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Wie verhalte ich mich auf einem Montagsspaziergang?

Published On: 31. Dezember 2021 15:28

Fragen zu Spaziergängen

Uns sind nun schon vermehrt Videos geschickt worden wo Menschen „Polizeisperren“ – auch teilweise aus dem Nichts auftretende – durchbrechen. Dies zeigt, dass die Polizei teilweise, so scheint es zumindest, provoziert, dass Menschen sich diesbezüglich falsch verhalten und dies von den Medien aufgegriffen werden kann. Unterlasst es, geht auf die Seite, in die andere Richtung, aber provoziert keine Bilder, die falsch interpretiert werden können. Auch uns ist aufgefallen, dass Polizisten teilweise bewusst, sehr knapp an einem vorbeilaufen und ein Anrempeln provozieren. Würde man nicht ausweichen, weiß man nicht, wie die Polizisten dies auslegen würden. Also „Obacht“!

Bei vielen (neuen) Spaziergängern stellen sich meist die gleichen Fragen.

Fragen wie:

  1. Was nehme ich mit zu einem Spaziergang und was nicht?

    Notizbuch und Stift für Notizen (z.B. Gedächtnisprotokoll, neue Kontaktdaten usw.). Kleidung: dem Wetter entsprechende Kleidung, die Kleidung sollte bequem sein, Kopfbedeckung bei starker Sonnenstrahlung im Sommer und bequeme Schuhe. Ein Regenumhang und/oder ein kleiner Schirm kann immer gute Dienste leisten, denn manchmal kann es Überraschungen geben. Bei der Bekleidung geht Zweckmäßigkeit vor Schönheit.

    Nimm gerne auch eine Decke zum Hinsetzen mit oder auch einen kleinen Campingstuhl.

    Die gesetzlichen Gründe dafür, was zu Hause bleibt sind einfach, nämlich alles was gegen das Versammlungsgesetz oder sonstige Gesetze verstoßen würde. Das Versammlungsgesetz untersagt u.a. das Mitführen von Waffen (Messern, Quarzsandhandschuhe, Reiz- und Pfeffersprays, Gaspistolen, Knüppeln usw.) und passive Schutzbewaffnung (Schutzwesten, Protektoren usw.). Die Beispiele ließen sich hier noch um einiges ergänzen – als Richtlinie kann man sagen alles, was man als Waffe einsetzen kann oder als Schutz dienen kann, ist im Zweifelsfall zu Hause zu lassen.

    Oft werden durch Auflagen auch das Mitführen von Glasflaschen untersagt. Als Alternative empfiehlt es sich Plastikflaschen zu nehmen. Das Versammlungsgesetz untersagt auch das Mitführen von Gegenständen, welche der Vermummung dienen können. Dieser Punkt ist aber unter dem Deckmantel von Covid19 erstmal vom Tisch, da ja oft aktuell sogar eine Maskenpflicht gefordert wird.

  2. Polizeiliche Maßnahme

    Kommt jemand in eine polizeiliche Maßnahme dann nicht wehren. Das wird schnell als Widerstand ausgelegt und zur Anzeige gebracht und erzeugt ggf. rechtswidrige Gewalttaten durch Polizisten. Bleibt freundlich, gebt eure Personalien an, nehmt eine Ordnungswidrigkeitanzeige in Kauf (wie du Widerspruch dagegen einlegst haben wir hier in diesem Beitrag erklärt). Ruft laut um Hilfe, dass die Umstehenden aufmerksam werden. Die Umstehenden sollten dann sofort die Maßnahme dokumentieren.

    Bei der Dokumentation bitte Datum, Ort und Uhrzeit so genau wie möglich aufsprechen, damit die Videos zugeordnet werden können. Bitte nach Möglichkeit Gesicht des Polizisten, Dienstnummer und Ganzkörperbewegung (wirkt wie ein Fingerabdruck) filmen. Dann an jemanden von den betroffenen Personen senden.

    Sofern ein Platzverweis erteilt wird, sich diesen immer schriftlich geben lassen.

