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Wie der Berliner Senat in die Wahl eingriff – Korrektur mit dem Rotstift

Published On: 26. Mai 2022 15:49

In mindestens einem Berliner Bezirk wurden ungültige Stimmen nachträglich mit dem Rotstift korrigiert – zum Vorteil von Rot-Rot-Grün. TE-Recherchen zeigen: Die Anweisung kam aus der Behörde des Berliner Innensenators Andreas Geisel.

IMAGO / Emmanuele Contini

Andreas Geisel, heute Bausenator, zuvor Innensenator in Berlin, 12.05.2022

Noch schwerer als die Pannen selbst bei der Wahl in Berlin 2021 wiegt der Umgang mit ihnen – die Verschleierung. Im Fokus steht dabei der damalige Innensenator Andreas Geisel von der SPD. In seinem Ressort liegt die Verantwortung zur Durchführung zur Wahl. Und aus der Anfangsvermutung von Pfusch wird der Tatverdacht der bewussten Manipulation „unpassender“ Wahlergebnisse.

Geisel spielte bald nach der Wahl die Ereignisse herunter: vertauschte Wahllisten, fehlende Stimmzettel, willkürlich verlängerte Öffnungszeiten im Wechsel mit gesperrten Wahllokalen? Alles sei kein Problem. „Nach jetzigem Stand gehe ich nicht davon aus, dass die Wahl in Berlin großflächig wiederholt werden müsste“, sagte er. Geisel erhielt Rückendeckung auch vom damals Regierenden Bürgermeister Michael Müller (SPD):  Die Vorfälle seien nicht wahlverfälschend oder mandatsrelevant. Also alles in Ordnung?

Wahlpannen waren tatsächlich „mandatsrelevant“

TE-Recherchen beweisen, dass die Wahlpannen sehr wohl eindeutig mandatsrelevant waren – auch der Bundeswahlleiter ist dieser Ansicht. Er   diagnostizierte „ein komplettes, systematisches Versagen der gesamten Wahlorganisation“ in der Hauptstadt. Damit addieren sich Einzelfälle zu einem Ergebnis, das sehr wohl mandatsrelevant ist.

Die Ereignisse liegen nun Monate zurück. Die notwendige und von Geisel angekündigte Überprüfung und Aufarbeitung hat nicht stattgefunden. Bis heute hüllt man sich in Schweigen und scheint einfach weitermachen zu wollen, als wäre nichts gewesen. TE zeigt exemplarisch anhand eines Vorgangs in Friedrichshain-Kreuzberg, wie direkt der Berliner Senat Einfluss auf die Festlegung der Endergebnisse nahm:

Im links-dominierten Bezirk waren flächendeckend die falschen Stimmzettel ausgegeben worden. Betroffen war vor allem die Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus. Hier waren nämlich häufig Stimmzettel für Charlottenburg-Wilmersdorf ausgegeben worden. Da Berlin nach Landes- und Bezirkslisten wählt, standen auf den Stimmzetteln Listenkandidaten, die im Bezirk gar nicht zur Wahl standen.

Nach TE-Recherchen waren davon mindestens 1900 Stimmzettel betroffen. Die Wähler wurden getäuscht durch „falsche“ Namen auf der Liste, die sie ankreuzen sollten. Der von TE bislang untersuchte Bezirk ist aber kein Einzelfall, denn die dort ausgegebenen falschen Listen fehlten ihrerseits am richtigen Ort. Auch zahlreiche andere Bezirke waren betroffen. Zunächst schien die Sache daher klar. Am Wahlabend wurden die Stimmen von den Wahlvorständen der jeweiligen Wahllokale in Absprache mit dem Bezirkswahlamt für ungültig erklärt, so wie es das Berliner Wahlgesetz bei Stimmzetteln aus dem falschen Wahlkreis vorsieht.

Wahlleiter Rolfdieter Bohm bestätigte dies wenige Tage nach der Wahl: „Wenn ein nicht-amtlich vorgesehener Stimmzettel verwendet wird, ist die Stimme ungültig.“ Auch wenn der Wählerwillen auf diesen Stimmzetteln erkennbar sei, helfe das nichts, meinte Bohm. Am Wahltag habe er die Wahllokale durchtelefoniert: „Circa ein Viertel der Wahlvorstände, mit denen ich gesprochen habe – das waren die des AGH-Wahlkreises 1 – waren tatsächlich mit diesen falschen Wahlzetteln in Berührung gekommen. Einige hatten tatsächlich auch schon diese Stimmzettel an die Wähler ausgegeben. Diese Stimmen sind ungültig.“

Genau das waren sie am Ende aber nicht. Tatsächlich wurden alle 1900 Stimmen ungültig gewertet – zunächst. Dann wurden mit dem Rotstift alle Protokolle des Wahlbezirks überarbeitet und die Stimmen entsprechend zurück aus dem Papierkorb geholt – zunächst eine Entscheidung des Bezirkswahlausschusses unter Leitung des gerade genannten Bezirkswahlleiters Bohm.

