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Komponistin Zhavanetskaya (85) soll gegen ihren Willen wegen einer Zwangsunterbringung zwangsgeimpft werden!

Published On: 11. Januar 2023 21:39

Zwangsunterbringung und Zwangsimpfung bei einer Seniorin, obwohl diese die Gentherapie ablehnt?

Auch wir wollen darüber berichten, denn wichtig ist, dass so viele Menschen wie nur möglich über dieses wohl offensichtliche Unrecht erfahren. Was ist passiert?

Die Komponistin Inna Abramovna Zhavanetskaya ist so berühmt, dass sie es zumindest in die englischsprachige Wikipedia geschafft hat. Nun soll sie laut einem Gerichtsbeschluss (am Ende eingefügt, sowie ein Video von ihr) zwangseingewiesen und in diesem Zuge zwangsgeimpft werden. Dort heißt es konkret, sie soll „in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung“ gebracht werden. Dabei ist „die Durchführung der Impfung gegen Covid 19 gegen den Willen der Betroffenen im Rahmen der Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von ihr abzuwenden“. Wirksam ist dies wohl laut Stuttgarter Gericht bis zum 05.12.2024 und beschlossen wurde dies durch die Richterin Dr. Luipold des Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 06.12.2022.

Richterin Ann Luipold

Bereits 2015 referierte sie zum auf dem Workshop „Zwangsmedikation“ in Heidelberg – hier ihr Vortrag in Kopie bei uns:

In dem Urteil sind einige formale Unstimmigkeiten zu entnehmen. So ist auf S. 2 vermerkt, dass Frau Zhavanetskaya am 20.01.1939 in Stuttgart geboren sein soll – andere Quellen sagen, sie sei am 20.01.1937 in der heutigen Ukraine geboren. Ihre offensichtlich nicht deutsche Muttersprache erhärten den Verdacht, dass es sich wohl nicht um eine „gebürtige Stuttgarterin“ handelt – aber wir wollen nicht über Formalien streiten.
Dem Urteil ist nun folgendes zu entnehmen.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat durch die Richterin am Amtsgericht Dr Luipold am 06.12.2022 beschlossen:

Die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 05.12.2024 genehmigt.

Die Einwilligung der Betreuerin in folgende ärztliche Zwangsmaßnahme

  • Impfung gegen Covid19 (Corona) durch zwei Impfungen zur Grundimmunisierung jeweils nach internistischer Prüfung der Impffähigkeit

wird bis längstens 16.01.2023 genehmigt.

Die genannte Maßnahme ist unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren.

Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen.  Die Wohnung der Betroffenen darf auch ohne ihre Einwilligung zum Vollzug zur Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden.

[…]

Die Betroffene muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde und ihre dringend notwendige ärztliche Versorgung, auch der organischen Erkrankungen, sowie eine regelmäßige Tabletteneinnahme nicht gewährleistet ist.

Die Durchführung der Impfung gegen Covid19 gegen den Willen der Betroffenen ist im Rahmen der Unterbringung zum Wohle der Betroffenen erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von ihr abzuwenden. Es wurde zuvor erfolglos versucht, die Betroffene von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Der erhebliche gesundheitliche Schaden kann durch keine andere der Betroffenen zumutbare Maßnahme abgewendet werden. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Maßnahme überwiegt die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Betroffenen erheblich.

S1. und S3.

Welche Gründe werden genannt?

  • narzistisches Größenselbstbild
  • Egozentrismus
  • und Logorhoe

Bei DocCheck heißt es:

Als Logorrhö bezeichnet man den krankhaft gesteigerten Drang zur Sprachäußerung, häufig durch Mangel an Selbstkontrolle bedingt. Die sprachlichen Äußerungen bei Logorrhö sind vor allem durch inhaltliche Wiederholungen oder ständige Wechsel des Themas gekennzeichnet.

Was sagt RA Holger Fischer zu dem Fall seiner Mandantin?

