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BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ ab

Published On: 19. Mai 2022 17:23

Wir haben es schwarz auf weiß: Das Wohl der vulnerablen Gruppe, die der Staat mir dieser Impfpflicht (Nachweispflicht) schützen möchte, überwiegt dem der Pflegekräfte, Ärzte und allen anderen Angestellten und Selbstständigen in diesem Bereich. Die Menschen, die durch eine bedingt zugelassene „Impfung“ (laut Hockertz Gentherapie) geschützt werden sollen, durften bislang rauchen, übergewichtig sein, ungesunde Lebensmittel wie Alkohol konsumieren und nichts an ihren Lebensumständen ändern müssen. Nun soll ein Berufsstand wie die Pflege zu einer Impfung genötigt werden und wenn Menschen darin dies nicht tun, können sie ja den Beruf verlassen. Allein in der Pflege sind aktuell 209.854 Mitarbeiter betroffen – dabei sind die derzeit noch als „genesen“ geltenden nicht mit eingerechnet. Schon jetzt fehlend tausende Pflegekräfte. Das Bundesverfassungsgericht hat heute, obwohl RA Lipinski mehrfach darum bat, eine mündliche Verhandlung abgelehnt und lediglich diese Pressemitteilung veröffentlicht – eine Stellungnahme von ihm selbst haben wir etwas weiter unten eingepflegt.

Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffs induzierte Immunantwort hinausgehen, sind sehr selten. Sie werden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beobachtet und evaluiert und von der Ständigen Impfkommission zum Anlass für eine Anpassung ihrer Impfempfehlung genommen.

AZ: 1 BvR 2649/21

In der Pressmitteilung des Bundesverfassungsgericht ist zu lesen (diese ist am Ende als PDF eingefügt):

Die in § 20a IfSG geregelte Nachweispflicht greift zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Außerdem steht dort:

Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

Allein die Behauptung, dass Schwerwiegende Nebenwirkungen selten sind und vom PEI beobachtet und evaluiert werden ist schlicht falsch. Maximal werden dort „Stichproben“ von Nebenwirkungen und Todesfälle gesammelt und willkürlich ausgewertet und veröffentlicht.

RA Lipinski, der die Verfassungsbeschwerde vertritt, sagt bei Tychis Einblick:

Wir prüfen noch die 99 Seiten Beschlussbegründung. Soweit wir auf den ersten Blick die Sache beurteilen können, hat das Gericht, das eine mündliche Verhandlung trotz mehrfacher Bitten unsererseits abgelehnt hat, sich mit einem Großteil unseres Vortrags schon gar nicht auseinandergesetzt. Die Darlegungen insbesondere zum Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) machen mich sprachlos. Der medizinische ‚Sachverstand‘ der 8 Richter scheint auch rund 26 Monate nach Ausrufung des ersten Lockdowns nicht über das bloße Wiedergeben und Zitieren der der Bundesregierung unterstehenden, weisungsabhängigen Bundesbehörden (RKI und PEI) hinauszugehen. Alle vorgelegten Studien aus dem In- und Ausland, die exakt das Gegenteil dessen belegen, was diese Behörden als vermeintlich nicht widerlegbare ‚Wahrheit‘ seit gut 2 Jahren verkünden, scheint von den Richtern nicht gelesen worden zu sein – so zumindest mein erster Eindruck. Wir prüfen nun, ob wir hiergegen eine Menschenrechtsbeschwerde nach Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention einlegen werden.

RA Lipinski

Hier noch die Stellungnahme der Klägergruppe:

Beschluss des BVerfG…

Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache am 27.04. abgelehnt und ist mit der Veröffentlichung wohl drei Wochen lang „schwanger“ gegangen.

Wir haben von Anfang an mit offenen Karten gespielt und unsere Beschwerde ist öffentlich einsehbar:

👉 https://docs.google.com/document/d/12jEjHfnnWXKM3WKblxTuKjCeJHuk2jBnlhSCzpxUmAA/edit?usp=sharing

Schaut euch an, was das BVerfG daraus gemacht hat!

👉 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-042.html;jsessionid=B344965471667C0906B2BD0BABFFD016.2_cid507

Wenn ihr das miteinander vergleicht, werdet ihr feststellen, dass nicht nur Zweifel am Rechtsstaat angebracht sind, sondern auch an der Fähigkeit der Verfassungsrichter, sinnentnehmend zu lesen.

Wie es weitergeht, wissen wir noch nicht. Wir müssen uns jetzt erst einmal sortieren, weil das schon richtig krass ist.

Die Reaktion von Karl Lauterbach auf Twitter sieht wie folgt aus:

Hier noch die Rechtsauffassung von RAinEllen Rohring, RA Dirk Sattelmeier, RA Ralf Ludwig, RA Friedemann Däblitz, RAin Jessica Hamed und RAin Dr. Brigitte Röhring.


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