelnen ab Rz 80 erörtert. Dabei werden die üblichen Narrative „brav“ abgearbeitet.
Erst geht es um die Erforderlichkeit.
C sei eine gefährliche Krankheit. 100%iger Schutz vor Infektionen wäre nicht erforderlich, auch weniger effektive Impfungen dienten noch der Vorbeugung und schwere Verläufe würden dadurch reduziert.
Der Dienstherr musste zu Beginn der 4. Welle im Herbst 2021 mit steigenden Infektionszahlen rechnen.

Rz 89:

Ob eine Überlastung des Gesundheitswesens … unmittelbar bevorstand, ist hierfür nicht maßgeblich. Daher kommt es auf die vom Parteisachverständigen Tom Lausen hierzu vorgelegten Daten nicht an.

Man merke: Auf eine angebliche Überlastung des Gesundheitswesens kommt es nur dann an, wenn man sie brauchen kann. Sonst nicht.

Rz 90/91: Auf die Daten von RKI und StIKo durfte vertraut werden. Beide seien „in ihren Bewertungen unabhängig. Die StIKo sei „politisch und weltanschaulich neutral“. Das stünde so in deren Geschäftsordnung.

Ab Rz 99 geht es um die Geeignetheit.

Dienstherr durfte auf die Einschätzung des RKI vertrauen. Deshalb seien alle Annahmen und Prognosen vertretbar – weil sie auf Einschätzungen des RKI beruhten.

Auch der selbst nach offizieller Lesart inzwischen eingeräumte nachlassende Schutz vor Infektionen ficht das Gericht nicht an.
Rz 107: Laut Studien aus Skandinavien sinke der Übertragungsschutz nach drei bis vier Monaten auf 20% bis 40%.

Sinngemäße Schlußfolgerung: Das ist egal, mehr als nichts ist es immer noch.

Mildere Mittel wären alle nicht wirksam. Vitamin D zur Vorbeugung? Nein – wäre ein „Hausmittel“, Effektivität nicht nachgewiesen.
Rz 114: Antikörpertests? Nein, es gäbe keine wissenschaftlich klar definierte Menge an Antikörpern, ab der ein ausreichender Schutz vorhanden ist. (Komisch, da muss man es dann plötzlich ganz genau wissen. Und warum weiß man es eigentlich immer noch nicht?)

Anmerkung: Auf einer Pressekonferenz ca Ende September, als es um die Vorstellung der neu angepassten Impfstoffe ging, wurde KL gefragt, woraus er schließe, dass diese nun wirksamer wären als die bisherigen. Er bezog sich auf eine Studie aus Israel, man hätte da die Antikörper gemessen, und nach Einnahme der neuen Impfstoffe hätten die Leute einen Antikörpertiter von 1000 (?Einheit?). Da sei sich die Wissenschaft einig, dass das ausreichend wäre. Da hat keiner nachgehakt, das ist so untergegangen. Also, man kennt den erforderlichen Wert schon, benutzt ihn aber nur dann, wenn es in den Kram passt.

Ab Rz 115 geht es um die Angemessenheit. Der Zweck dürfe nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen.
Ab Rz 120 geht es endlich um die Nebenwirkungen.

Stichworte, die fallen: Einzelfälle / Verdachtsfälle / nicht von Dauer / im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich.
Laut PEI beträfen 0,02 % der Berichte schwere Komplikationen „deren Kausalität allerdings nicht weiter erforscht ist“. (Warum auch, mit Nichtwissen lässt sich herrlich weiter durchregieren).

Ab Rz 123 geht es um den Nutzen der Impfung. Das Gericht schlägt einen Bogen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und weist darauf hin, dass auch Soldaten Kontakt zu vulnerablen Gruppen hätten – bei Katastropheneinsätzen, beim Einsatz im Impfzentrum oder in Pflegeeinrichtungnen.

