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Politische Verfolgung: Richter Dettmar wird nach Maskenurteil im April 2021 wegen Rechtsbeugung angeklagt – Staranwalt Strate verteidigt ihn!

Published On: 18. April 2023 13:10

Am 8.4.2021 erließ Christian Dettmar in seiner Eigenschaft als Richter am Amtsgericht Weimar einen richtungweisenden Beschluss: Masken- und Testpflicht an den Schulen verletzen das Wohl des Kindes und haben zu unterbleiben – darauf folgten eine Hausdurchsuchung, die Suspendierung und eine Anklage des Richters

Wir haben über den Richter Christian Dettmar schon mehrfach hier auf dem Blog berichtet. Nun soll er angeklagt werden wegen dem Vorwurf der Rechtsbeugung. Das „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ hat hierfür etwas genauer hingesehen und eine hervorragende Analyse auf ihrer Website veröffentlicht (hier der Telegram Kanal dazu). Auch der Verein MWGFD weist auf diese Analyse hin. Diese hat es in sich, denn bei der Lesedauer werden hier 68 Minuten angezeigt, weshalb wir hier das Fazit, also das Wesentliche veröffentlichen wollen.

Hausdurchsuchung auch bei Mutter der beiden Schüler für die sie klagte

In Thüringen wurde dazu also vom Justizministerium eine Durchsuchung der Büroräume, der Wohnung des Richters und das Beschlagnahmen technischer Geräte wegen einer unliebsamen Entscheidung angeordnet. Die TAZ titelt am 04.04.2023, „Juristischer Querdenker“, der Autor der Artikels ist laut TAZ, Jurist und Journalist. Er veröffentlichte ein Buch mit dem Titel „Rechte Richter: AfD-Richter, -Staatsanwälte und -Schöffen: eine Gefahr für den Rechtsstaat?“. Die TAZ schreibt:

Zu den Durchsuchten zählten die Mutter der beiden Schüler, deren Gesundheit durch das Tragen von Masken angeblich geschädigt würde, deren Anwältin Yvonne Peupelmann, die von Dettmar ausgewählten drei Gutachter, ein Richterkollege und Gesinnungsgenosse vom Amtsgericht Weimar sowie ein befreundetes Ehepaar.

Termin für Verhandlung aufgehoben

Den Termin für die Hauptverhandlung vom 18. April hat das Landgericht am 14. April aufgehoben. Hintergrund ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Familienrichter durch das Gericht. Dies soll der „Verfahrensabsicherung“ dienen, so schreibt es die ET. Nach kurzfristiger Aufhebung dieses Termins soll der Prozess jetzt am 15.06.2023 beginnen, schreibt das Netzwerk KRiStA.

Beigeordneter Pflichtverteidiger ist jetzt der Strafrechtler und Fachanwalt für Strafrecht Peter Tuppat aus Jena, der zusammen mit dem Wahlverteidiger Gerhard Strate aus Hamburg den Familienrichter juristisch vertritt.

Aufgrund einer großen Entfernung des Wahlverteidigers zum Gerichtsort ist eine Ernennung eines Pflichtverteidigers durchaus üblich. „Es ist also in meinem Sinn, einen weiteren Kollegen von vor Ort dabei zu haben, um den reibungslosen Verfahrensablauf sicherstellen zu können“, sagte Strate demzufolge zu LTO.

Unüblich ist die Ernennung eines Pflichtverteidigers durch ein Gericht bei umfangreicheren Verfahren nicht. Denn wenn es zu einer Verfahrensunterbrechung über drei Wochen kommt, müsste das Verfahren neu anberaumt werden. Durch Pflichtverteidiger versuchen Gerichte unter anderem, längere Unterbrechungen zu vermeiden.

In seiner 177 Seiten umfassenden Entscheidung kam der Richter damals zu folgendem Fazit:

Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im ‚Pandemie-Geschehen‘.

Strafverteidiger Strate

Vertreten wird Christian Dettmar wohl vom Strafverteidiger Gerhard Strate. Am 08.03.2023 schreibt der NDR über den Anwalt:

Seine Mandantenliste ist spektakulär: Carsten Maschmeyer, Mounir al-Motassadeq, Monika Weimar, Gustl Mollath. Der Hamburger Strafverteidiger Gerhard Strate ist der Mann für die schwierigen, die scheinbar aussichtslosen Fälle.

Schaut man sich den Fall Gustl Mollath an, den Strate wohl verteidigt hat, so sieht man, wozu dieser Staat fähig ist. Bei Strate.net wird dieser Fall im Detail erörtert.

Am 25. Januar 2023 veröffentlicht Strate wohl eine Presseerklärung zum Fall von Christian Dettmar:

Und hier offenbart sich ein grundlegendes Manko des Verfahrens: Neben den umfangreichen materiellrechtlichen Einwendungen, die gegen den Rechtsbeugungsvorwurf seitens der Verteidigung vorgebracht wurden, ignoriert sowohl das Landgericht Erfurt in seiner Entscheidung über die Zulassung der Anklage als auch das Landgericht Meiningen jetzt in seinem Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung meines Mandanten, einen ganz wesentlichen Umstand: Sowohl die Anklage als auch der Antrag und die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung stützen sich durchweg auf Dokumente, die weitgehend bei der Auswertung der bei meinem Mandanten sichergestellten Speichermedien gewonnen wurden. Deren beweismäßige Verwendung ist erst zulässig, wenn die darauf gesicherte Dateien durch das zuständige Gericht (in der Regel der zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts) nach Anhörung des Betroffenen beschlagnahmt worden sind. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und die des OLG Jena).“

