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Die Impfpflicht: Nichts als eine Pflanzerei und auch medizinisch durch Nichts zu begründen

Published On: 16. April 2022 12:00

Die Impfpflicht: Nichts als eine Pflanzerei und auch medizinisch durch Nichts zu begründen

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Die Vorgangsweise zur Impfbefreiung entspricht nicht ärztlichen Standards

Bildmontage: Freepik / Privat z.V.g.

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In ihrem Bericht vom 18. Februar 2022 stellte die Kommission zur gesamtstaatlichen Covid-19 Krisenkoordination (GECKO) fest, dass weder eine oder mehrere durchgemachte Infektionen noch wiederholte Impfungen eine bestimmte einzelne Person zuverlässig und langfristig gegen eine Infektion und die Weitergabe des Covid-19-Virus schützen.

Von Dr. Hannes Strasser

Eine Herdenimmunität wird es also auch nach wiederholter Impfung nie geben, und ein Schutz vor schweren Krankheitsverläufen ist keinesfalls sicher, im Gegenteil. Siehe Großbritannien, wo im März 2022 rund 92 % der Covid-19-Toten geimpft waren.

Aufgrund dieser Fakten ist nachvollziehbar, warum das Covid-19-Impfpflichtgesetz in Österreich vorläufig ausgesetzt wurde, und warum ein solches Gesetz im Deutschen Bundestag krachend scheiterte. Das Problem bei dieser Aussetzung in Österreich ist, dass die Impfpflicht nur bis 31.5.2022 ausgesetzt wurde. Was dann mit der Hängepartie rund um die Impfpflicht passiert – weitere Aussetzung, Aktivierung, Abschaffung – ist völlig unklar. Faktum ist, dass immer mehr hochrangige Wissenschaftler und Ärzte öffentlich vertreten, dass die Impfung leider schlecht wirkt und eine Impfpflicht medizinisch nicht begründbar ist.

Gesetzliche Ausnahmen

Nun ist im Covid-19-Impfpflichtgesetz auch explizit festgehalten, dass die Impfpflicht nicht für Personen besteht, die nicht ohne konkrete und ärztliche Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können. Das Gesetz hält also eindeutig fest, dass die Impfung gesundheitsschädlich und tödlich sein kann. Und in der Covid-19-Impfpflichtverordnung wurden bestimmte Vorerkrankungen als eindeutige Risikofaktoren und Ausnahmegründe für die Impfung näher definiert.

Impfpflichtbefreiungen

Wie diese Impfpflichtbefreiung in Österreich derzeit abläuft, ist – gelinde gesagt – die nächste Pflanzerei. In Tirol und in den anderen Bundesländern müssen Patienten, die sich von der Impfpflicht befreien wollen, über ein Onlineformular ihre Befunde und Arztbriefe an die jeweilige Bezirksbehörde senden. Eine Untersuchung oder wenigstens ein Nachfragen seitens der zuständigen Ärzte gibt es nicht.

Ohne Datum und Namen

Ich habe zuletzt von einem Patienten eine dieser ärztlichen Bestätigungen zu diesem Onlineverfahren erhalten. Sie enthält außer Namen und Geburtsdatum keine Diagnosen, keine Befunde, keine ärztliche Begründung, ja nicht einmal ein Datum oder den Namen des befundenden Arztes. Diese ärztliche Bestätigung entspricht daher nicht im Entferntesten den Mindestanforderungen für eine medizinische Bestätigung.

Mit einem einzigen lapidar vorgeschriebenen Satz, ohne Datum und ohne Angabe des verantwortlichen Arztes werden hier die Patientinnen und Patienten abgespeist. Viele Patienten mit ernsten Risikofaktoren bestätigen mir das. Es verbreitet sich daher mehr und mehr der Eindruck, dass man seitens der Behörden Ausnahmebestätigungen zur Impfpflicht gar nicht ausstellen will. Und das, obwohl in der Datenbank der Europäischen Arzneimittelbehörde zu den Nebenwirkungen der Impfstoffe Millionen Impfnebenwirkungen und Zigtausende Tote (“fatal outcomes“) dokumentiert sind.

Verstoß gegen das Ärztegesetz

Diese Vorgangsweise hat aber noch ein anderes massives rechtliches Problem. Denn in Paragraf 49 des Ärztegesetzes steht wörtlich, dass „die Ärztin/der Arzt ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar… auszuüben hat“. Das bedeutet, dass jeder Arzt selbst (persönlich, mit seinem Namen) und unmittelbar (von Angesicht zu Angesicht mit dem Patienten) arbeiten muss. Das ist ja auch logisch, denn wie soll ein Arzt den Gesundheitszustand oder die Risikofaktoren eines Patienten beurteilen können, ohne ihn je gesehen, untersucht und mit ihm gesprochen zu haben?

In der Covid-19-Impfpflichtverordnung ist festgehalten, dass eine persönliche und unmittelbare ärztliche Untersuchung nicht erforderlich ist. Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung gilt die höhere Rechtsnorm; die Covid-19-Impfpflichtverordnung kann also das Ärztegesetz nicht aushebeln. Ein Arzt kann einen Patienten nicht betreuen oder einen so gravierenden Befund erstellen, ohne ihn jemals gesehen und mit ihm gesprochen zu haben.

Medizinisch nicht argumentierbar

Ich habe diesen Sachverhalt einem Juristen zu einer kurzen und einfachen Beurteilung dargelegt. Er antwortete mir, dass der Gesetzgeber differenzierte Regelungen treffen kann, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Warum Epidemieärzte ohne persönliche Untersuchung vom Schreibtisch aus so gravierende Entscheidungen treffen können sollen – wo sie zumeist keine Spezialisten sind und oftmals schwierige medizinische Spezialfragen anstehen – ist seiner Meinung nach nirgends argumentiert und wohl auch nicht argumentierbar. Somit ist diese Regelung aus seiner Sicht gesetz-, gleichheits- und verfassungswidrig.

Regierung negiert Standards

Es ist für mich als Arzt unfassbar, mit welcher Lockerheit sich die Regierung seit 2 Jahren über Gesetze und erprobte und normierte medizinische Standards im Rahmen der Covid-19-Pandemie hinwegsetzt. Oder ist das nur der erste Schritt auf dem Weg zur zukünftigen Online-Behandlung von Patienten, ohne Ordination, ohne Krankenhäuser, ohne direkten Kontakt, von einem Arzt irgendwo in einem Amt hinter einem Computer?

Universitätsdozent Dr. Hannes Strasser MSc. Co-Autor des Bestsellers „Raus aus dem Corona-Chaos“ und Gründer der „Interessensgemeinschaft Freie Ärzte Tirol“, die in der Tiroler Ärztekammer ist. Er teilt seine medizinische Expertise regelmäßig auf www.wochenblick.at und konnte nun mit den “Freien Ärzten Tirol” auf Anhieb drei Mandate bei der Ärztekammerwahl erreichen!

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