Rz 127: Warum überwiegt der Nutzen auch heute noch, obwohl die Wirkung gegen die Omikron-Variante „weniger effektiv“ ist?
Da muss man etwas schmunzeln und an den Spruch denken, dass der Deutsche erst eine Bahnsteigkarte kauft, bevor er eine Revolution anzettelt. Weil, so das Gericht – ein Einsatz von Soldaten in anderen Ländern wäre sonst nicht möglich, weil „ein Wegfall der Impfnachweispflicht für die Einreise in ausländische Staaten ist bis dato überwiegend nicht erfolgt“.

Nach alledem überwiege das Öffentliche Interesse das Einzelinteresse. Der Soldat wäre schließlich freiwillig Soldat geworden. Ihm werde jetzt nur abverlangt, was die Mehrheit der Bevölkerung freiwillig (!?) macht. Außerdem gäbe es ja auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht. (Somit bedingen die Impfpflichten sich quasi gegenseitig).

Rz 134: Für weitere Auffrischungsimpfungen sei eine erneute Ermessensentscheidung angezeigt. Weil C weniger gefährlich würde und die „aktuell verfügbaren Impfstoffe“ weniger effektiv seien.

IV.

Ab Rz 136, Seite 53, kommt man nun zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die oben geschilderten tatsächlichen Einschätzungen und Prognosen sind nach dem Ergebnis der … Beweisaufnahme durch die Einwendungen …. nicht erschüttert worden.

Einschub: Hätte das Gericht unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten beauftragen müssen? Im Ergebnis laut Gericht nicht. Amtliche Auskünfte, wie zB vom RKI oder vom PEI, gelten als amtssachverständige Auskünfte, die ein Gutachten ersetzen können. An deren wissenschaftlicher Aussagekraft habe das Gericht keinen Zweifel. Es heißt: deren wissenschaftliche Aussagekraft konnten

… durch den Ast. und die in seinem Namen auftretenden Parteisachverständigen nicht erschüttert werden.

Das bezieht sich auf die Aussagen von Tom Lausen, Prof. Bhakdi, Prof. Kämmerer u.a.
Vielmehr hätten die Fachleute vom RKI und vom PEI alle Unklarheiten ausräumen können.
Die Sicherheitsberichte vom PEI werden hinsichtlich „Aussagekraft und Verwertbarkeit“ nicht in Frage gestellt. Weil Ärzte, auch Bundeswehrärzte, verpflichtet seien, Impfkomplikationen zu melden.

Rz 144: Die Melderaten der Bundeswehr entsprechen denen beim PEI. Es wäre unplausibel, dass Impfkomplikationen nicht gemeldet würden, schließlich gäbe es Anrecht auf Versorgungsansprüche. Es sei „fernliegend, anzunehmen, dass Soldaten auf solche Ansprüche verzichten wollten“.

Rz 146 – 148 Prof. Bhakdi
Er behaupte das Vorhandensein von Hintergrundimmunität. Die Studien, die er vorlegt, bewiesen das nicht.
Er behaupte, schwere Krankheitsverläufe bei Covid-19 entstünden durch Behandlungsfehler wie z.B. künstliche Beatmung.
Sinngemäß: das könne er gar nicht beurteilen.

es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der nicht selbst kurativ tätige Prof. B. diese Einschätzungen auf eine wissenschaftlichen Standards genügende Datenerhebung stützen kann.

Rz 150 – 153 Prof Kämmerer mit dem Argument „Testpandemie“, Tests wären nicht aussagefähig
Nein, wäre alles nicht wissenschaftlich fundiert. Prof. K. forsche nicht selbst, habe keine eigenen Studien durchgeführt, nur medizinische Literatur „selektiv“ ausgewertet.
Senat habe keine Zweifel, dass PCR-Tests „Goldstandard“ seien.

