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Engelbrecht vs. Facebook: Der Tech-Gigant muss Hinweis auf «Falschinformation» entfernen

Published On: 5. September 2022 0:30

Veröffentlicht am 5. September 2022 von RL.

Der PCR-Test ist während der «Pandemie» weltweit angewendet worden mit dem Anspruch, man könne mit ihm eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Von grosser Bedeutung in diesem Zusammenhang war das von Christian Drosten und Kollegen im Januar 2020 in einem Paper skizzierte PCR-Test-Protokoll, das die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als erstes «akzeptiert» hatte.

Dabei war für Experten von Anfang an klar: Wenn der Test nicht wäre, hätte niemand etwas Besonderes bemerkt. «Wir messen derzeit nicht die Inzidenz von Coronavirus-Erkrankungen, sondern die Aktivität der nach ihnen suchenden Spezialisten», schrieb der Facharzt und Epidemiologe Wolfgang Wodarg bereits im Februar 2020. Damit wies er auf ein zentrales Problem hin: nämlich dass PCR-Tests überhaupt nicht dafür taugen, um Pandemien ausrufen zu können.

Zum Kern des Problems drangen die beiden Transition News-Journalisten Torsten Engelbrecht und Konstantin Demeter in einem längeren Artikel vor. Die beiden sind – nicht ganz unbescheiden – der Ansicht, in ihrem Beitrag als erste weltweit den PCR-Test «umfassend entzaubert» zu haben. In ihrem Beitrag «COVID19 PCR Tests are Scientifically Meaningless» («Covid-19 PCR-Tests sind wissenschaftlich nichtssagend»), der am 27. Juni 2020 auf der Newsseite OffGuardian erschien, schreiben sie: «Betrachtet man die Faktenlage näher, gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass die PCR-Tests als Diagnosemittel zur Feststellung einer vermeintlichen Infektion mit einem angeblich neuen Virus, das als SARS-CoV-2 bezeichnet wird, ungeeignet sind.»

In dem Artikel machten die beiden Journalisten akribisch auf die entscheidenden Probleme aufmerksam, die entstehen, wenn man die PCR-Tests als Diagnosemittel zu verwenden gedenkt. Sie verweisen beispielsweise darauf, dass es sich gar nicht um «quantitative» Tests handelt, sie also gar nicht anzeigen würden, wie viele Viruspartikel sich im Körper befinden. Das sei entscheidend. Denn um überhaupt sicher feststellen zu können, dass jemand nicht nur laut Laborbefund, sondern ganz real an einem Virus erkrankt ist, müsste dieser Kranke tatsächlich Millionen oder Abermillionen von Viruspartikeln in sich tragen, die sich aktiv in seinem Körper vermehren. Doch die PCR-Tests würden eben keine solche «quantitative» Messung erlauben.

Auch kritisieren die Journalisten, dass viele PCR-Tests einen so genannten «Cq» (auch «Ct») von über 35 haben – und einige, zum Beispiel auch das erwähnte Drosten-PCR-Test-Protokoll, sogar einen Cq von 45. Allein dieser Umstand nehme den Tests de facto die Aussagekraft. Dazu muss man wissen: Der Cq-Wert zeigt an, wie viele Zyklen der Vermehrung (Replikation) von DNA (Erbsubstanz) erforderlich sind, um mit der PCR-Methode ein wirkliches Signal von einer biologischen Probe zu erzielen. Laut Experten wie Stephen A. Bustin, Professor für Molekulare Medizin und weltweit anerkannter PCR-Experte, sollte man für valide Ergebnisse ein Cq in den 20ern bis 30ern anstreben.

Des Weiteren argumentieren sie, dass Covid-19 nicht zuverlässig diagnostiziert werden könne, weil es für das, was Covid-19 genannt wird, keine spezifischen bzw. unverwechselbaren Symptome gebe, weil für die PCR-Tests kein solider Goldstandard existiere und das Virus nicht vollständig isoliert und gereinigt worden sei und damit eine zentrale Voraussetzung fehle, um es überhaupt nachweisen zu können.

Der Artikel zog nach seiner Veröffentlichung weite Kreise, was Facebook und seinen so genannten «Faktenchecker» PolitiFact auf den Plan rief. PolitiFact brandmarkte die PCR-Kritik als Falschinformation. Das heisst: Wenn man den Link des OffGuardian-Artikels von Engelbrecht und Demeter auf Facebook postete, wurde dieser grau «übertüncht» und mit dem Schriftzug «False Information – Checked bei independent fact-checkers» versehen. Abrufbar war der Artikel dort jedoch weiterhin.

