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Das Parteienverbot grüßt uns jeden Tag

Published On: 4. Januar 2024 10:00

ch dem KPD-Verbot nie in Frage gestellt wurde. Zu nennen wären hier beispielsweise Joschka Fischer, der spätere Außenminister und Vizekanzler der rot-grünen Bundesregierung, sowie Jürgen Trittin, ebenfalls ein ehemaliger Bundesminister und Spitzenpolitiker der Grünen. Beide waren in ihrer Jugend aktive Mitglieder der APO und sympathisierten mit der KPD. Auch der ehemalige Bundespräsident Joachim Gauck war in seiner Jugend Mitglied der FDJ, der Jugendorganisation der SED in der DDR. Diese Beispiele zeigen, dass ein Verbot einer politischen Partei nicht zwangsläufig zu einer nachhaltigen Schwächung ihrer Ideologie führt, sondern im Gegenteil sogar dazu beitragen kann, dass ihre Anhänger in den Untergrund abdriften und dort ihre Aktivitäten fortsetzen. Ein Verbot der AfD könnte somit ähnliche Konsequenzen haben und zu einer Radikalisierung ihrer Anhänger führen. Es ist daher fraglich, ob ein Parteiverbot tatsächlich die geeignete Maßnahme ist, um extremistische Tendenzen einzudämmen. Vielmehr sollte der demokratische Diskurs gefördert und extremistische Positionen durch Argumente entkräftet werden. Eine nachträgliche Überprüfung auf Verfassungstreue könnte hingegen sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass Abgeordnete ihrer Verantwortung gerecht werden und die demokratischen Grundwerte respektieren

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Und täglich grüßt das Parteienverbot

Von Okko tom Brok. Den Aufstieg der AfD glauben manche Politiker der etablierten Parteien nur noch mit einem Verbot der unliebsamen Konkurrenz verhindern zu können. Was hat es mit diesem Parteienverbot auf sich, und welche Erfahrungen hat Deutschland mit diesem Instrument bisher gemacht? Angesichts immer neuer Umfragerekorde der oppositionellen AfD und immer steilerer Umfrageabstürze der regierenden Ampel-Parteien wird inzwischen deutlich vernehmbar die Option eines Parteiverbots gegen die AfD ins Spiel gebracht.  Eine Partei, die „darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“, kann verboten werden. So steht es im Grundgesetz (Artikel 21). Die Voraussetzungen eines solchen weitreichenden Eingriffs in die politische Willensbildung, die laut Art. 21, Abs. 1 GG den Parteien obliegt, sind im Grundgesetz nicht eindeutig festgelegt. Die Absätze 2 und 3 nennen

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