RA Gerhard Strate

Fazit zur Einschätzung des Netzwerks KRiStA

9. Fazit 

Die Analyse hat gezeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Richter Dettmar einer eingehenden rechtlichen Prüfung nicht standhalten kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bemüht, eine Geschichte des Beschlusses vom 08.04.2021 zu schreiben, bei der das Handeln des verfahrensführenden Richters unter den Tatbestand des § 339 StGB subsumiert werden kann. Sie hat dabei im Ermittlungsverfahren einen beachtlichen Aufwand betrieben: Nicht nur bei Richter Dettmar, sondern auch bei den drei Sachverständigen und bei fünf Zeugen wurden Wohnungen und Diensträume durchsucht. Anschließend erfolgte eine monatelange Auswertung der sichergestellten Laptops und Telefone durch die Polizei. Das alles mit dem Ergebnis, dass Richter Dettmar ein Amtsverfahren, das vom Familiengericht initiiert werden kann und ggf. auch initiiert werden muss, selbst initiiert hat. Angesichts dieses Nullresultats versucht sich die Staatsanwaltschaft in den Vorwurf der Befangenheit zu retten, die Richter Dettmar hätte selbst anzeigen müssen. An dem für die Zwecke eines Rechtsbeugungsverfahrens längst über Bord der Rechtsprechung gegangenen Vorwurf, Richter Dettmar hätte ein Verfahren, für das die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig gewesen wäre, an sich gezogen, hält sie unbeirrt fest, auch wenn sie nach dieser Auffassung – örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt – sogar ein Verfahren wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die die Beschlüsse vom 16. und 21.06.2021 erlassen haben, hätte einleiten müssen und ihre Kollegen von der Staatsanwaltschaft München II es schon im Juli 2021 besser wussten (s. Endnote 34). Weil sie sich ihrer Sache nicht sicher ist, wird versucht, das Ganze mit einer Reihe weiterer, kleinerer Vorwürfe aufzufüllen, die nur zeigen, dass der Staatsanwaltschaft in ihrer Fehlersuche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 339 StGB außer Sicht geraten und auch ihre Kenntnisse im FamFG am Ende doch lückenhaft sind. 

Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren: Das Ermittlungsverfahren fällt in die Hochzeit der Corona-Krise, die von Beginn an von einer extremen Diskursverengung und der Ausgrenzung von Kritikern der Corona-Politik aus dem gesellschaftlichen Diskurs geprägt war. Dies muss hier nicht näher ausgeführt werden, weil es inzwischen auch von den (ehemaligen) Verfechtern der Corona-Politik nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Die Anklageschrift entstand nicht nur in diesem Kontext, sie ist

  • mit der unhinterfragten Annahme, dass die Corona-Maßnahmen (in der Schule) berechtigt, Maßnahmenkritik dagegen unberechtigt gewesen sei, 
  • mit der Weigerung, die Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule möglicherweise kindeswohlgefährdend war, überhaupt zu stellen, 
  • mit der Einseitigkeit der Ermittlungen und der Einseitigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen, 
  • mit ihrer Ignoranz gegenüber dem Vorbringen der Verteidigung und abweichenden Rechtsauffassungen anderer Gerichte und schließlich 
  • mit der bereitwilligen und unreflektierten Unterstellung illegitimer Motive auf Seiten von Richter Dettmar 

selbst ein Dokument dieser Zeit. 

Inzwischen hat sich die gesellschaftliche Diskussion gewandelt. Der Sachverständigenausschuss zur Evaluation der Corona-Maßnahmen nach § 5 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz hat schon in seinem Bericht vom 30.06.202244 offiziell festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Inzidenz und der Maßnahmenstärke nicht erkennbar ist. Dass die Schulschließungen unnötig waren, ist inzwischen allgemeiner Konsens (während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage der Anordnung der Präsenzpflicht in dem Beschluss vom 08.04.2021 noch mit dem Argument, dafür würden die tatsächlichen Grundlagen in dem Verfahren fehlen, zu begegnen versucht). Dass auch die Maskenpflicht in der Schule unnötig war, jedenfalls auch nach über zwei Jahren der Krise keine wissenschaftliche Evidenz für ihren epidemiologischen Nutzen gegeben ist,45 (wie das die Sachverständige Kappstein in ihrem in dem Verfahren eingeholten Gutachten bereits im April 2021 festgestellt hat), hat man zwar noch von keinem der verantwortlichen Politiker gehört. Dass ein Politiker aber gegenwärtig noch äußern könnte, er sei unverändert der Auffassung, dass die Maskenpflicht in der Schule eine richtige Maßnahme gewesen sei, erscheint inzwischen fast undenkbar. 

Die Frage ist nach alledem, ob die 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt bereit ist, in einen Zeittunnel zurück in das Frühjahr 2022 oder 2021 einzufahren und sich die Brille aufzusetzen, durch die die Kritiker der Corona-Maßnahmen als vom Weg der Vernunft abgekommen erscheinen, denen jederzeit Schlimmes (Rechtsbeugung!) zuzutrauen ist, oder ob sie diese Brille liegen lässt und es der Kammer stattdessen gelingt, einen unvoreingenommenen Blick auf den Sachverhalt und die Person des Angeklagten zu werfen. Sie könnte dann vielleicht in Christian Dettmar einen Kollegen erkennen, der auf das – jedenfalls von ihm als solches betrachtete – Unrecht der Corona-Maßnahmen in der Schule mit den Mitteln des Rechts reagieren wollte und dem nichts fernerlag, als Unrecht seinerseits mit Unrecht zu begegnen.

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