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Attraktive Pflegeberufe? „Kann-Regelung“ der Gesundheitsämter: Ohne Impfung drohen 2.500€ Bußgeld und Berufsverbot

Published On: 5. Januar 2022 14:19

Nochmal kurz vorweg zur Erinnerung: Im Dezember 2021 hat der Bundestag die „berufsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Diese gilt „nur“ vorübergehend, bis zum 31.12.2022. Außerdem ist es nicht so, dass Menschen, die ungeimpft sind, direkt entlassen werden – nein, vielmehr entscheiden die örtlichen Gesundheitsämter über das Aussprechen von z.B. Berufsverboten. Über den letzten Sachverhalt haben wir erst kürzlich, in einem eigenen Beitrag, ausführlich berichtet und verschiedene Perspektiven beleuchtet. Angefangen beim „normalen Arbeitnehmer“, über den Selbständigen bis hin zu „Neueinsteigern“ in sozialen Berufen bzw. im Gesundheitswesen.

Grund für unsere Recherche war ein Artikel bei dem „Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte“ (KRiStA). Nach dem Abschluss unseres eigenen Beitrags war uns ein Sachverhalt noch nicht ganz klar gewesen. In dem Artikel bei KRiStA findet man folgenden Passus:

Personen, die in den Einrichtungen vor diesem Stichtag bereits tätig sind, treffen folgende Verpflichtungen:

Sie müssen gemäß § 20 a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein (oder eine medizinische Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht mit einem Bußgeld bedroht, die Verpflichtung wird auch nicht anderweitig durchgesetzt (kein Zwangsgeld o.ä.).

Quelle: KRiStA

Bei unseren Recherchen stießen wir auf §73 des IfSG:

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[…]
7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

[…]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, […] mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro […] geahndet werden.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Diese beiden Aussagen (von KRiStA und dem IfSG) standen für uns im Widerspruch. Da wir selbst keine „Experten“ in Rechtsfragen sind, haben wir bei KRiStA nachgefragt und heute erschien ein neuer Artikel, in dem unter anderem unsere Frage beantwortet wird.

Wir zitieren kurz die unserer Meinung nach wesentliche Aussage in dem Artikel:

Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass es neben dem den Arbeitgeber treffenden Bußgeldtatbestand für ein Beschäftigen bzw. Tätigwerden trotz entsprechenden Verbotes auch einen Bußgeldtatbestand für den Arbeitnehmer bzw. Tätigen selbst gibt, der die Nichtvorlage bzw. das nicht richtige oder nicht rechtzeitige Vorlegen des Immunitätsausweises auf Anforderung des Gesundheitsamtes betrifft (§ 73 Abs 1 a Nr. 7h i. V. m. § 20 a Abs. 5 S. 1 IfSG).

Quelle: KRiStA

Wir finden das Ganze mehr als ernüchternd. Es ist ja schön, dass „im Juristendeutsch“ der §20a Abs. 1 nicht direkt mit einem Bußgeld belegt ist, aber wenn dann das Gesundheitsamt nach §20a Abs. 5 einen Impf-, Genesenen- oder Immunitätsnachweis sehen will und man den nicht vorweisen kann, dann kann man mit einem Bußgeld bis zu 2.500€ „bestraft“ werden und dazu kann dann noch das Gesundheitsamt (je nach Gutdünken) ein Berufsverbot aussprechen.

Wir verweisen an dieser Stelle auf einen Kommentar von uns zu diesem Beitrag, der die (komplizierte) Situation noch einmal übersichtlich darstellt. Außerdem hat eine Kommentatorin das Ganze schön an einem Beispiel aus dem Leben in diesem Kommentar erklärt.

Natürlich ist uns klar, dass theoretisch ein Bußgeld wegen einem Vergehen nur ein Mal verhängt werden darf. Allerdings sind 2.500€ nun wirklich kein Pappenstiel und dann ist uns nicht klar, ob es nicht ein „anderes Vergehen“ ist, wenn das Gesundheitsamt z.B. vier Wochen nach der „ersten Anfrage“ ein weiteres Mal anfragt…

Für uns als „Nicht-Juristen“ ist das alles nur Haarspalterei und unser Fazit lautet demnach:

Wer ab 15.03.2022 in sozialen Berufen bzw. im Gesundheitswesen arbeitet und keinen Impf-, Genesenen- oder Immunitätsnachweis hat, der kann sich auf ein Bußgeld von bis zu 2.500€ einstellen und ein darauf folgendes Berufsverbot.

Allerhöchste Zeit, Gesicht dagegen zu zeigen. Und nein, das betrifft nicht nur Ärzte, Pflegekräfte oder andere Personen, die irgendwie im Gesundheitswesen tätig sind (und dazu zählen z.B. auch Hausmeister oder IT-Angestellte von Einrichtungen im Gesundheitswesen). Die Politik testet jetzt, wie weit sie gehen kann.

Positiv ist, dass Arbeitgeber vor der Anordnung eines Betretungsverbotes keinen zwingenden Grund haben, Arbeitnehmer oder sonst Tätige zu kündigen, freizustellen oder anderweitig auszuschließen.


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