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Focus feiert „Justiz-Hammer“ – sind Briefe der Gesundheitsämter rechtswidrig? Juristin analysiert den Beschluss – Ergebnis: ernüchternd!

Published On: 16. Juni 2022 10:17

Viele unserer Stammleser kennen die pensionierte Rechtsanwältin bereits, die unter dem Pseudonym „Margot Lescaux“ hier auf dem Blog Gastbeiträge schreibt und kommentiert (beispielsweise hier, hier, hier, hier, hier und hier). In diesem Beitrag analysiert und erklärt sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Schleswig-Holstein, den zum Beispiel der Focus als „Justiz-Hammer“ darstellt und der als „Präzedenzfall von bundesweiter Bedeutung“ ein Lichtblick für ungeimpfte Mitarbeiter im Gesundheitswesen sein soll. Ist er das wirklich? Schauen wir, was Margot Lescaux dazu sagt:

Somit hat das Amt nach Auffassung des Gerichtes zwar im Prinzip nichts falsch gemacht […] Es durfte dies nur nicht in der Form eines Verwaltungsakts machen.

Margot Lescaux

Das VG Schleswig-Holstein hat am 13.6.2022 einen Eilbeschluss (Az. 1 B 28/22), zu einem Teilaspekt des Gesetzes über die einrichtungsbezogene Impfpflicht, erlassen.

Der Beschluss ist m.W. momentan lediglich nachzulesen auf dem Telegram-Kanal von RAin Brigitte Röhrig. Des weiteren hat der Focus einen Artikel hierzu verfasst, der aufgrund seiner etwas reißerischen Überschrift bei oberflächlicher Lektüre mißverständlich ist und zu falschen Hoffnungen verleiten könnte.

Es geht um die seit längerem kontrovers diskutierte Frage, ob die Aufforderung durch die Gesundheitsämter an die Betroffenen, einen der in § 20a IfSG genannten Nachweise vorzuzulegen, einen Verwaltungsakt (VA) darstellt oder nicht. Je nachdem, ergeben sich daraus unterschiedliche Folgen bzw. Handlungsobliegenheiten:

Verwaltungsakt

Wäre das Schreiben ein VA, müsste bereits hiergegen innerhalb der genannten Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden. Entweder Widerspruch oder Anfechtungsklage. „Entweder – oder“ deshalb, weil diese Frage in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. Früher war es allgemein so, dass gegen einen VA zuerst ein Widerspruch einzulegen war. Der Gesetzgeber hat es später durch eine Gesetzesänderung den Ländern überlassen, dies anders zu regeln. In einigen Bundesländern besteht immer noch das Widerspruchsverfahren, in anderen ist es komplett abgeschafft. In wieder anderen Ländern gibt es Mischformen – der Bürger hat z.B. die Wahl. Wie auch immer – was man ggf zu tun hat, geht aus der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung hervor.

Vorbereitende Verwaltungshandlung

Handelt es sich nicht um einen VA, sondern um ein simples Schreiben, somit um eine „vorbereitende Verwaltungshandlung“ MUSS man in dem Moment noch nicht zwingend tätig werden. Es gibt unterschiedliche Auffassungen dazu, ob und wann man vor einer Entscheidung, also im sog. Anhörungsverfahren, argumentiert und Gründe darlegt. Schreibt man zu dem Zeitpunkt noch nichts, verliert man dadurch keine Rechte – man kann also gleichwohl zum gegebenen Zeitpunkt Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. Und erst dort dann alle seine Argumente vorbringen.

Wenn man sich im Anhörungsverfahren, also vor Erlass eines Bescheides, noch nicht zur Sache äußert, nimmt man sich aber die Chance, Einfluss auf die Ermessensentscheidung der Behörde zu nehmen. Vielleicht argumentiert man ja so gut und überzeugend, dass man weitere Rechtsfolgen bereits an dieser Stelle vollständig abbiegen oder jedenfalls mildern kann.

Der Fall in Schleswig-Holstein – ein Verwaltungsakt?

In Schleswig-Holstein besteht noch das Widerspruchsverfahren.

In dem entschiedenen Fall war es so, dass der Landkreis einer Frau, die in einer Zahnarztpraxis tätig ist, die Aufforderung zur Nachweisvorlage in Form eines „Bescheids“ zugestellt hat und diesen Bescheid auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hatte. Gleichzeitig hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet, so dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.

Es handelte sich somit um einen Verwaltungsakt.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen.

Dieser Antrag war erfolgreich. Die aufschiebende Wirkung wurde wiederhergestellt. Mit der Begründung, die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises sei „offensichtlich rechtswidrig“.

Aber bevor man sich jetzt zu früh freut: Warum hält das VG Schleswig-Holstein die Anordnung für rechtswidrig?