Der Anwalt ist uns schon seit längerem durch seine Arbeit für Senioren und dem breiten Einsatz der Gentherapie in Senioreneinrichtungen bekannt.

Zwangsimpfung 2023

Bei mir fing das Jahr u. a. mit einem Hilferuf aus Baden-Württemberg an: Ein Betreuungsgericht hat auf Antrag der Betreuerin die zweijährige geschlossene Unterbringung einer alten Dame genehmigt, was der zwangsweisen Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie und im Anschluss daran diie Aufnahme im beschützten Beteich eines Pflegeheims bedeutet. Ohne erst den Erfolg der Krankenhausbehandlung abzuwarten und etwa dann den Fall unter Einholung eines neuen Gutachtens bezüglich des weiteren Unterbringungsbedarfs neu zu entscheiden, wird hier sogleich über die Zukunft dieser gar nicht so unselbständigen Frau entschieden.
Dies allein ist unverhältnismäßig.

Nebenbei wird vom Gericht ausdrücklich sogleich die zwangsweise Impfung gegen Covid-19 genehmigt.

Während eine Zwangsmedikation mit Psychopharmaka nur ultima ratio sein darf, dementsprechend nicht schon im Beschluss enthalten ist, entscheidet hier ein Gericht, dass die Betroffene ohne Zögern, also möglicherweise noch direkt nach ihrer Verbringung mittels polizeilichem Zwang in die psychiatrische Klinik, unter Anwendung von Gewalt ihre Covid-Injektion erhält.

Alles zum Wohle der Betroffenen gemäß Paragraph 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB, wonach eine Unterbringung geben den Willen eines Betroffenen nur zulässig ist, weil

„zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“

Da der Beschluss sofort vollziehbar ist, wartet sie nun täglich darauf, dass sie

  • von der Betreuungsbehörde, die der Betreuerin bei Ausführung des Beschlusses Amtshilfe leistet,
  • die wiederum zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen die Polizei hinzuziehen wird,
    aus ihrer Wohnung abgeführt, in die Psychiatrie transportiert und dort zwangsgeimpft wird.

Die Betroffene ist vor Beginn des Zweiten Weltkriegs geboren und jüdischer Herkunft.

Telegram 2. Januar 2022

Aktuelle Stellungnahme von heute Morgen:

Eine erste Stellungnahme – 1. Teil

Es steht noch nicht fest, wie das Schicksal der alten Dame weitergehen wird, die heute untergebracht werden soll. Durch das Rechtsmittel der Beschwerde ist der Beschluss des Betreuungsgerichts zur langfristigen Unterbringung und Zwangsimpfung anfechtbar und wurde angefochten. Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts steht aus.
Da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, die sofortige Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses zudem auch ausdrücklich angeordnet ist, müsste das Landgericht auch über die Aussetzung dieser sofortigen Wirksamkeit entscheiden.
Ansonsten ist der Beschluss tatsächlich jederzeit vollziehbar, wovon jetzt offenbar kurzfristig Gebrauch gemacht wird.

Wie läuft eine Unterbringung ab?
Ein Beschluss über die Unterbringung ist immer eine Genehmigung für den Betreuer, der aber zur Durchsetzung bei Weigerung des Betreuten keine Gewalt anwenden darf. Hierfür hat der Betreuer sich bei Bedarf an die Betreuungsbehörde zu wenden, die dann für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Polizei als Vollzugsbeamten anfordern muss. Auch der in der Regel angeforderte Rettungswagen mitsamt seines Personals darf eine Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen sonst nicht vollziehen.

