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Bundesgericht hat Beschwerde von Heidi Joos wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen

Published On: 9. November 2021 23:24

Die ehemalige Kantonsrätin wurde – allein auf dem Bahnhofplatz Luzern stehend – von der Polizei hart angegangen.

Veröffentlicht am 9. November 2021 von Red.


Anlässlich einer Mahnwache auf dem Luzerner Bahnhofplatz vom 30. Mai 2020 wurde die Rentnerin und ehemalige kantonale Parlamentarierin Heidi Joos von der Polizei höchst unsanft verhaftet und in Handschellen und mit einer Mütze über dem Kopf abgeführt (wir berichteten).

Im darauffolgenden Verfahren verweigerten ihr zwei Luzerner Gerichtsinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege, was das Bundesgericht jetzt aus weitgehend formalen Gründen kassiert hat.



Im Wesentlichen kritisiert das Bundesgericht, dass die Erwägungen des Kantonsgerichts den minimalen Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. i lit. b des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) nicht genügen
. Gemäss dieser Bestimmung muss der angefochtene Entscheid die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil aus der Verfügung des Kantonsgerichts nicht hervorgeht, für welches Strafverfahren das Kantonsgericht die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung prüfte.

In der Beschwerde gegen die kantonsgerichtliche Verfügung wurde argumentiert, dass es entgegen der Begründung des Kantonsgerichts nicht darauf ankommen kann, ob die Beschwerdeführerin Heidi Joos Zivilansprüche geltend machen kann, da sie das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht in ihrer Eigenschaft als Privatklägerin (im Strafverfahren gegen die Polizeiangehörigen) gestellt hat.

Das Bundesgericht hat die Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zur Verbesserung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun erneut über die Sache befinden. Für die Kosten der Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren muss der Kanton Luzern eine Entschädigung von CHF 2’000.00 bezahlen.



Quelle:

Bundesgericht: Urteil vom 27. Oktober 2021 l. öffentlich-rechtliche Abteilung – 27. Oktober 2021

Dokumente

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