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Die Corona-Arbeitsschutzverordung ist kürzlich außer Kraft getreten – für Krankenhäuser gilt dies jedoch nicht

Published On: 28. Mai 2022 16:22

Gute Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wobei der Gesundheitssektor hier wieder aus der Reihe tanzt – die Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist zum 25.05.2022 außer Kraft getreten. Damit entfallen:

  • Maskenpflicht
  • Testpflicht
  • Betriebliche Beiträge zur Impfbereitschaft
  • Betriebliche Hygienekonzepte
  • Kontaktreduktion im Betrieb

Pflege- und Medizinsektor

Schaut man sich beispielsweise im Pflegesektor in Bayern um, kommt man zu dem Schluss, dass es sich ausschließlich um einen wohlwollenden Gesundheitsschutz handeln kann. Der Arbeitsschutz ist hier natürlich außen vor – wie jeder weiß, hält sich kein Betrieb an die vorgeschriebenen Tragedauern – was gerade in Hinblick auf die FFP Tragepflicht für viele Arbeitnehmer eine echte körperliche Beeinträchtigung ist.

Wie gut, dass nun der Herr Holetschek – der ja, nachdem nicht nur Frau Humel gegangen worden ist – sich dafür stark gemacht hat, dass in Bereichen mit vulnerablen Gruppen „nur” noch Medizinische-Masken getragen werden müssen. So geht echter Gesundheitsschutz (hier hat eine Ärztin über das Tragen von Masken in der Pflege berichtet). Das Ganze funktioniert aufgrund des § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG. Dort wird das Vorgehen für Einrichtungen wie Busse, Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern geregelt.

Gültig ab dem 01.05.2022
Gültig ab dem 28.05.2022

In Hamburg darf man generell, gnädigerweise, gleich eine Medizinische-Maske tragen und nur beim Unterschreiten des Abstands muss man als Pflegekraft schnell switchen – auf die „guten“ FFP Masken. Bitte während des Wechselns die Luft anhalten – nicht, dass noch hochgefährliche Partikel in diesem kurzen Moment ohne „Schutz“ Lunge gelangen…

Maskenpflicht für Beschäftigte

Nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 gilt für Beschäftigte während der Arbeitszeit die Pflicht zum Tra-

gen einer medizinischen Maske; bei Tätigkeiten in der Nähe von Bewohnerinnen und Bewohnern

gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. „In der Nähe“ meint dabei die Unterschreitung von

1,5 m Abstand.

Dabei sind die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere zu Tragezeit-

pausen. Siehe hierzu: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavi-

rus/FAQ/26-FAQ_node.html

Wir ersparen uns an dieser Stelle, dem Deutschen Durchschnittsbürger erklären zu wollen, dass es für das Tragen einfach keine Evidenz gibt – es sprechen alleine über 50 Studien dagegen. Demgegenüber konnten uns die Befürworte noch keine einzige, stichhaltige Studie vorlegen, in der es nicht nur um „Partikel“ oder „Modelle“ geht, sondern konkret um das Verhindern von Infektionen durch Masken. In einem Beitrag haben wir auch schon aufbereitet wieso das Ganze denn so sein muss: „Masken als effektiver Schutz?“. Auch ein Chirurg hat sich dazu geäußert. In einem weiteren Beitrag haben wir darüber berichtet, dass Mikroplastik-Partikel von den Masken sogar ins menschliche Blut übergehen. Dort angekommen, können sie frei durch den Körper wandern und sich in Organen festsetzen.

Und da es wie gesagt keine Evidenz gibt, sperrt sich auch der feine Karl Lauterbach gegenüber einer Aufklärung (wir haben hier und hier davon berichtete).

Nun ja zumindest in unserem Umfeld, wenn wir einkaufen gehen, trägt inzwischen nur noch eine absolute Minderheit diese Virenschleudern.

Hausrecht und Maskenpflicht – Baden-Württemberg Beschl. v. 20.05.2022, Az. 8 K 1034/22

Machen wir nun zum Thema Hausrecht einen kleinen Ausflug, zu einem aktuellen Urteil in einem Eilverfahren. Denn wie wir ja alle wissen, hatte Karl Lauterbach die Geschäfte dazu aufgerufen, dass diese doch in Form des Hausrechts, die Maskenpflicht durchsetzen sollen. In diesem Fall handelt es sich aber um die Maskenpflicht an einem Tübinger Landgericht.

Vermutlich ist die dort durchgesetzte Maskenpflicht rechtswidrig, denn es fehle eine Ermächtigungsgrundlage, da ab dem 03. April in Baden-Württemberg die Maskenpflicht in den Innenräumen wegfiel. Darüber hinaus wird aber auch an der formellen Rechtmäßigkeit gezweifelt. Das Hausrecht ist im § 858 BGB und § 903 BGB geregelt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist allerdings fraglich, ob Berufung eingelegt wird, da die alternative Grundlage die Corona-Arbeitsschutzverordnung wäre, die das Tragen einer Maske in Innenräumen noch empfehle. Diese lief aber ja, wie wir nun alle wissen, am 25. Mai 2022 aus.

Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat die Maskenpflicht am Tübinger Landgericht (LG) in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig erachtet. Es gibt damit dem Eilantrag des Tübinger Rechtsanwalts Peter Bohnenberger statt, mit dem dieser sich gegen die Hausordnung gewendet hat, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen (Beschl. v. 20.05.2022, Az. 8 K 1034/22).  

Konkret geht es um die Hausordnung, die der Präsident des LG am 4. April erlassen hat. Danach müssen alle Personen im Gebäude eine medizinische Maske (FFP2-Maske oder OP-Maske) tragen. Nach Angaben des antragstellenden Rechtsanwalt Bohnenberger weist hierauf ein Schild mit der Aufschrift „Hier herrscht Maskenpflicht“ am Einfang des Gerichts hin. Bohnenberger befürchtet, dass möglicherweise Verfahrensbeteiligte oder Prozessbesucher „eingeschüchtert“ würden und sich nicht trauten – ohne Maske – das Gerichtsgebäude – zu betreten.

Der Präsident des LG verweist auf die ausdrückliche Empfehlung des Justizministeriums Baden-Württembergs und das Hausrecht außerhalb des Sitzungssaals.

In einem Beschluss, der LTO vorliegt, hat das VG Sigmaringen die Hausordnung des Tübinger LG in einem Eilverfahren als rechtswidrig angesehen. Das LG könne die angeordnete Maskenpflicht nach den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf keine Ermächtigungsgrundlage mehr stützen, heißt es hierzu. Denn bundesweit und auch in Baden-Württemberg fiel am 3. April in Innenräumen die Maskenpflicht. Nur in Bussen und Bahnen, Pflegeheimen und Krankenhäusern muss nach § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG noch Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Gerichte seien in diesen Bereich gerade nicht eingeschlossen, so die Richterinnen und Richter. Auch in keiner möglichen Verordnungsermächtigung sei die Anordnung von Maskenpflichten in Gerichtsgebäuden vorgesehen. Angesichts des abschließenden Bundesgesetzes und der detailierten Regelungen in den Coronaverordnungen hält es die Kammer bei ihrer vorläufigen Prüfung für sehr fraglich, ob das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Gerichtspräsidenten eine geeignete Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer Maskenpflicht im Gerichtsgebäude ist, heißt es in dem Beschluss.  

Ohne Begründung ermessensfehlerhaft

Die Kammer zweifelt aber auch an der formellen Rechtmäßigkeit der Hausverfügung, weil das LG Tübingen diese nicht öffentlich bekannt gegeben habe. Nach dem Gerichtsbeschluss seien nur die Rechtsanwaltskammer Tübingen und der Anwaltsverein per Mitteilung, nicht hingegen die Öffentlichkeit über die Hausverfügung informiert worden. Dabei wäre das etwa über die Internetseite des Gerichts ohne Weiteres möglich gewesen.

Letztlich vermisst das VG Sigmaringen bei der Anordnung „jegliche Begründung“, so dass insofern in keiner Weise feststellbar sei, ob beziehungsweise in welchem Maß der Präsident des LG Tübingen Ermessen ausgeübt habe. Allein das, mache die Hausverfügung ermessensfehlerhaft.   

Der Beschluss des VG Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Ob das LG Tübingen dagegen mit einer Beschwerde vorgeht, ist noch unklar. Eine Sprecherin sagte, darüber sei noch nicht entschieden worden, es müssten Gespräche mit dem Sozialministerium geführt werden. Denn Grundlage der Hausordnung am Landgericht war die Corona-Arbeitsschutzverordnung, in der das Tragen von Masken in Innenräumen empfohlen wurde. Diese läuft nach Auskunft der Gerichtssprecherin in Tübingen am 25. Mai aber ohnehin aus.

LTO

In wieweit dieses Urteil für ein Gerichtsgebäude nun anwendbar für andere Bereiche ist, können wir so nicht beurteilen. Fanden es aber interessant und wollten unsere Leser darauf aufmerksam machen. Allerdings scheint auch die Ermächtigungsgrundlage für Supermärkte zu fehlen, so liest es sich zumindest für uns.

Lufthansa sieht Durchsetzung der Maskenpflicht als Sicherheitsrisiko

Die Lufthansa befolgt in diesem Fall die Maskenpflicht, trotz Verordnung nicht mehr. Ein Beispiel wie es von Anfang an hätte gehen können und wir wären jetzt sicherlich nicht an diesem Punkt, an dem wir heute stehen. Vielleicht erinnert man sich im Herbst an diesen zivilien Ungehorsam wieder.

In einer internen Risikobewertung stellt Lufthansa fest, dass die Durchsetzung der Maskenpflicht ein größeres Sicherheitsrisiko sei, als maskenlose Passagiere gewähren zu lassen. Immer wieder komme es zu Eskalationen zwischen Passagieren und Crews, wenn Reisende keine Maske tragen.


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