Ab Rz 154 Prof. Bhakdi mit dem Argument, Impfstoffe seien unwirksam
Seine These sei nicht wissenschaftlich fundiert, er habe selbst keine Studien dazu durchgeführt, seine aktive Dienstzeit läge mehr als 10 Jahre zurück. Er habe „ein Bündel“ an Texten und Aufsätzen vorgelegt und eine „sehr selektive Textexegese“ vorgenommen.

Alle Ausführungen der Wissenschaftler Prof. Kämmerer und Prof. Bhakdi würden von dem Zeugen der Bundeswehr, Oberstabsarzt Prof. Dr. Wölfel, „widerlegt“. Seinen Ausführungen folge das Gericht ausnahmslos.

Anmerkung: Der Zeuge der einen Partei, ein Arzt, sagt also, die Aussagen der Sachverständigen der anderen Partei, alles erfahrene Wissenschaftler, seien falsch. Daraus schlußfolgert das Gericht, dass der Ast. nicht substantiiert vorgetragen habe und deshalb wiederum steht fest, dass das Gericht keinen Zweifel an den amtlichen Auskünften von PEI und RKI hat. Weitere neutrale Sachverständige brauchte man also nicht mehr.

Dass das Gericht sich mit den Thesen von z.B. Prof. Bhakdi gar nicht selbst auseinandergesetzt hat, sondern ausnahmslos der Bewertung des Zeugen der Gegenseite, dem Oberstabsarzt, folgt, wird an mehren Stellen deutlich.

Z.B. Rz 156 Prof. B beziehe sich auf Veröffentlichungen,

die nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen von Oberstabsarzt Prof. Dr. Wölfel … die … Daten gar nicht enthalten bzw Prof. B’s Schussfolgerungen nicht tragen.

Hier wurde der Bock zum Gärtner gemacht.

Weiter mit Prof. Bhakdi.
Rz 160 Argument, mRNA-Impfstoffe bewirkten die Produktion toxischer Spike-Proteine.
Prof. B weise doch nur auf Nebenwirkungen wie Thrombosen u.a. hin. Aber die kenne man doch schon als Risiko. Dass die kausal was mit den Spikeproteinen zu tun hätten, sei nicht belegt. Das sei durch die Fachleute der Bundeswehr nachgewiesen.

Rz 161 Argument, Nanolipide seien entzündungserregend.
Prof. B lege Studien an Mäusen vor, von denen 80 % starben. Die wären bloß deshalb gestorben laut Gericht, weil sie bei den nasalen Tests zuviel Impfstoff in die Lunge bekommen hätten.

Wie Oberstabsarzt Prof. Dr. W. zutreffend ausgeführt hat, belegt diese Studie … allenfalls die Grenzen der Aussagekraft von Tierversuchen.

Anmerkung: ich erinnere an die angepassten Impfstoffe, die an 8 Mäusen getestet wurden.

Rz 165 – 167 Argument verunreinigte Impfstoffe.
Da gäbs nur vage Befüchtungen. „How bad is my batch“ werde von „Impfskeptikern“ betrieben. Und evtl. Mängel der Chargenprüfung in den USA hätten nichts mit Europa oder D zu tun.
Zu diesem Thema hat Prof. Werner Bergholz die PEI-Vertreter ausführlich befragt. Er wird vom Gericht respektlos noch nicht einmal namentlich benannt. Es ist nur die Rede von „ein Parteisachverständiger“. Dieser habe zwar behauptet, man könne noch effektiver die Chargen prüfen, aber nicht konkretisiert, wonach man denn noch suchen solle. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Kontrollen die verunreinigungsfreie Zusammensetzung gewährleisten.

Ab Rz 168 Argument Nebenwirkungen.

Die Randziffer 169 sollte man selbst komplett nachlesen und „genießen“.
Seien alles nur Einzelberichte / impfkritische Ärzte und Anwälte / Rechtsanwälte der US-Streitkräfte – alles nicht entscheidungserheblich. Senat werde Einzelfällen oder den Meinungen von Bloggern nicht nachgehen und auch keine behaupteten Nebenwirkungen im Ausland erforschen.