Zur materiellen Rechtslage, also zu den sog. „Gründen“ (das ist die Begründung des Beschlusses) für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und anschließend im Heim sowie zur parallel auch genehmigten Einwilligung der Betreuung in eine Zwangsimpfung, hatte ich mich hier vor Bekanntwerden der Person der Betroffenen bereits geäußert: In der Regel handelt es sich bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und anschließend im Heim um zwei völlig unterschiedliche Akte, für die es dementsprechend auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen gibt. Regelmäßig wird daher ein Gericht daher erst einmal den Gang und den Erfolg einer Krankenhausbehanung abwarten, bis es dann gesondert über die langfristige Unterbringung im Heim entscheidet.
Zwangsmedikation mit Psychopharmaka ab dem 1. Tag einer Unterbringung enthält so ein Unterbringungsbeschluss in der Regel nicht – diesbezüglich hatten BVerfG und BGH durch ihre jahrelange Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung und insbesondere zur Zwangsmedikation mehrere Riegel vorgeschoben, die dann auch zu einer Gesetzesänderung gemäß Paragraph 1906a BGB führten. Zunächst also bleibt ein Patient, der sich der Medikation widersetzt, auch in der Psychiatrie während der Unterbringung unbehandelt, es muss zunächst versucht werden, ihn von der Behandlung zu überzeugen.
Um so unverständlicher ist es, wenn es hier – ohne die Voraussetzungen einer zwangsweisen Medikation einzuhalten – aber die Einwilligung der Betreuerin zur zwangsweisen Covid-Impfung sofort erteilt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation mit Impfstoff liegen schon deshalb nicht vor, es ist zweifelhaft, ob es dazu im Übrigen überhaupt schon Entscheidungen der oberen Gerichte gibt. Der Gegenstand von Entscheidungen des BGH und des BVerfG zur Zwangsmedikation betraf stets die Behandlung mit Psychopharmaka, nicht mit Impfstoff, erst recht nicht mit experimentellen mRNA-Substanzen.

Alle hier zur Unterbringung und Zwangsmedikation gemachten Ausführungen gelten grundsätzlich, auch und bereits ohne näher auf die Erforderlichkeit (oder vielmehr den fehlenden Nutzen und die Risiken) der sog. Covid-19-Schutz-„Impfung“ einzugehen. Auch diese gehören aber natürlich in eine Beschwerdeschrift zu diesem Fall.

Das vom Gericht hier eingeholte Sachverständigengutachten, das mir noch nicht vorliegt, ist darüber hinaus in seinen Feststellungen, aber auch gewiss in der Methodik der Untersuchung, die im Wesentlichen in einem Gespräch (in deutscher Sprache) bestanden haben wird, angreifbar.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens sollte auch deshalb erfolgen. Auch ein privates Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie, dem während der Untersuchung ein Übersetzer Deutsch/Russisch zur Verfügung stehen muss, würde sicher helfen.

Eine erste Stellungnahme – 2. Teil

Denn eindrücklich ist doch das flüssige Sprechen der alten Dame nach dem Wechsel ins Russische.

Die Unterbringung und die Zwangsimpfung sind jeweils nur gerechtfertigt unter der Voraussetzung der Abwendung eines „drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens“.

Ob dieses Merkmal vorliegt und wie lange, ist sachverständig vom Gericht zu ermitteln, auch prognostisch. Und es gilt, laufend zu überprüfen, ob sich etwa Änderungen ergeben und die freiheitsentziehende Maßnahme aufzuheben ist, wenn mildere Mittel zur Verfügung stehen. Unterbringung (hier: im psychiatrischen Krankenhaus, danach im Heim) und Zwangsbehandlung dürfen immer nur ultima ratio sein.

Abschließend weise ich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die hier einschlägigen Vorschriften (1906; 1906a BGB) zum 01.01.2023 im Rahmen einer Betreuungsrechtsreform außer Kraft getreten sind und durch neue Paragraphen ersetzt wurden. Der Beschluss des Gerichts stammt noch vom Ende des Jahres 2022. Die Voraussetzungen nach den neuen Vorschriften wären aber nicht entscheidend anders.

Und noch folgende Nachbemerkung nach nunmehr zwei Jahren der sog. Covid-19-Schutzimpfung: Bei wie vielen Menschen (Betreuten und Minderjährigen) wurde die Injektion durchgeführt, ohne den etwa anderslautenden Willen der Betreffenden zu erforschen? Der Wille der Betroffenen (zumindest bei Betreuten ist das gesetzlich so geregelt), auch der nur natürliche Wille oder der mutmaßliche Wille, ist beachtlich. Das Amtsgericht hat dies zu beachten.

