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Verfassungsrichter ermöglicht Veröffentlichung eines kritischen Aufsatzes zur „(Un-)Sicherheit der Impfstoffe“ in NVwZ

Published On: 27. April 2023 16:07

Teil II

Den Teil I der Analyse zu dem Aufsatz von RA Sebastian Lucenti (im Weiteren: SL) haben wir in diesem Beitrag veröffentlicht: „Juristischer Mainstream bröckelt: einer der bekanntesten Fachzeitschriften (NVwZ) lässt Corona kritischen Aufsatz zu“. Es geht darum, dass RA Lucenti in einem der angesehensten Fachjournale (NVwZ) unter Rechtsanwälten einen 2-teiligen Fachaufsatz veröffentlichten „durfte“. Wir möchten hier gerne auf einen Kommentar des Teil I hinweisen: „Erstaunlich dabei ist vor allem, daß einer der Herausgeber der NVwZ – Dr. Josef Christ – aktiver Verfassungsrichter in Karlsruhe ist“.
Hier nun die weitere Auswertung von Margot Lescaux:

Im zweiten Teil seines Aufsatzes befasst SL sich mit den Impfstoffen selbst, der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG (Eil- und Hauptsacheentscheidung) sowie dem Versuch der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Er verwendet den Ausdruck einrichtungsbezogene Impfpflicht und nicht Nachweispflicht, weil die Pflicht aufgrund der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz die Qualität einer mittelbaren Impfpflicht hatte.

Die Duldungspflicht bei der Bundeswehr erörtert er nicht.

Die ersten fünf Seiten sind der (Un-)Sicherheit der Impfstoffe gewidmet. Auch insofern gilt das zu Teil I Gesagte. Die Informationsdichte ist derart umfassend, dass der Artikel als Nachschlagewerk und als Argumentationshilfe dienen kann, weil nahezu alle Problemfelder angesprochen werden. Impfstoff oder Gentherapie (dieser Punkt kommt allerdings etwas zu kurz) / fehlende Studien z.B. über Karzinogenität u.a. / Standardzulassung trotz fehlender Folgestudien / unzureichende Datenerhebung über Nebenwirkungen sowie das Problem der Untererfassung. Zu dem Punkt „Ignorieren der Krankenkassendaten“ schreibt er, dass dies „ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit“ des PEI begründet (Seite 4, linke Spalte). Dass das PEI nicht „mit allem gebotenem Nachdruck“ die Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 13 V IfSG fordert, sei „befremdlich“ und bewirke, dass die Bewertungen durch PEI und STIKO „nicht belastbar“ seien.

Genauso deutlich seine Kritik zum Thema Nebenwirkungen selbst: „wissenschaftlich fundierte seriöse Aussagen …. können nicht getroffen werden“.

Der Unterschied zwischen relativer und absoluter Risikoreduktion wird auf Seite 5 erläutert. Dieses Thema soll laut Fußnote 44 in medizinischen Fachzeitschriften einschließlich Ärzteblatt mehrfach erörtert worden sein. „Diese verzerrende Vermarktungsstrategie der Arzneimittelhersteller“ wurde in den Fachzeitschriften laut Fußnote als Fake-News bezeichnet.

Anmerkung: Den Unterschied zwischen den beiden Methoden zur Berechnung der Risikoreduktion kennen und verstehen viele Geimpfte bis heute nicht. Wenn die Ärzte das so sehr kritisieren und von Fake-News reden – warum haben sie in den Massenmedien nicht klar und deutlich gegen diese Falschdarstellung Position bezogen? Ist das Thema in den Impfzentren erörtert worden? Wohl kaum.

Ab Seite 5 erörtert SL dann die Verfassungsmäßigkeit sowohl der einrichtungsbezogenen als auch der 2022 beabsichtigten allgemeinen Impfpflicht. Nachdem er darlegt, dass der einzig denkbare legitime Zweck „Fremdschutz“ sei, überprüft er die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit. Und kommt erneut zu einem klaren Urteil:

– unzureichende, im Ergebnis nicht akzeptable Auseinandersetzung des BVerfG mit den Sachverhalten;

– Verletzung des Grundsatzes, dass jedes einzelne Menschenleben gleichwertig ist und eine gegenseitige Aufrechnung daher nicht zulässig.

Der stärkste Vorwurf findet sich auf Seite 7 – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 I Grundgesetz.

Das BVerfG habe einen „gefährlichen Irrweg“ eingeschlagen, indem es Menschen zum lebenden Schutzschild anderer Menschen machte. Man darf niemandem zugunsten des Gemeinwohls körperliche Schäden zufügen oder ihn in Lebensgefahr bringen.

Im Schlußkapitel „Fazit und Ausblick“ allerdings vernachlässigt der Autor meines Erachtens diese Grundsätze zur Achtung der Menschenwürde. Zwar kommt er zu dem Ergebnis, dass die konkret eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht und auch die 2022 beabsichtigte allgemeine Impfpflicht einer Verhältnismäßigkeitskontrolle nicht standhalten. Ebenso wenig die im Jahre 2022 noch ergangenen weiteren Gerichtsentscheidungen zu Tätigkeitsverboten. Auch den Beschluss des BVerwG zur Duldungspflicht erwähnt er hier kurz. Er begründet dies aber in seinen Schlußausführungen damit, dass irrtümlich bzw. wider besseren Wissens von einem Infektions- und Übertragungsschutz der Impfstoffe ausgegangen wurde.

Das bedeutet, dass er – falls die Datenlage eine andere gewesen wäre oder beim nächsten Mal – eine Impfpflicht offenbar für grundsätzlich rechtmäßig hält.

Der Grundsatz, dass jeder über derart persönliche Fragen selbst zu entscheiden habe und eben niemand zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf – nie und unter keinen Umständen – kommt in seinen Schlußausführungen zu kurz.

Er schlägt für die Zukunft vor, die Rolle von RKI und PEI zu ändern und diesen die „alleinige Datenerhebungs- und Datendeutungshoheit zu entziehen“. Stattdessen schlägt er ein weisungsunabhängiges Expertengremium vor – außerhalb des Einflussbereiches des Bundesgesundheitsministeriums und interdisziplinär besetzt. Diesem Gremium müssten sämtliche Rohdaten zur Verfügung gestellt werden.

Dazu müsse das passive Meldesystem in ein aktives Monitoring mit „Datenzugriffsrechten“ umgestellt werden.

Anmerkung: dieser Vorschlag wird von den Verfechtern der elektronischen Patientenakte sicher gerne aufgenommen werden.

Ein anderer Expertenrat solle dann die Risiko-Nutzen-Bewertung einer Impfung vornehmen.

Im Ergebnis kann man die Veröffentlichung dieser beiden Aufsätze im juristischen Mainstream also als großen Schritt ansehen. Der Akzeptanz einer Aufarbeitung können derartige Beiträge förderlich sein. Jetzt müssen nur noch die Massenmedien ähnliche Artikel – verkürzt und vereinfacht oder häppchenweise in einer Artikelserie – veröffentlichen.

Es verbleibt gleichwohl ein schaler Schlusseindruck. Die Datenlage soll zwar nach Ansicht des Autors verbessert werden. Aber an die Forderung, dass im Falle eines Falles, im Falle einer gefährlichen Pandemie, Hilfestellungen zur Verfügung gestellt werden, Schutzmaßnahmen angeboten, aber nicht auferlegt werden, den Menschen aber die freie Entscheidung über Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit grundsätzlich freigestellt werden muss, wagt er sich nicht heran. Aber der Anfang ist gemacht.

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