Die Zahlen des PEI reichten aus – würden durch Einzelfallberichte und nicht-wissenschaftliche Meinungsäußerungen nicht erschüttert.

Kapitalanlegerwarnung von BioNTech? Das habe nichts mit tatsächlichen Risiken zu tun.

Rz 171: Laufende Studien von Prof. Schirmacher (Heidelberg) oder Prof. Matthes (Berlin) sollen angeblich Nachweise über Dunkelziffern belegen. Dem könne der Senat nicht nachgehen – die Studien wären ja noch gar nicht abgeschlossen.

Anmerkung: Ich erinnere daran, dass es um Prof. Schirmacher erstaunlich ruhig geworden war, nachdem er Berichte über ca. 40 Obduktionen bekanntgemacht hatte und dass Prof. Matthes von der Charité quasi kaltgestellt worden war.

Rz 174: Der Senat scheint davon auszugehen, dass Wissenschaft auch bei der Erforschung neuartiger Impfstoffe eine demokratische Veranstaltung wäre, bei der es auf Mehrheitsmeinungen ankäme. Denn, alles was Prof. Bhakdi vorlegt, seien nur „Einzelstimmen und -studien“, die sich „mit ihrer Kritik an der medizinischen Mehrheitsmeinung nicht durchsetzen konnten“.

Rz 175 Prof. Burkhardt
Natürlich darf auch hier wieder der Hinweis des Senats nicht fehlen, dass Prof. B. „pensioniert“ ist. Die von ihm „behaupteten“ Obduktionsnachweise müsse das PEI nicht berücksichtigen. Nicht, wenn die Fälle nicht ordnungsgemäß mit allen Daten ans PEI gemeldet wurden. Auch die Ergebnisse der „sogenannten Pathologie-Konferenz“ müssten nicht berücksichtigt werden. Sie genügten nicht den Qualitätsstandards.

Rz 179 – 181 Argument unzureichende Meldung von Nebenwirkungen an das PEI.

Thema BKK ProVita
Diese Randziffern empfehle ich ebenfalls zur Lektüre. Die Daten der BKK seien nicht belegt, BKK selbst habe sich distanziert, die Veröffentlichung sei von der persönlichen Haltung des Vorstandes geprägt gewesen und der wäre dann ja auch entlassen worden. Es gäbe keine verwertbaren Erkenntnisse, es fehle an einer nachvollziehbaren Auswertung. Die Datenanalyse von Tom Lausen sei nicht belegt, alles intransparent und unklar. Könne alles die Bewertung der Sicherheitsberichte des PEI nicht erschüttern.

ab Rz 182 Thema Underreporting
Was dem PEI gemeldet werde, werde auch erfasst. Ein Underreporting sei zwar von einem Zeugen des PEI bestätigt worden. Aber sinngemäß: Nichts Genaues weiß man nicht. Es sei nicht überzeugend, dass gerade schwere NW nicht gemeldet würden.

ab Rz 184 Thema fehlende Meldungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
Ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 13 Abs. 5 IfSG kämen die KV’en unstreitig nicht nach.
Aber das stört das Gericht nicht.
Dazu Rz 186:
Trotz dieses „Vollzugsdefizites“ wäre die Datenlage ja nicht „völlig unzureichend“, zusätzliche Daten würden den Erkenntnisstand auch nicht ausschlaggebend verändern.
Dies wird dann u.a. mit den Meldungen ans PEI begründet, die ja ihrerseits an Underreporting leiden, was aber nicht so schlimm ist, weil es ja noch andere Erkenntnisquellen gibt. Somit glaubt das Gericht offenbar, dass eine Anzahl von Erkenntnisquellen, die jede für sich unzureichend ist, zusammen dann was Brauchbares ergeben. Hauptsache, man hat ein bißchen was.
Und im übrigen habe das PEI, so das Gericht, ohnehin keine rechtlichen Mittel, die Datenübermittlung durch die KV’en zu erzwingen.