Zu den Faktencheckern muss man wissen: Koordiniert und zertifiziert werden die Anstrengungen der Faktenprüfer wie zum Beispiel PolitiFact durch das Poynter Institute. Diese Journalistenschule aus Florida leitet seit Ende 2015 das International Fact-Checking Network. Gesponsert wird das Netzwerk laut eigenen Angaben unter anderem von folgenden Institutionen: von der durch die US-Regierung finanzierten National Endowment for Democracy (NED), von der Google News Initiative und vom Omidyar Network. Auch gehörten die George Soros Open Society Foundation sowie die Bill and Melinda Gates-Stiftung schon zu deren Sponsoren.

Doch zurück zur Geschichte: Am 23. Juli 2020 stellte Engelbrecht PolitiFact dezidierte Fragen und bat um eine nähere Begründung für die Entscheidung, den Artikel als «Falschinformation» zu beurteilen. Vergeblich. Er erhielt keine Antwort auf seine Fragen, woraufhin der OffGuardian am 31. Juli 2020 Engelbrechts Fragenkatalog als offenen Brief veröffentlichte. Und wenn man nun diesen offenen Brief bei Facebook postete, so wurde dieser nicht als Falschinformation gekennzeichnet.

Vor diesem Hintergrund stand für Engelbrecht fest: Das geht zu weit. Er klagte infolgedessen vor dem Landgericht Köln gegen Facebook. Vom Tech-Giganten verlangte er, dass er das Label «False Information» zurücknehme. Engelbrechts Argumentation: Das Vorgehen von Facebook stelle einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Zudem werde dadurch seine Arbeit als Journalist negativ beeinträchtigt.

Das Landgericht Köln hat Engelbrecht nun jüngst recht gegeben. Der Richter erachtet die Klage als begründet. Interessant ist jedoch die Argumentation des Gerichts. Facebook verweist beim Brandmarken von «Falschinformationen» stets auf die Gemeinschaftsstandards. Diese erlaubten es dem Tech-Giganten, Falschmeldungen entsprechend zu etikettieren. Dem Gericht genügte der Verweis auf die Gemeinschaftsstandards jedoch nicht. Gerügt wird unter anderem, dass Facebook und deren «Faktenprüfer» überhaupt nicht auf Engelbrecht eingegangen seien und ihm kein Gehör geschenkt hätten.

In dem Urteil, das Transition News vorliegt, heisst es dazu: «Die konkreten Gemeinschaftsstandards sehen jedoch keine verfahrensrechtliche Absicherung vor. Insbesondere gibt es kein Recht des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit anschliessender Neubescheidung. Zwar hat die Beklagte [Facebook] in ihren Gemeinschaftsstandards ein verfahrensrechtliches Element implementiert, indem sie ein Eingreifen von der Prüfung von zwei unabhängigen externen Faktenprüfern abhängig macht. Dies sichert die Qualität der Entscheidung und dämmt die Gefahr einer willkürlichen Anwendung der Gemeinschaftsstandards ab, schliesst sie aber nicht aus und hebt auch nicht die Notwendigkeit eines anschliessenden Widerspruchsverfahrens auf.»

Damit ist das Gericht den Anwälten von Engelbrecht gefolgt. Rechtsanwältin Juliette Sarvan de Castro von der Kanzlei Rehkatsch, die den Journalisten juristisch vertritt, erklärt gegenüber Transition News: «Wir hatten argumentiert, dass die Gemeinschaftsstandards unwirksam sind und der Argumentation ist das Gericht erwartungsgemäss gefolgt.»

Mit dem eigentlichen Inhalt des Artikels hat sich das Gericht wohlgemerkt praktisch gar nicht befasst, da man vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) in Augenschein genommen hat. Umso bemerkenswerter ist, dass sich das Gericht dennoch im Urteilsschriftsatz kurz zum Inhalt des streitgegenständlichen OffGuardian-Artikels geäussert hat, und zwar wie folgt:

«Auch ohne vertiefte medizinische Ausbildung ist für den durchschnittlichen Leser auf den ersten Blick erkennbar, dass der Artikel Falschinformationen im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten enthält. Es handelt sich um eine offensichtliche Aneinanderreihung logischer Zirkelschlüsse, medizinischer Fehlinformationen und aus dem Zusammenhang gerissener Zitate, die eine Einordnung mühelos ermöglicht. Ohne dass es hierauf im Einzelnen ankäme, kann insoweit auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten Bezug genommen werden, denen sich die Kammer anschliesst.»