  3. Was ist bei einer Festnahme zu tun oder zu lassen?

    Einer der wichtigsten Tipps lautet „Keine Angaben zur Sache zu machen – NIEMALS” und Ruhe bewahren.

Keine Angaben zur Sache zu machen – NIEMALS – Nur Angaben zur Person sind zwingend notwendig. Beruft euch auf das Aussageverweigerungsrecht.

Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten, in Strafverfahren sowie bei Ordnungswidrigkeiten, keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen.

Alle Maßnahmen, bei denen die Polizei einem seiner Freiheitsrechte beraubt oder diese einschränkt sind, bezeichnet der Volksmund gerne als Festnahme. Wenn die Polizei dich zwangsweise mitnehmen will empfiehlt es sich in jedem Fall die Ruhe zu bewahren und auf Drohungen, Beleidigungen oder gar körperliche Auseinandersetzung mit der Polizei zu verzichten. In jedem Fall sollte man andere Teilnehmer durch lautes Rufen auf die Situation aufmerksam machen. Ein sehr lautes Rufen und Kommentieren kann für den ein oder anderen in einer solchen Situation “entspannend” und Stress abbauend wirken.

Andere Teilnehmer sollten die Festnahme in jedem Fall dokumentieren und die Dokumentation auf einen sicheren Kommunikationsweg den Betroffenen oder noch besser seinen Anwalt zukommen lassen. Die Teilnehmer sollten in jedem Fall ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Die Dokumentation ist wichtig, da durch die Polizei oft Straftatbestände wie „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ als Druckmittel eingesetzt werden. Ein Videobeweis kann in einen solchen Fall sehr helfen. Ob und wie die Dokumentation genutzt wird, ist ausschließlich durch den Beroffenen (nach rechtlicher Beratung) zu entscheiden.

Beschlagnahmung von Gegenständen

Im Rahmen einer Festnahme kann es zur Beschlagnahmung von Gegenständen kommen. Dieser in keinem Fall zustimmen. In jedem Fall auf ein Protokoll aller beschlagnahmten Gegenstände bestehen. Auf dem Protokoll vermerken lassen, dass man der Beschlagnahmung nicht zustimmt.

Gefangenensammelstelle

Falls es bei der Polizei länger dauert (z.B. Erkennungsdienstliche Behandlung) oder die Polizei noch Gesprächsbedarf hat, dann geht es zur Gefangenensammelstelle. Auf dem Weg dorthin und in der GeSa selbst gilt „Mund halten“ – denn Feind hört mit. Man redet mit Niemandem, den man nicht länger persönlich kennt, weder über den Tatvorwurf (Grund der Festnahme), noch Strukturen, noch Kameraden oder über sonstige Informationen. Der Grund ist simpel – ihr wisst nie wer zuhört. Und was diese Person mit den Informationen anfangen kann.

Auf der GeSa selbst hat man das Recht auf ein Telefonat – hier bei bitte jedoch beachten, dass die Polizei mithören kann und wird. Wenn möglich die Kameraden nicht von der GeSa aus anrufen sondern erst nach der Freilassung. Verwendet den Anruf für einen Anwalt eures Vertrauens.

Zum Umgang mit der Polizei gilt folgendes – glaubt ihnen niemals wenn sie euch irgendwelche Verfahrensausgänge, Strafrabatte oder ähnliches versprechen.

4. Androhen von Wasserwerfern und Pfefferspray

Fährt die Polizei Wasserwerfer auf oder positionieren sich diese mit Pfefferspray, bitte Familien mit Kindern informieren, dass diese sich von dort fernhalten können. Zugleich Sprechchöre gegen die Polizei beginnen: „Wir sind friedlich, was seid ihr?“.