Frage: warum stehts dann im IfSG, wenn es keinen interessiert, ob es gemacht wird? Oder hat man diesen Papiertiger gleich absichtlich ohne Sanktionsmöglichkeit ausgestaltet?

Rz 189 – 196 Observed-versus-expected-Analyse
Wir erinnern uns. Das PEI sagt, in einem bestimmten Zeitraum versterben in einer bestimmten Alterskohorte durchschnittlich eine bestimmte Anzahl Menschen. Sämtliche Ursachen einschließlich. Dem wird die Zahl derjenigen gegenübergestellt, die verdachtshalber an der Impfung verstorben sein könnten. Da letzterer Wert aber niemals den ersten Wert erreichen oder sogar übersteigen kann, er also immer sehr viel niedriger sein muss, erkennt das PEI auch kein Risiko.

Obwohl sich aus den Mitschriften der Gerichtssitzungen und den Schriftsätzen ans Gericht ergibt, dass das in der Beweisaufnahme genauso vom PEI bestätigt wurde, behauptet das Gericht in Rz 194, das würde ganz anders ermittelt. Und daher gäbe es keinen logischen Fehler.

Ich habe die Rz 194 mehrmals gelesen und verstehe es nicht. Dazu werden die Prozessbevollmächtigten sicher noch eigene Stellungnahmen abgeben.

Weiter wird in Rz 190 behauptet, der Vertreter des PEI habe gesagt, den Verdachtstodesfällen sei in jedem Einzelfall nachgegangen worden und man hätte Krankenakten angefordert. (Hat man sie auch bekommen?) Meines Wissens hat er aber ausgesagt, man habe versucht, telefonisch jemanden zu erreichen – meistens die Angehörigen – und diese dann so gut wie möglich befragt. Ärzte erreiche man meistens gar nicht.

Am Schluss geht man dann ab Rz 200 noch auf Fragen der Zulassung durch die EMA ein und auf arzneimittelrechtliche Vorschriften.

Zulassung durch die EMA
Das wäre alles nicht streitgegenständlich, da käme es nicht drauf an und das Gericht wäre nicht zuständig. Das Zulassungsverfahren läge jetzt anderthalb Jahre zurück und da käme es jetzt nicht mehr drauf an (Rz 211).
Man könnte auch sagen: Nun sind sie halt da.
Für angebliche Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Strafvorschriften gelte das gleiche. Sie sind zugelassen und dann könne man vermuten, dass das rechtmäßig erfolgte (Rz 215).

Ab Rz 217 Widerspruch Impfstoff – Gentherapeutika
Sinngemäß das Gericht: Da kommt es nicht drauf an. Hauptsache, sie haben einen medizinischen Nutzen. Im übrigen seien es deshalb Impfstoffe, weil die EMA festgelegt habe, dass es welche seien und keine Gentherapeutika. Ausserdem (Rz 220) würden sie vom RKI empfohlen, dann könne man davon ausgehen, dass der Nutzen das Risiko überwiegt.

Rz 221 Inhaltsstoffe, die nicht im Arzneibuch enthalten seien
Sinngemäß: Egal, solange wie das die Qualität nicht erheblich mindere. Außerdem würden sie von der StIKo empfohlen, dann wäre das schon in Ordnung; das sind ja alles Experten.

Ab Rz 223 Verstoß gegen höherrangiges Recht?

226 – Das Recht auf Leben sei, wie gesagt, nicht berührt. Tötung wäre nicht beabsichtigt.

234 – Nürnberger Kodex

Völkerrechtlich nur verbindlich, soweit es um medizinische Experimente an Gefangenen oder Verfolgten geht. Hier nicht einschlägig.
Ansonsten seien die Grundsätze des Nürnberger Kodex kein geltendes Recht und auch nicht verletzt. Die Impfstoffe seien zugelassen und deshalb auch kein Experiment.

Ach, Gerichtskosten muss der Antragsteller übrigens nicht tragen. Immerhin.

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