Doch wie kann das sein, wenn der kurz zuvor doch noch öffentlich eindeutig das Gegenteil erklärte? TE konfrontierte ihn mit dem Zusammenhang. Auf Anfrage erklärt er, der Vorgang wäre „vom Bezirkswahlleiter, der Landeswahlleitung und der für das Wahlrecht fachlich zuständigen Senatsinnenverwaltung geprüft, ob dieses – aus Sicht der Wählenden und damit auch für die Wahl selbst – unbefriedigende Ergebnis im Sinne des erkennbar gewordenen Willens der Wählenden korrigiert werden kann“.

Dann folgt der entscheidende Satz: „Vor diesem Hintergrund wurde der Bezirkswahlleiter – einige Tage nach dem Wahltag – durch die Senatsverwaltung für Inneres auf eine Entscheidung des OVG Berlin Brandenburg vom 7. Oktober 2010 (Az. OVG 60 PV 9.09) aufmerksam gemacht. Bei dieser Entscheidung des OVG wurde ausgeführt, dass Stimmen für formal ungültige Wahlvorschläge zunächst gültig gewertet werden können, wenn in einem zweiten Schritt überprüft wird, ob sich aufgrund der Stimmabgabe eine Veränderung der Mandatsverteilung ergibt. Wenn ja, bleiben diese Stimmen ungültig. Wenn es keine Veränderung gibt, können sie dauerhaft als gültig gewertet bleiben.“

Bei der 12 Jahre alten Gerichtsentscheidung geht es wohlgemerkt um eine Personalratswahl, also nicht um eine gesetzgebende Körperschaft und das Bundes- wie Landeswahlrecht – und um wenige Stimmzettel. Hochbrisant an der Erklärung ist aber vor allem die Formulierung: Der Wahlleiter sei auf dieses Urteil von der Senatsverwaltung für Inneres (entspricht in anderen Bundesländern dem Innenministerium) „aufmerksam gemacht“ worden. Ganz zufällig kommt da also aus der Innensenatsverwaltung ein Hinweis, wie man denn mit der Auszählung verfahren könnte. Aus Sicht der Wahlleiter kommt von Oben die Anordnung, wie verfahren werden soll. Eine andere Möglichkeit hatte der Bezirkswahlleiter dann auch kaum mehr. Bohm bestätigt: „Aus Sicht des Wahlleiters jedenfalls lag ein rechtlich zulässiges, wenn nicht sogar gebotenes Vorgehen vor, um den Wählerwillen zu beachten und den Fehler der Wahlorganisation zu kompensieren.“ Bei Abweichung vom „gebotenen Vorgehen“ und der Empfehlung von Oben bringt der Wahlleiter sich selbst in die Schusslinie. Also folgte der Bezirkswahlausschuss dieser zumindest weit hergeholten Analyse und blieb unter dem Schutzschirm seines Innensenators.

Die 1900 Stimmen, die somit wieder gültig wurden, zählen zu 75 Prozent für Rot-Rot-Grün. Mit ihnen kamen weitere Stimmen für das erhoffte Regierungsbündnis  zusammen. Und: So wird das Ausmaß der Wahlpannen kaschiert. Denn im Endergebnis sind diese Stimmen einfach als gültig gewertet worden – und fallen erstmal nicht weiter auf.

Das Wahlgesetz wird ganz offen missachtet

Dass der Vorgang rechtlich überhaupt haltbar sein soll, ist indes schwer zu glauben. Das zeigt ja auch die mehr als eindeutige erste Reaktion des Bezirkswahlleiters. Im Berliner Wahlgesetz ist klar festgehalten: „Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel […] nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist.“ Der Stimmzettel war eindeutig für einen anderen Wahlkreis zu verwenden, Interpretationsspielraum gibt es hier eigentlich kaum. Auch ein altes Urteil hat an dieser Stelle keine unmittelbare Gültigkeit. Über diese Wahl muss gesondert entschieden werden. Zumal eine Personalratswahl ohnehin anderen Gesetzen unterliegt als die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus.

Brisant ist auch die Folgewirkung der widersprüchlichen Anweisungen. Denn viele Wahllokale geben in ihren Protokollen an, die von falschen Stimmzetteln betroffenenen Wähler im Wählerverzeichnis gekennzeichnet zu haben. In mehreren Fällen ist dokumentiert, dass Wählern nachträglich der Fehler mit dem Wahlzettel aufgefallen war – die Gerüchte dazu kursierten noch am Wahltag. Die Wähler kamen dann zurück ins Wahllokal und konnten dort tatsächlich durch die Markierung im Wählerverzeichnis erneut mit richtigem Wahlzettel wählen. In der Erwartung natürlich, dass ihre falsche Stimmabgabe auch ungültig werden würde. Zählt ihre „falsche“ Stimme, wie es nun aber geschehen ist, nachträglich dennoch, konnten sie de facto doppelt wählen.

„Drei Personen kamen anschließend wieder, um die Zweitstimmenabgabe für die Abgeordnetenhauswahl zu wiederholen“

Ein hochgradig widersprüchlicher Vorgang, der so keinen Bestand haben kann. Es zeigt sich vor allem ein Muster: Statt die Verzerrungen aufzudecken und transparent zu machen, werden sie durch eine weitere Verzerrung übermalt – von ganz oben. Und so wurden die Wahlergebnisse eben passend gemacht. Mit dem Rotstift drei Tage nach der Wahl – auf Weisung aus der Behörde des Innensenators.

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