Telegram 7:35 Uhr

Sogar der Verein „We for Humanity“ wurde durch RA Fischer eingeschaltet

Der Verein MWGFD veröffentlicht auf seiner Website auch das Schreibenvon Mascha Orel, dem verein „We for Humanity“, welche wohl mit der Seniorin auch gesprochen hat.

Mascha Orel wurde von Rechtsanwalt Holger Fischer darüber informiert. Als eine in Deutschland lebende Jüdin, gebürtig in der Ukraine, hat die Mitgründerin von „We for Humanity„, einer internationalen humanitären Vereinigung von Überlebenden des Holocaust, das Gericht in Stuttgart inständig darum gebeten diese Entscheidung zu überdenken. Nicht zuletzt hat sie mit der Betroffenen selbst gesprochen und kann nichts von dem, was im Gutachten diagnostiziert wurde, bestätigen.

Ich habe das Gespräch als angenehm und bereichernd empfunden. Ich habe erwartet, dass Inna verwirrt sein würde, doch das ist nicht der Fall. Vielmehr war ich überrascht, dass sie sich zum Beispiel an Namen und Orte erinnert, die mit ihr nichts zu tun haben.

Anbei das Schreiben von Mascha Orel an das Gericht in Stuttgart, in welchem sie auch die Eindrücke und Erkenntnisse, die sie aus dem fast einstündigen Gespräch gewonnen hat, festhält.

Laut Report24 ist die Seniorin jetzt auf der Flucht

Die Berufsbetreuerin hat Frau Zhvanetskaya mitgeteilt, so unser Wissensstand, dass sie morgen, am 11. Jänner 2023 abgeholt und vermutlich auch zwangsgeimpft werden soll.

Nach Informationen von Report24 fanden sich nach einer durchtelefonierten Nacht couragierte Helfer, welche die 1937 in der Ukraine geborene Inna Zhvanetskaya in Sicherheit brachten. Anwohner schilderten, dass um sieben Uhr morgens zwei Polizeiautos vor ihrem Wohnhaus parkten, außerdem ein Krankenwagen und ein Firmenfahrzeug einer Schlosserei. Wie im Beschluss angekündigt, wurde wohl die Wohnung zwangsgeöffnet, die deutsche Staatsgewalt wollte die jüdische Künstlerin abholen. Doch sie war nicht zu Hause.

Leben der Inna Zhvanetskaya

Report24 schreibt über die Seniorin:

Inna Zhvanetskaya entdeckte früh die Liebe zur Musik. Sie hatte die Möglichkeit, in Moskau zu studieren, traf dort auch auf Dmitri Schostakowitsch. Sie wird Mitglied im Komponistenverband der UdSSR und verbringt ihr Leben fast ausschließlich mit Musik. 22 Jahre lang unterrichtete sie am Institut für Komposition und Instrumentierung. Sie heiratete einen brillanten Wissenschaftler, Schüler von Andrei Nikolajewitsch Kolmogorow, doch die Leidenschaft für die Musik war stärker als die Ehebande. Frau Zhvanetskaya hat keine Kinder, die sich jetzt um sie kümmern und um ihre Rechte kämpfen könnten – ihre Kinder sind ihre Kompositionen.

Sie schuf zahlreiche Werke, auch für ausgefallenere Instrumente wie Kontrabass, Tuba, Posaune. Sie hat mindestens zwei Opern und zahlreiche Zyklen für Gesang, symphonische Werke, Sonaten und auf Literatur basierende Musikzyklen verfasst. Frau Zhvanetskaya lebte bereits kurz nach Kriegsende mit ihren Eltern in Deutschland, kehrte später zurück. An einen befreundeten Bildhauer schrieb sie: “In Deutschland habe ich mich noch mehr in Russland verliebt. Ist das möglich?”

Urteil

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