Einzig und allein aus dem Grunde, weil sie „in der Form eines Verwaltungsaktes“ ergangen ist.

Das Gericht erörtert dann ausführlich unter Auslegung des IfSG – wörtliche Auslegung / Auslegung nach Sinn und Zweck – warum ein solches Aufforderungsschreiben nicht als Verwaltungsakt ergehen durfte.

Somit hat das Amt nach Auffassung des Gerichtes zwar im Prinzip nichts falsch gemacht – es durfte die Antragstellerin zur Vorlage eines Nachweises auffordern, es durfte auf die Normen des IfSG und die möglichen Rechtsfolgen Bußgeld und/oder Betretungsverbot hinweisen.

Es durfte dies nur nicht in der Form eines VA machen. Hätte das Gesundheitsamt einen schlichten Brief geschrieben, ohne das Wort „Bescheid“, ohne  Rechtsbehelfsbelehrung, wäre für das VG hier an dieser Stelle alles in Ordnung gewesen.

In dem Focus-Artikel wird RA Hannig aus Dresden zitiert. Die Briefe und Bußgeldandrohungen der Gesundheitsämter sind rechtswidrig, sagt er. Kein Mitarbeiter im Gesundheitswesen müsse aktuell Angst vor einem Bußgeld haben.

Das allerdings kann man dem Beschluss so eben nicht entnehmen. Nicht „Briefe“ sind rechtswidrig. Sondern Schreiben, in denen zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert wird, wenn diese Schreiben nicht als „Brief“ daherkommen, sondern als „Bescheid“, als Verwaltungsakt.

Wem hilft das Urteil jetzt?

Der angefochtene Bescheid, der keiner hätte sein dürfen, stammt vom 28. April. Wer aber inzwischen nach Ablauf des vorbereitenden Anhörungsverfahrens, in dem er durch ein simples Schreiben zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert wurde, nun im Anschluß einen Bußgeldbescheid erhält, dem nutzt diese Entscheidung des VG SH nichts. Der möge gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen und diesen so gut wie möglich begründen. Die Tatsache, dass aber einzelne Gesundheitsämter bereits die Aufforderungsschreiben als Verwaltungsakt ausgestaltet hatten, nutzt ihm bei seiner Argumentation nichts.

Somit ist diese Entscheidung, die übrigens noch nicht rechtskräftig ist, erst einmal nur für diejenigen interessant, die von ihrem Gesundheitsamt in der Form eines VA zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert wurden. Sie können mit der Hoffnung auf Erfolg gegen einen solchen Bescheid vorgehen – Widerspruch oder Anfechtungsklage plus ggf Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Kosten des Verfahrens in der besprochenen Entscheidung wurden übrigens dem Landkreis auferlegt.


Wir stellen hier noch die Stellungnahme von Rechtsanwältin Röhring bereit, auf die oben verwiesen wird:

Nach Sichtung des Beschlusses des VG Schleswig-Holstein ist meine Euphorie doch etwas reduziert. Ich hatte gehofft, dass mit diesem Beschluss nunmehr die Möglichkeit eigeräumt wird, gegen die Anforderung des Immunitätsnachweises Widerspruch einzulegen und dadurch das Verfahren weiter in die Länge ziehen zu können.

Das ist jedoch leider meiner Ansicht nach nicht der Fall:

Nach den Beschlussgründen hat es den Anschein, als sei dieser Beschluss nur auf solche Fälle anwendbar, bei denen das GA die Vorlage eines Nachweises mit sofortiger Vollziehung anordnet und dadurch die Form eines Verwaltungsaktes wählt. Ein solches Schreiben habe ich bisher noch nicht gesehen.

Diesem Vorgehen hat das Gericht eine Absage erteilt. Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs hatte dieses Schreiben die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes (VA) erhalten. Die Anforderung eines Nachweises könne nicht in Form eines VA vorgenommen werden, sondern sei eine vorbereitende Verfahrenshandlung. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass erst die Anordnung eines Betretungsverbotes in Form eines Verwaltungsaktes mit gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ergehe. Für die Anforderung des Nachweises in Form eines Verwaltungsaktes habe die Behörde keine gesetzlich vorgesehene Kompetenz.

Das bedeutet, dass grundsätzlich auch nach Auffassung des VG SH erst gegen die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes Widerspruch eingelegt werden kann, dann allerdings verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Sehr hilfreich ist der Beschluss für all die Fälle, in denen das GA die Anforderung des Nachweises in Form eines Verwaltungsaktes vornimmt mit Anordnung des Sofortvollzugs.

Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

Und zum Abschluss hier noch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schlesweig-Holstein:


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