Sarvan de Castro zufolge habe sich das Gericht nicht mit der inhaltlichen Überprüfung des Artikels beschäftigt, weil es «die Klage bereits auf formeller Ebene als begründet gesehen hat».

Die Anwältin weiter: «Dies entspricht unseren Erwartungen, da wir ja die Klage auch wegen formeller Unzulänglichkeiten von Seiten Facebook/Meta angestrebt hatten.» Für Sarvan de Castro ist es vor diesem Hintergrund nicht weiter auffällig, dass das Gericht sich nicht mit dem Inhalt des Textes beschäftigt habe.

«Das Gericht hat auch nicht geurteilt, dass eine Kennzeichnung als Falschinformation in diesem Fall nicht erlaubt sei, sondern dass die Gemeinschaftsstandards generell nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgestellten Grundsätze für ein Labeling als Falschinformation erfüllen.»

Unklar bleibt, wie es in dem Verfahren nun weitergeht. «Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es ist nicht ausgeschlossen, dass Facebook/Meta dagegen Berufung einlegen wird. Mangels Rechtskraft wurde das Labeling bisher auch noch nicht entfernt», erklärt die Anwältin.

Engelbrecht ist angesichts der Argumentation des Gerichts verblüfft: «Dass der Richter in seinem Urteilsschriftsatz allen Ernstes behauptet, ‹auch ohne vertiefte medizinische Ausbildung ist für den durchschnittlichen Leser auf den ersten Blick erkennbar, dass der Artikel Falschinformationen im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten enthält› und dass hier ‹auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten Bezug genommen werden› könne, zeigt erneut das Dilemma auf, in dem die deutsche Rechtsprechung bzw. Gerichtsbarkeit beim Thema Corona-Massnahmen leider allzu oft steckt: dass für Aussagen keine Beweise geliefert werden, obgleich natürlich auch ‹der Staat beweispflichtig ist›, wie es Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, 2021 in einem Interview mit der Berliner Zeitung ausgedrückt hat.»

Engelbrecht verweist darauf, dass sich zum Beispiel die Frankfurter Anwältin Jessica Hamed genau deshalb veranlasst sah, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht als «Bankrotterklärung» zu bezeichnen. Angesprochen auf den Prozess, erklärt Engelbrecht:

«Wir haben wohlgemerkt sehr umfassend vorgetragen, um die zentralen Aussagen des streitgegenständlichen OffGuardian-Artikels nochmal in erweiterter Form faktisch zu untermauern, ohne dass die Beklagtenseite, also Facebook/Meta, und das Gericht jemals darauf konkret eingegangen wären, geschweige denn die Kernaussagen unseres Artikels und das dazu Vorgetragene auch nur im Ansatz widerlegt hätten. Und nicht nur das, auch haben weder Facebook/Meta noch das Gericht auch nur eine einzige Frage von uns, die allein dem Zweck dienten, die streitgegenständlichen Aspekte faktisch zu klären, beantwortet.

Dies beinhaltet im Übrigen auch die Fragen, die ich Facebook und seinem ‹Factchecker› PolitiFact zu unserem OffGuardian-Artikel gestellt hatte und aus denen – weil sie trotz mehrfacher Nachfrage nicht beantwortet wurden – der OffGuardian dann einen offenen Brief gemacht hat. Und nicht nur wurden die darin aufgeworfenen Fragen nicht im Zuge des Gerichtsprozesses von Facebook und PolitiFact beantwortet. Auch wurde dieser offene Brief von Facebook nie als ‹False Information› gelabelt, wenn man ihn bei Facebook gepostet hat.»

Und weiter Engelbrecht: «Nach der Factchecker-‹Logik› von Facebook stellt allein dieser Umstand eigentlich eine Bestätigung für dessen Korrektheit dar. Da also nichts und wieder nichts an Substanziellem zurückkam, um das ‹False Information›-Labelling unseres OffGuardian-Artikels faktisch zu rechtfertigen, haben wir dem Gericht am Ende auch noch die Beauftragung eines unabhängigen Gutachtens vorgeschlagen, das ebenfalls nur einem einzigen Zweck dienen soll, nämlich die streitgegenständlichen Aspekte faktisch zu klären.

Doch dieses Gutachten wurde von dem Richter nicht in Auftrag gegeben. Dazu ist der Richter freilich nicht verpflichtet, doch zweifelsohne hätte er nichts vortragen dürfen, was nicht faktisch abgesichert ist. Doch eben dieser Pflicht ist er mit dem, was er in seinem Urteilsschriftsatz konkret zu unserem OffGuardian-Artikel ausgeführt hat, nicht nachgekommen.»

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