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Strafbarkeitslücke: Gericht entscheidet – Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke ist nicht strafbar

Published On: 31. Oktober 2021 16:12

Die Epoch Times berichtet in einem Artikel von einem Urteil des Landgerichts Osnabrück, demnach bestehe aktuell eine Strafbarkeitslücke gegenüber gefälschten Impfdokumenten. In dem Artikel steht: Wer sich durch Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises in einer Apotheke unberechtigterweise ein digitales Impfzertifikat verschafft, macht sich einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zufolge dabei nicht strafbar.

Es bestehe laut geltender Rechtslage für diesen Fall eine „Strafbarkeitslücke“, erklärte das niedersächsische Gericht am Donnerstag. Der Gebrauch eines falschen Gesundheitszeugnisses „im privaten Bereich“ sei derzeit straffrei. Strafrechtlich sanktioniert sind demnach nur die Herstellung von gefälschten Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch gegenüber Behörden oder Versicherungen, um die es sich bei einer Apotheke nicht handle.

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 StGB. Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Die 3. große Strafkammer wies deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.

Landgericht Osnabrück

Ein Rückgriff auf die allgemeineren strafrechtlichen Regelungen zur Urkundenfälschung sei aus juristischen Gründen nicht möglich, weil ein Fall einer sogenannten Sperrwirkung gegeben sei. Ferner sehe auch das deutsche Infektionsschutzgesetz nur Strafen für den Fall vor, dass zu Impfungen berechtigte Fachleute wie etwa Ärzte eine falsche Bescheinigung ausstellten, betonte das Gericht. Im Ergebnis bleibe die Vorlage eines falschen Impfausweises in einer Apotheke nach der derzeit herrschenden Rechtslage straffrei.

Konkret urteilten die Richter dabei über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme des gefälschten Impfausweises durch die Polizei in einem Fall aus der Gemeinde Nordhorn. Das Amtsgericht Osnabrück hatte die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahmung unter Verweis auf die aktuelle Rechtslage abgelehnt, wogegen die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Beschwerde einlegte.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises durch die Polizei sehr wohl möglich sei. Die Maßnahme lasse sich auf das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht stützen, weil die Verwendung aufgrund der Ansteckungsgefahr eine „gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit“ darstelle. Dies gelte unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des fraglichen Handels.


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