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Gesundheitsämter müssen handeln – ungeimpften Pflegekräften droht Bußgeld von 2.500 Euro

Published On: 11. Februar 2022 12:25

Wir haben bereits vor einigen Tagen von der Kann-Regelung berichtet, die vielfach falsch interpretiert oder schlichtweg einfach nicht verstanden wird. Es macht auch den Eindruck, als würden einige Anwälte bewusst diesen Aspekt außen vor lassen, dabei ist er für die Entscheidung, ob ich diesen Beruf weiter ausüben möchte, essenziell.

Kurz gesagt haben Gesundheitsämter, wenn beispielsweise eine Krankenschwester der Nachweispflicht nicht nachkommt (Geimpft, Genesen oder Impfunfähigkeitsbestätigung), den Ermessensspielraum ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro zu verhängen. Da waren ungeimpfte Pflegekräfte wohl mal systemrelevant (§ 73 Abs. 1a, Nr. 7h IfSG).

Als Krankenschwester „darf“ man ungeimpft weiter arbeiten und als Dank liegt das Ermessen beim Gesundheitsamt, ob man deshalb, weil man der Nachweispflicht nicht nachkommen kann, ein Bußgeld erhält. Du darfst evtl. weiterarbeiten und kannst dafür mit einem Bußgeld bestraft werden!

Hier zitieren wir nochmal aus dem Gesetz die dafür verantwortlichen Stellen:

1.

§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

1. einen Impfnachweis […],

2. einen Genesenennachweis […] oder

3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

2.

§ 73 Bußgeldvorschriften

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[…]
7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, […] mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro […] geahndet werden.

Quelle: Infektionsschutzgesetz

Das heißt: Aus dem Nicht-Vorlegen eines Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweises muss erstmal gar nichts folgen. Das Gesundheitsamt kann lediglich nach einer angemessenen Frist ein Berufsverbot oder ein Verbot zum Betreten der Einrichtung verhängen. Es kann aber auch (oder zusätzlich) ein Bußgeld verhängen.

Dieses „Kann“ öffnet Tür und Tor für eine nie dagewesene „Willkür der Gesundheitsämter“. Es hängt also von Einzelpersonen in den Gesundheitsämtern ab, ob Personen ohne Geimpft-, Genesenen- oder Impfunfähigkeitsnachweis weiter arbeiten dürfen oder nicht.

Vor dem Gesetz mögen alle gleich sein, aber das Gesetz ermächtigt explizit „Gesundheitsämter“ – also effektiv irgendwelche Beamte in den Gesundheitsämtern – Entscheidungen mit einer nie dagewesenen Tragweite zu treffen.

Sichert euch wie Krankenschwester Sabrina ab, auf ihrem Blog ruft sie dazu auf, die lokalen Gesundheitsämter anzuschreiben, damit diese schriftlich zusagen, von einem Bußgeld abzusehen. Alternativ soll der Arbeitgeber, der zwingend auf Arbeitskräfte angewiesen ist, die Übernahme des im Raum stehenden Bußgeldes schriftlich zusichern.

Das heißt für mich jetzt, ohne schriftliche Bestätigung vom Gesundheitsamt, dass man kein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro erhält sehe ich mich außer Stande weiter zu arbeiten. Alternativ darf mir gerne mein Arbeitgeber schriftlich zusichern, dass er dieses Bußgeld und weitere, für mich übernimmt.

Es wäre jetzt auch die Aufgabe meines Arbeitgebers dem Gesundheitsamt darzulegen weshalb ich im Betrieb unverzichtbar bin. Dabei spielen die Qualifikation, verschiedenste abgeschlossene Fachweiterbildungen, bereits bestehende Personalausfälle und unbesetzte Stellen im Betrieb, Teamfähigkeit, besonderer Bezug zu Bewohnern (Demenz), eine wichtige Rolle. Denkt nach – sammelt mögliche wichtige stichhaltige Punkte und weist den Arbeitgeber darauf hin.

Nachfolgend nun noch ein mögliches Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Ihrer weitreichenden Befugnisse ab dem 16.03.2022 gegenüber meiner Arbeitskraft, als ungeimpfte Krankenschwester in dem Altenheim/Krankenhaus XY, welcher der Nachweispflicht nicht nachkommen kann, möchte ich zunächst auf folgenden Sachverhalt hinweisen.

Nach § 73 Abs. 1a, Nr. 7h IfSG haben Sie als Gesundheitsamt den Ermessensspielraum mir neben einem Betretungs- und Berufsverbot zudem ein Bußgeld zu verhängen, wenn ich der Nachweispflicht nicht nachkomme. Deshalb möchte ich Sie schon jetzt auf meinen Ausfall in der Einrichtung/Krankenhaus XY hinweisen, sollten Sie mir nicht schriftlich, bis spätestens 22.02.2022, bestätigen, dass Sie aufgrund des Pflegenotstands von derartigen Maßnahmen dauerhaft absehen werden.

Ich habe mich zudem rechtlich beraten lassen und möchte Sie nochmals auf Ihren Ermessensspielraum, welchem Sie durchaus nachkommen können, hinweisen. Bitte denken Sie bei Ihrer Entscheidung an die Bewohner/Patienten die ich dann nicht mehr versorgen kann, die aber dringend meiner Hilfe bedürfen.

Mit freundlichen Grüßen

XY


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