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Wegen dieser zehn groben «Fouls» gegen die Rechtsstaatlichkeit verdient der Bundesrat die rote Karte!

Published On: 12. Oktober 2021 0:39

Ein ehemaliger, externer Mitarbeiter des Bundesamtes für Gesundheit, der an der Revision des Epidemiengesetzes direkt beteiligt war, listet die zehn wichtigsten Rechtsbrüche des Bundesrats im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf.

Veröffentlicht am 12. Oktober 2021 von Red.


Aus folgenden Gründen habe der Bundesrat die rote Karte verdient:

  1. Der Bundesrat ist gemäss Verfassung nicht dazu befugt, unter Berufung auf die so ge-nannte «besondere Lage» (Art. 6 EpG) zeitlich unbefristet in eigener Kompetenz Mass-nahmen anzuordnen.
  2. Der pauschale Verweis auf die «Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG) rechtfertigt nicht die Ausrufung bzw. die Aufrechterhaltung der besonderen Lage.
  3. Die Ausrufung bzw. Aufrechterhaltung der besonderen Lage lässt sich angesichts der epidemiologischen Daten nicht mit einer generellen «Überforderung der Kantone» (gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG) rechtfertigen.
  4. Indem er grundrechtsrelevante Massnahmen anordnet und verschärft ohne nachzuweisen, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen, verstösst der Bundesrat gegen die gesetzlichen Grundsatzbestimmungen von Art. 30 EpG.
  5. Indem er freiheitsbeschränkende Massnahmen (insbesondere Quarantäne, Isolation/Absonderung) anordnet, ohne die im EpG vorgesehene Stufenfolge zu beachten, leistet der Bundesrat dem Straftatbestand der (unrechtmässigen) Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) Vorschub.
  6. Indem er vorschreibt, empfiehlt oder zulässt, dass unter gewissen Umständen eine allgemeine «Testpflicht» besteht bzw. dass das Unterlassen eines Tests die Einschränkung von bestimmten Tätigkeiten zur Folge haben kann, leistet der Bundesrat dem Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) Vorschub.
  7. Indem er Massenimpfungen mit nicht ordentlich zugelassenen Arzneimitteln empfiehlt sowie indem er anordnet, dass Ungeimpfte systematisch diskriminiert werden, verstösst der Bundesrat in mehrfacher Hinsicht gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handeln (Art. 5 BV)
  8. Die massive Einschränkung von Grundrechten durch die Einführung einer «Zertifikatspflicht» ist verfassungs- und gesetzeswidrig.
  9. Indem er nahezu uneingeschränkt von den «besonderen Befugnissen» des Covid-19-Ge-setzes Gebrauch macht, handelt der Bundesrat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verstösst gegen das Willkürverbot.
  10. Indem er die epidemiologische Lagebeurteilung sowie die Krisenkommunikation weitgehend der dazu nicht autorisierten «Swiss National COVID-19 Science Task Force» über-lässt, leistet der Bundesrat dem Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) Vorschub.

Die detaillierte Begründung mit den Links zu den entsprechenden Rechtsquellen sind in diesem Dokument enthalten: «Wegen dieser zehn groben «Fouls» gegen die Rechtsstaatlichkeit verdient der Bundesrat die rote Karte!»

Der Autor war als externer Mitarbeiter des Bundesamtes für Gesundheit an der Revision des Epidemiengesetzes beteiligt und ist mir der Materie bestens vertraut.

(Die Rote Karte wird bei einer groben Unsportlichkeit verhängt. Dies kann ein grobes Foulspiel, eine Tätlichkeit oder Beleidigung sein.)



Quelle:

«Wegen dieser zehn groben «Fouls» gegen die Rechtsstaatlichkeit verdient der Bundesrat die rote Karte!» – 7. Oktober 2021

Dokumente

PDF – (153.1 kB)

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