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Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ab

Published On: 11. Februar 2022 13:11

Im Dezember haben wir darüber berichtet, dass beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingegangen ist, die ab 15.03.2022 viele Personen betrifft, die im Gesundheitswesen oder in sozialen Bereichen arbeiten. Gestern, am 10.02.2022, hat das BVerfG den Beschluss „1 BvR 2649/21“ erlassen, in dem der Eilantrag abgelehnt wird. Mitunterzeichner der Entscheidung ist der mit der Politik verbandelte Präsident des BVerfG, Stefan Harbarth. Ein Grund, weshalb wir schon seit längerem an der „Unabhängigkeit“ der Gerichte (insbesondere des BVerfG) in Deutschland zweifeln.

Stephan Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts und guter Freund von vielen Politikern, wie Angela Merkel

Eine Leserin unseres Blogs, die sich Margot Lescaux nennt und die einige vielleicht schon aus dem Kommentarbereich kennen, hat sich der Entscheidung des BVerfG angenommen. Sie ist selbst Anwältin mit vielen Jahren Berufserfahrung und hat den für Laien kaum lesbaren, geschweige denn verständlichen, Beschluss des BVerfG analysiert und in einfachen Worten erklärt. Schauen wir uns diese sehr aufschlussreiche Erklärung an:

Das Wichtigste – vereinfacht zusammengefasst

Die Impfpflicht im Gesundheitswesen scheint grundsätzlich okay zu sein.

Die Regelung, dass das RKI / PEI definiert, wer geimpft bzw genesen ist, wird kritisch gesehen (das wird der Gesetzgeber dann nachbessern können und gut ist).

Impfungen können (lebens-)gefährlich sein, aber das passiert so selten, dass das Risiko einer (lebens-)gefährlichen COVID-Erkrankung überwiegt.

Und außerdem muss man sich ja nicht impfen lassen, dann hat man halt wirtschaftliche Nachteile.

Die Entscheidung im Detail

I. Es wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Damit sollte erreicht werden, dass § 20a IfSG sowie die dazugehörenden Bußgeldtatbestände in § 73 Abs 1a Nr. 7e bis 7h IfSG vorläufig ausgesetzt werden.

Das heißt es sollte erreicht werden, dass die Beschwerdeführer bis zu dem Zeitpunkt, an dem das BVerfG eine endgültige Entscheidung, die sog. Hauptsacheentscheidung, fällt, den Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht nachkommen müssen und sich dadurch dann auch nicht ordnungswidrig verhalten.

II. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

1. Das BVerfG sagt:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

BVerfG, 1 BvR 2649/21

Sie könnte also erfolgreich sein. Warum ist das so?

  • Das Gericht hat „keine durchgreifenden verfasssungsrechtlichen Bedenken“ gegen die Nachweispflicht an sich. Jedenfalls nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Stellungnahmen, die ihm bis dato vorliegen.
  • Das Gericht hat Bedenken gegen die Art und Weise der Regelung, d.h. gegen die sog. „doppelte Verweisung“. Das ist die Problematik, die wir kennen aus der Verkürzung des Genesenenstatus:

    Dass also im Ergebnis das RKI und das PEI auf ihren Internetseiten festlegen können, welche Voraussetzungen man einhalten muss, um als genesen oder als vollständig geimpft zu gelten.

    Diese Regelungstechnik, die Delegierung der Verantwortung an Behörden, die das auf ihren Internetseiten verkünden, hält das Gericht für „aufklärungsbedürftig“.

Also: Gegen die Nachweispflichten selbst (verkürzt die Impfpflicht) bestehen also derzeit keine größeren Bedenken. Wohl aber gegen das Prozedere – wer entscheidet was.

2) Da das Gericht jetzt also noch nicht weiß, wie es am Ende tatsächlich entscheiden wird, musste es jetzt eine Abwägung, d.h. eine sog. Folgenabwägung treffen.