Die Polizei darauf hinweisen, dass Kinder, friedliche Menschen, ältere Menschen anwesend sind und Gewaltmaßnahmen unverhältnismäßig sind. Diese Hinweise an die Polizei per Video dokumentieren (wieder mit Datum, Ort, Uhrzeit). Wird dann unverhältnismäßig durch die Polizei vorgegangen, muss derjenige, der informiert wurde in einem Verfahren nachweisen, dass er die Information weitergemeldet hat. Dadurch macht sich dann der ranghöhere Diensthabende strafbar.

5. Provokateure von Seiten der Polizei/Politik

Man kann davon ausgehen, dass Gewalttäter in Demonstrationen entweder V-Leute, bezahlte Provokateure oder unpolitisch motivierte Einzelpersonen oder Kleingruppen sind. Niemand davon ist auf Demonstrationen erwünscht. Man kann den Menschen aber nicht in den Kopf schauen.

6. Was machen im Kessel?

Personen, die sich in der Stadt befinden oder auf dem Weg zu nicht verbotenen Versammlungen sind, dürfen nicht eingekesselt (umschlossen) werden. Derartige Polizeimaßnahmen sind rechtswidrig. Jeder der eine Kamera hat, sollte diese Maßnahmen filmen. Wer sich im Kessel befindet sollte seine Arme ausbreiten und den sog. „Hubschrauber“ machen und laut rufen „Wir müssen Abstand halten!“. Es muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Bitte auch das filmen. Dann auf die Polizisten zugehen und erklären, dass ihr dringend auf die Toilette müsst. Auch das filmen mit Nahaufnahmen der Polizisten. Sie müssen euch sofort auf eine Toilette lassen.

Wer möchte, ruft eine Eilversammlung (Spontanversammlung) „Gegen Polizeiwillkür“ aus und ruft den Polizisten zu, dass jemand vom Ordnungsamt kommen muss, um die Bedingungen zu besprechen. Eine Versammlung ist polizeifest, Maßnahmen müssen sofort beendet werden. Auch das filmen. Der Anmelder wird erfahrungsgemäß am schnellsten aus dem Kessel entlassen. Sobald dies geschehen ist, meldet sich der nächste als Versammlungsleiter usw.

Wie zeige ich eine Spontanversammlung an?

Jemand meldet sich als Versammlungsleiter einer Spontanversammlung und beginnt über die Maßnahme oder andere Themen zu

sprechen.

Wann zeige ich eine Spontanversammlung an?

Bei ungerechtfertigten Maßnahmen wie Einkesselung, bei Ingewahrsamnahme usw.

7. Mir wird das Filmen verboten. Was tue ich?

Nicht verunsichern lassen und friedlich, ruhig reagieren. StGB 201 ist NUR gültig bei vertraulich gesprochenem Wort! Die Vertraulichkeit wird von der Polizei in der Regel angekündigt. Im Zweifel fragen: „Ist unser Gespräch ab jetzt vertraulich?“ Beispiel: wenn ein Polizist ALLEIN mit Dir zur Seite geht und ein vertrauliches Wort gesprochen wird, darf NICHT gefilmt werden. Sobald ein weiterer Polizist dabei ist, ist es kein vertrauliches Wort mehr und es darf gefilmt werden.

Was ist der §201 StGB?

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

2.das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder

seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie

ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders

Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

8. Umgang mit Gegendemonstranten

Gerade in der aktuellen Zeit, wo es beliebt ist Menschen mit anderer Meinung zu diffamieren und anzugreifen, sind auch Gegendemonstrationen an der Tagesordnung.

Dabei sollten folgende Dinge beachtet werden

  1. Lasst euch auf keine körperlichen Auseinandersetzungen ein, meist werden diese gefilmt und fotografiert und später im falschen Kontext veröffentlicht.
  2. Diskussionen sind meist sinnlos und kosten euch nur Zeit und Nerven.
  3. Wenn Ihr Beschimpft werdet (z.B. als Nazi), lasst die Leute links liegen und winkt mal freundlich in deren Richtung und reagiert sonst nicht drauf.
  4. nach der Demo / Kundgebung schließt euch einer Gruppe an, die auch auf der Demo waren, um unversehrt den Heimweg anzutreten. 

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