  • Was passiert – wer hat welche Nachteile und wie schwerwiegend sind die – wenn das Gesetz im Ergebnis verfassungswidrig wäre, bis zu dieser Entscheidung aber uneingeschränkt gilt.
  • Was passiert – wer hat welche Nachteile und wie schwerwiegend sind die – wenn das Gesetz nicht verfassungswidrig wäre, bis zu dieser Entscheidung aber ausgesetzt werden würde.

Dazu müssen gegenläufige Interessen und Risiken gegeneinander abgewogen werden:

  1. Das Gericht räumt ein, dass eine Impfung irreversibel ist.

    Es räumt ein, dass durch eine Impfung „im Einzelfall“ schwerwiegende Nebenwirkungen entstehen können.

    Es räumt ein, dass „im extremen Ausnahmefall“ hierdurch der Tod eintreten kann.

    Aber: Es wäre ja gleichwohl niemand verpflichtet, sich impfen zu lassen. Man kann sich auch dagegen entscheiden. Dann kann man den Nachweis nicht erbringen. Dadurch entstünde dann aber nicht das Risiko körperlicher Folgeschäden, sondern ein wirtschaftliches Risiko, wie berufliche Nachteile, ein Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes, ggf. Aufgabe des Berufes.

    Dieses Risiko – also berufliche Nachteile zu erleiden, die im Nachhinein als ungerechtfertigt erscheinen, wenn das Gesetz doch aufgehoben wird – gelte aber nur bis zur Hauptsacheentscheidung.

    Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, dass diese Nachteile irreversibel wären oder erschwert revidierbar oder überhaupt schwerwiegend wären.
  2. Dann hat man überprüft, welche Risiken bestünden, wenn dem Eilantrag doch stattgegeben würde:

    Die Gefährdung der vulnerablen Gruppen.

    Das Gericht räumt ein: Auch geimpfte Personen, speziell Angehörige der vulnerablen Gruppen, hätten ein erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung. Sei es, weil die Impfung bei ihnen von vornherein nicht gut wirkt. Sei es, weil die Impfwirkung nachlässt. Das Gericht räumt ausdrücklich ein, dass COVID-19-Impfungen einen mit der Zeit „deutlich nachlassenden Schutz“ bieten.

    Deshalb gilt: Ist ein in der Einrichtung Tätiger nicht geimpft, kann er sich selbst infizieren, kann ansteckend sein, kann die zu schützenden Personen anstecken, die ihrerseits trotz Impfung nicht hinreichend geschützt sind, schwer erkranken oder sterben können.

Anmerkung von mir. Der logische Bruch in dieser Argumentation: auch bei geimpftem Personal lässt der Schutz nach, so dass sie sich infizieren und ansteckend sein können, übergeht das Gericht m.E. recht leichtfüßig. Sinngemäß: viel hilft viel.

Somit waren im Ergebnis „nur“ die wirtschaftlichen Nachteile auf der einen Seite gegen die gesundheitlichen Risiken auf der anderen Seite abzuwägen.

Das hätte an sich ausgereicht, damit das Gericht seine Entscheidung begründen kann.

In der Zusammenfassung der Entscheidung, Randziffer 21 der Entscheidung, kommt dann aber noch ein Satz, der m.E. ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass das Gericht Impfpflichten jeglicher Art grundsätzlich positiv und aufgeschlossen gegenübersteht.

Denn: Selbst, wer sich jetzt doch impfen ließe, dem würden

damit aber keine derart hohen Gesundheitsrisiken auferlegt, dass sie im Rahmen einer Folgenabwägung deutlich die Risiken, die für vulnerable Personen entstehen, überwiegen.

BVerfG, 1 BvR 2649/21, Randziffer 21

Weil: schwere Nebenwirkungen Wären „sehr selten“, sie würden insbesondere vom PEI und vom RKI „beobachtet“ und im übrigen könne sich ja jeder gegen die Impfung entscheiden. Mit der Inkaufnahme beruflicher/wirtschaftlicher Nachteile.

Wir danken vielmals Margot Lescaux für die Analyse und Zusammenfassung des Beschlusses.


Es geht um unser aller Gesundheit. Stehen nicht mehr genug Pflegekräfte und Ärzte zur Verfügung, wird das Gesundheitssystem zusammen brechen. Der Pflegenotstand ist real.


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